Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Sie können frei über Abfindung, Restlaufzeit, Arbeitszeugnis und mehr verhandeln.
Rechtsanwalt Dr. Drees hat schon zahlreiche Aufhebungsverträge gestaltet. Er vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Verhandlungen – mit großem Erfolg.
Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag
- Ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Nehmen Sie sich Zeit zur Prüfung!
- Die vorgeschlagene Abfindung ist oft zu niedrig. Verhandlungen lohnen sich.
- Sie erhalten eventuell weniger Arbeitslosengeld wegen des Aufhebungsvertrags. Das lässt sich vermeiden.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Er kann nur per Unterschrift wirksam abgeschlossen werden.
Was ist der Unterschied zur Kündigung?
Eine Kündigung ist in der Regel nur von einer Seite gewollt ist. Den Aufhebungsvertrag verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander und treffen eine gemeinsame Entscheidung.
Wichtig: Arbeitnehmer sind nicht dazu gezwungen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wenn die Konditionen nicht attraktiv sind (insbesondere die Höhe der Abfindung), sollten Sie nicht zustimmen.
Welche Inhalte erwartet werden können, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht einschätzen.
Achtung: Mit der Zustimmung geben Sie Ihre Stelle endgültig auf.
Die Vorschriften des Kündigungsschutzes (Kündigungsfrist, Beteiligung des Betriebsrats, Kündigungsschutzklage etc.) finden beim Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Dies gilt auch für den Sonderkündigungsschutz von z.B. Schwerbehinderten, Schwangeren, Betriebsräten und Auszubildenden.
Die Vereinbarung ist meist endgültig. Es ist nicht leicht, einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu widerrufen.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber attraktiv, wenn er keinen Kündigungsgrund zur Hand hat.
Arbeitnehmer können an einem Aufhebungsvertrag interessiert sein, wenn sie selbst kündigen wollen, aber nicht die Kündigungsfrist abwarten möchten.
Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?
In aller Regel vereinbaren die Parteien eine Abfindung im Aufhebungsvertrag. Das ist aber kein Automatismus.
Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Höhe bei Aufhebungsverträgen gibt, können die Parteien frei über die Abfindung verhandeln. In der Praxis hat sich die folgende Faustformel durchgesetzt, die als grobe Orientierung dienen kann:
0,5 x Monatsgehalt (brutto) x Anzahl der Beschäftigungsjahre beim Arbeitgeber
Oft wird zusätzlich eine sog. „Turboklausel“ vereinbart, nach der der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung bekommt, falls er noch vor dem vereinbarten Datum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der Arbeitnehmer muss die gesamte Abfindung versteuern. Nach der sog. Fünftelregelung berechnet sich der Steuersatz allerdings so, als hätte der Arbeitnehmer nur ein Fünftel des tatsächlichen Betrags erhalten. Da der Steuersatz generell mit steigendem Einkommen zunimmt, führt die Fünftelregelung also zu einem günstigeren Steuersatz. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt.
Erhalte ich Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und lange genug eingezahlt haben.
Nach einem Aufhebungsvertrag kann es aber dazu kommen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Diese beträgt meist 12 Wochen. Das hat unangenehme Folgen:
- Während der Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.
- Die ausgefallenen zwölf Wochen werden auch nicht am Ende der maximalen Bezugszeit nachgeholt. Der insgesamt ausgezahlte Betrag reduziert sich also um den Teil, der eigentlich in den ersten zwölf Wochen gezahlt worden wäre.
Allerdings ist nicht nach jedem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrzