Was im Mutterschutz und während der Elternzeit wichtig ist
Für (werdende) Eltern gelten einige Schutzvorschriften, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen müssen während des Mutterschutzes und der Elternzeit.
Sollten Sie eine Kündigung während der Schwangerschaft, kurz nach der Geburt oder während der Elternzeit erhalten haben, wenden Sie sich unverzüglich an Herrn Dr. Drees.
Auch bezüglich aller weiteren Fragen zu Mutterschutz und Elternzeit berät Herr Dr. Drees Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit seiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht.
1. Welcher Kündigungsschutz besteht für Schwangere? (Mutteschutz und Elternzeit)
Einer (werdenden) Mutter gegenüber darf während ihrer Schwangerschaft und der ersten vier Lebensmonate des Kindes gem. § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) keine Kündigung ausgesprochen werden.
Auch Vorbereitungshandlungen für eine Kündigung (z.B. Ausschreibung der Stelle der Schwangeren oder Anhörung des Betriebsrats) sind während dieser Zeit verboten. Kommt es nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt, kann der Arbeitnehmerin in den darauffolgenden vier Monaten ebenfalls nicht gekündigt werden. Im Falle einer künstlichen Befruchtung („In-vitro-Fertilisation“) gilt der besondere Kündigungsschutz schon ab dem Zeitpunkt, in dem die befruchtete Eizelle eingesetzt wird.
Der Kündigungsschutz für Schwangere ist nicht absolut. In engen Ausnahmefällen kann der Schwangeren wegen anderer Gründe als ihrer Schwangerschaft gekündigt werden, wenn die zuständige Behörde zustimmt. Eine Kündigung ist allerdings nur möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Gründe dafür sind etwa grobes Fehlverhalten oder eine Betriebsschließung.
Die Schwangere selbst kann jederzeit unter den normalen Voraussetzungen kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen.
2. Wie werden Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz geschützt?
Die Schwangere muss in den letzten sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten. Sie kann sich aber ausdrücklich und aus eigenem Antrieb dazu bereit erklären.
Nach der Geburt muss die Schwangere acht Wochen (bzw. bei Frühgeburten, Zwillingen/Drillingen oder Geburt eines Kindes mit Behinderung zwölf Wochen) lang nicht arbeiten. Nur, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und aus medizinischen Gründen nichts dagegenspricht, kann sie schon nach zwei Wochen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren.
Während dieser Zeiten, erhält die Schwangere bzw. Mutter weiter Zahlungen ungefähr in Höhe ihres gewöhnlichen Gehalts. Sie setzen sich zusammen aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Leistungen des Arbeitgebers, die die Differenz zum gewöhnlichen Lohn ausgleichen.
Die maximale Arbeitszeit für Schwangere und Stillende ist kürzer als üblich (in der Regel max. 8,5 Std. täglich, siehe § 4 MuSchG). Zudem dürfen sie keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr verrichten. Nur ausnahmsweise dürfen Schwangere und Stillende bis 22 Uhr arbeiten. Auch an Sonn- und Feiertagen ist ihnen (außer in strikten Ausnahmefällen) grundsätzlich die Arbeit verboten.
Schwangere und Stillende dürfen auch keinen gefährlichen Tätigkeiten nachgehen oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein. Dazu zählen z.B. die Arbeit mit Gefahrstoffen oder physikalischen Strahlungen (z.B. Röntgen), Akkordarbeit und Arbeit im Bergbau unter Tage. Außerdem sind ihnen Tätigkeiten verboten, bei denen sie Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind oder die körperlich anstrengen.
Für notwendige Untersuchungen und zum Stillen muss der Arbeitgeber die Schwangere bzw. Stillende von der Arbeit freistellen.
3. Was ist Elternzeit?
Während der Elternzeit pausieren junge Eltern ihre Arbeit oder sind nur in Teilzeit tätig. Dementsprechend erhalten sie kein bzw. ein vermindertes Gehalt. Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch weiterhin bestehen. Zudem gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Die Voraussetzungen für die Elternzeit sind:
- Der Elternteil ist Arbeitnehmer nach deutschem Recht (egal ob in Voll- oder Teilzeit/Minijob/Ausbildung etc.) und
- will sein Kind, das mit ihm im selben Haushalt lebt, selbst betreuen und erziehen.
Pro Kind können Arbeitnehmer bis zu drei Jahre lang in Elternzeit gehen. Wenn sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes nehmen, brauchen sie dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt ebenfalls, wenn Arbeitnehmer von zwei auf drei zusammenhängende Jahre Elternzeit verlängern wollen (siehe Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Aktenzeichen 21 Sa 390/18). Zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes kann allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sein.
Um den Einkommensverlust auszugleichen, können Arbeitnehmer Elterngeld beantragen. Es gibt drei verschiedene Arten von Elterngeld: Basiselterngeld (für maximal zwölf Monate), ElterngeldPlus (max. 24 Monate) und Partnerschaftsbonus (wenn Eltern sich die Elternzeit teilen).
In der Elternzeit darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Der Lohn wird entsprechend auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet.
Kündigungen durch den Arbeitgeber während der Elternzeit (plus eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise kann er mit Zustimmung einer Behörde Arbeitnehmer in Elternzeit entlassen.
4. Wie hoch ist das Elterngeld?
Sie können online (rechtlich unverbindlich) die Höhe Ihres Elterngelds (300 – 1800 €) mit dem Elterngeldrechner ermitteln. In einigen Bundesländern ist auf dieser Grundlage auch gleich die digitale Antragstellung möglich. In den übrigen Bundesländern müssen Sie den Antrag schriftlich mit einem entsprechenden Formular versenden.
5. Wer kann in Elternzeit gehen?
Beide Elternteile können Elternzeit beantragen, auch wenn sie nicht verheiratet und/oder getrennt erziehend sind. Auch Alleinerziehende haben das Recht auf Elternzeit.
Sie müssen die Elternzeit schriftlich (d.h. mit unterschriebenem Schreiben) beim Arbeitgeber anmelden. Achten Sie bei der Anmeldung auf die Fristen (vor dem dritten Geburtstag sieben Wochen, nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit)!
Beispiel:
Mutter M will direkt nach dem 8-wöchigen Mutterschutz in Elternzeit gehen. Sie muss die Elternzeit also in der ersten Lebenswoche ihres Babys anmelden.
6. Elterngeld und Corona
Im Zuge der Coronakrise wurden einige Gesetzesänderungen rückwirkend zum 01.03.2020 beschlossen, um Eltern in dieser schwierigen Zeit zu schützen:
- Wenn Eltern in systemrelevanten Berufen wegen der Corona-Pandemie ihre geplanten Elterngeldmonate im Zeitraum 01.03.-31.12.2020 nicht wahrnehmen können, können sie sie bis Juni 2021 verbrauchen.
- Der Partnerschaftsbonus wird nicht dadurch verringert oder gestrichen, dass die Eltern durch die Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Vielmehr werden weiter die Daten bei Antragstellung zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt für Eltern in allen Berufen.
- Wenn Eltern wegen der Corona-Pandemie Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld beziehen, verringert dies die Höhe des Elterngeldes nicht.
7. Fazit
- (Werdenden) Müttern darf während und 4 Monate nach ihrer Schwangerschaft grundsätzlich nicht gekündigt werden.
- Für einige Wochen vor und nach der Geburt müssen Mütter nicht arbeiten.
- Während der Schwangerschaft und Stillzeit gelten zusätzliche Schutzvorschriften z.B. bezüglich Arbeitszeit, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen.
- Beide Elternteile können in Elternzeit gehen und Elterngeld beantragen. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen.