Sie wurden vom Arbeitgeber gekündigt oder möchten kündigen?
Hier erklären wir, was Sie nun wissen müssen.
Das Wichtigste zur Kündigung
- Arbeitnehmer haben nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen. Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung.
- Viele Kündigungen sind rechtswidrig. Beide Seiten sollten sich beraten lassen.
- Der Arbeitsvertrag endet grundsätzlich nicht sofort. Zunächst läuft die Kündigungsfrist ab.
- Viele Kündigungen enden mit einer Abfindung. In aller Regel sind dafür aber Verhandlungen nötig.
- Kündigung erhalten – was nun zu tun ist
- Wann ist eine Kündigung rechtswidrig?
- Welche Kündigungsgründe hat der Arbeitgeber?
- Diese Kündigungsfristen gelten
- Gibt es eine Abfindung nach der Kündigung?
- Werden Resturlaub und Überstunden ausbezahlt?
- Was ist bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu beachten?
Kündigung erhalten – was nun zu tun ist
Wenn Sie eine Kündigung des Arbeitsvertrags von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren. Wir empfehlen Ihnen insbesondere diese drei Schritte:
1. Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen
Viele Kündigungen sind rechtswidrig und können angegriffen werden. Dafür haben Sie ab Zugang des Kündigungsschreibens aber nur drei Wochen Zeit. Bis dahin müssen Sie Klage gegen die Kündigung erhoben haben, um Ihre Stelle zu retten oder eine Abfindung zu verhandeln.
Mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht haben Sie deutlich bessere Chancen, die Kündigung anzugreifen oder eine attraktive Abfindung zu erhalten. Herr Dr. Drees steht Arbeitnehmern mit vollem Einsatz zur Seite.
2. Arbeitssuchend melden
Melden Sie sich vorsichtshalber bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Das geht online. So vermeiden Sie Kürzungen beim Arbeitslosengeld, sollten Sie tatsächlich auf die Leistung angewiesen sein.
3. Unterlagen sammeln
Um effektiv gegen Ihre Kündigung vorzugehen, benötigen wir einige Unterlagen von Ihnen. Bitte legen Sie Ihren Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und die letzten drei Gehaltsabrechnungen bereit.
Wann ist eine Kündigung rechtswidrig?
Der Kündigungsschutz ist hoch. Viele Kündigungen enthalten deshalb Fehler und können angegriffen werden.
Dies sind die häufigsten Gründe, die zu einer rechtswidrigen Kündigung führen:
Unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Grund gekündigt
Eine Kündigung muss grundsätzlich sozial gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat. Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Gründe:
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie mehr zu den jeweiligen Gründen.
Übrigens: Der Arbeitgeber muss und sollte im Kündigungsschreiben in aller Regel noch keinen Kündigungsgrund angeben.
Sonderkündigungsschutz missachtet
Daneben gilt für einige Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz, der sie noch stärker schützt. Das betrifft insbesondere:
- Schwangere
- Betriebsräte
- Schwerbehinderte Menschen
- Mitarbeiter in Elternzeit
- Auszubildende
Dieser Schutz stellt höhere Anforderungen an die Kündigung durch den Arbeitgeber. So muss zum Beispiel vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers das Integrationsamt zustimmen (§ 168 SGB IX). Andernfalls ist die Kündigung rechtswidrig.
Der allgemeine Kündigungsschutz kann auch durch Tarifvertrag verbessert werden. Darin kann zum Beispiel vereinbart sein, dass ein Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lebensalter „ordentlich unkündbar“ ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann nur noch außerordentlich kündigen. Die Schwelle dafür liegt hoch (s. fristlose Kündigung).
Befristeter Arbeitsvertrag
Die vorzeitige Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags ist oft ausgeschlossen. Der Vertrag läuft zu einem bestimmten Datum automatisch aus.
Eine Kündigung ist doch möglich, wenn
- die vorzeitige Kündigung im Arbeits- oder Tarifvertrag zugelassen wird oder
- eine schwere Pflichtverletzung im Raum steht (z.B. Beleidigungen, hartnäckige Arbeitsverweigerung).
Insbesondere die Verträge von Geschäftsführern sind oft befristet. Die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers ist daher meist angreifbar.
Formfehler in der Kündigung
Der Arbeitgeber muss zahlreiche Formalien beachten, wenn er kündigt. Dazu zählt insbesondere:
- Die Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden, also händisch unterschrieben sein (Mail genügt nicht).
- Dem Arbeitnehmer muss die Kündigung im Original zugehen.
- Der Betriebsrat muss zuvor angehört werden.
- ist eine Vollmacht beizufügen.
Ausnahmen in Probezeit & Kleinbetrieb
Einzelne Arbeitnehmer sind vor einer ordentlichen Kündigung schlechter geschützt. Dies betrifft:
- Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.
- Arbeitnehmer in Betrieben, die regelmäßig zehn oder weniger Mitarbeiter haben.
Der Arbeitgeber benötigt hier keinen Kündigungsgrund. Gänzlich ungeschützt sind diese Arbeitnehmer aber nicht. Der Arbeitgeber muss sich an das Willkür- und Maßregelungsverbot halten. Willkürlich und rechtswidrig ist zum Beispiel eine Kündigung wegen der sexuellen Orientierung oder der Religion des Arbeitnehmers.
Der Schutz vor einer fristlosen Kündigung ist in allen Fällen gleich.
Fristlose Kündigung ohne Grund
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist, also in der Regel sofort. Sie ist nur in seltenen Ausnahmen möglich und deshalb oft angreifbar.
Der Arbeitgeber darf fristlos kündigen, wenn ihm das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Hier geht es meist um Fälle schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.
Zum Beispiel:
- Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (insbes. Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz)
- Schwere Beleidigung oder tätlicher Angriff gegenüber Kunden oder Kollegen
- Vortäuschen einer Krankheit
- Arbeitszeitbetrug
Achtung: Arbeitnehmern droht nach einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie erhalten dann meist für die Dauer von 12 Wochen keine Leistungen von der Arbeitsagentur.
Welche Kündigungsgründe hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber darf in der Regel nur aus bestimmten Gründen kündigen. Das Gesetz lässt diese drei Kündigungsgründe zu:
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen Stellen reduzieren will oder muss. Der Arbeitnehmer hat mit seinem Verhalten keinen Einfluss auf diesen Kündigungsgrund.
Zum Beispiel:
- Der Betrieb schließt.
- Der Arbeitgeber verlagert Prozesse auf externe Unternehmen (Outsourcing).
- Die Auftragslage ist schlecht und der Arbeitgeber muss das Unternehmen verkleinern.
Oft fehlt es schon an einer echten unternehmerischen Entscheidung, wonach die Stelle dauerhaft entfallen soll. Auch kann der Arbeitnehmer vielfach auf einer anderen Stelle weiterbeschäftigt werden.
Für eine betriebsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber außerdem eine sog. Sozialauswahl vornehmen. Er hat also denjenigen Arbeitnehmer für die Entlassung auszuwählen, der den Jobverlust am ehesten verkraften kann. Diese Auswahl ist fehleranfällig!
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung wird mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet. Er muss in vorwerfbarer Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen haben.
Hier einige Beispiele für ein solches Fehlverhalten:
- Verstoß gegen ein Alkoholverbot im Betrieb
- Dauerhaft schlechte Arbeit oder häufige Arbeitsfehler
- Mobbing von Kollegen
- Wiederholte Unpünktlichkeit
In vielen Fällen reicht der Vorwurf für eine Kündigung nicht.
Beispiel: Der Arbeitnehmer kommt nur gelegentlich ein paar Minuten zu spät.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung sollte der Arbeitgeber stets abmahnen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ist in den meisten Fällen rechtswidrig. Oft sind sogar mehrere Abmahnungen nötig.
Achtung: Arbeitnehmern droht nach einer verhaltensbedingten Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von meist 12 Wochen. In dieser Zeit entfällt jeder Anspruch auf die Leistung.
Personenbedingte Kündigung (Krankheit)
Die personenbedingte Kündigung basiert auf Gründen in der Person des Arbeitnehmers, die ihn an der geschuldeten Arbeit hindern. Es geht nicht um Fehlverhalten, sondern um Umstände, die der Arbeitnehmer meistens nicht (mehr) ändern kann.
Häufige Fälle sind:
- Sehr lange oder immer wieder auftretende Krankheit des Arbeitnehmers.
- Verlust des Führerscheins bei einem LKW-Fahrer.
- Anstehende Haftstrafe.
Gerade die Kündigung wegen Krankheit ist fehleranfällig.
Diese Kündigungsfristen gelten
Das Arbeitsverhältnis endet in aller Regel erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. In dieser Zeit arbeitet der Arbeitnehmer grundsätzlich weiter und wird bezahlt.
Kündigungsfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag
Die Kündigungsfrist ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Oft sind die dort vereinbarten Fristen aber unwirksam. Das liegt etwa in diesen Fällen nah:
- Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ist kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist.
- Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist kürzer als die des Arbeitnehmers.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Nur wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag keine wirksame Kündigungsfrist bestimmt, gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen, § 622 BGB.
Danach sind beide Seiten zunächst an die Grundkündigungsfrist gebunden. Sie beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Für alles Weitere ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt:
Für den Arbeitgeber verlängert sich diese 4-Wochen-Frist mit steigender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Das heißt, je länger der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beschäftigt ist, desto länger wird die Kündigungsfrist. Das Gesetz gibt die folgenden Fristen vor:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
Unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Min. 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
Min. 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
Min. 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
Min. 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
Min. 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
Min. 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
Min. 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit von max. 6 Monaten vereinbart sein. Dann kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Für den Arbeitnehmer verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist nicht mit der Betriebszugehörigkeit. Es gilt also die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen.
Gibt es eine Abfindung nach der Kündigung?
Die meisten Kündigungen enden mit einer Abfindung.
Die Abfindung ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht.
Die Höhe der Abfindung hängt von den Verhandlungen ab. Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Oft sind allerdings höhere Beträge möglich. Je eher das Gericht die Kündigung für rechtswidrig erklären wird, desto höher sollte die Abfindung ausfallen.
Nur in Ausnahmefällen schuldet der Arbeitgeber auch ohne Verhandlungen eine Abfindung. Das ist etwa der Fall, wenn
- Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan mit Abfindung vereinbart haben. Dazu kann es bei größeren Umstrukturierungen kommen.
- der Arbeitgeber eine Abfindung wegen einer betriebsbedingten Kündigung bereits im Kündigungsschreiben anbietet und der Arbeitnehmer keine Klage erhebt (§ 1 a KSchG).
- der Tarifvertrag ausnahmsweise eine Abfindung vorsieht.
Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich. Herr Dr. Drees hat bereits zahlreiche Abfindungen für Mandanten beider Seiten mit großem Erfolg ausgehandelt.
Werden Resturlaub und Überstunden ausbezahlt?
Ja, Arbeitnehmer können sich Resturlaub und Überstunden ausbezahlen lassen. So stehen oft hohe Beträge aus.
Wichtigste Voraussetzung ist allerdings, dass die Überstunden oder der Resturlaub nach Ablauf der Kündigungsfrist noch bestehen. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter während der Kündigungsfrist grundsätzlich noch in Urlaub schicken oder zum Abbau von Überstunden zwingen, wenn der Arbeitsvertrag Freizeitausgleich erlaubt.
Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema:
Was ist bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu beachten?
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen. Außerdem sind die Kündigungsfristen zu beachten (s.o.). Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich nur bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitgebers denkbar (z.B. lange Zeit kein Gehalt bezahlt).
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, spricht die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen aus. In dieser Zeit zahlt das Amt kein Arbeitslosengeld. Es verhängt die Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund seine Stelle aufgibt.
Was ein wichtiger Grund ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. In Frage kommen zum Beispiel Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Auch der Umzug zum Erhalt einer Partnerschaft wurde schon als wichtiger Grund anerkannt.
Warum wir beide Seiten vertreten
Wir vertreten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte. Das hat für Sie einen entscheidenden Vorteil: Wir kennen das Arbeitsrecht aus allen Perspektiven. Daher können wir gut abschätzen, wie Ihre Gegenseite vorgehen wird. Ein Anwalt, der nur für Arbeitnehmer tätig ist, kann die nächsten Schritte des Arbeitgebers deutlich schwieriger voraussehen. Umgekehrt ist es genauso.
Wir kämpfen für Ihr Recht, egal auf welcher Seite.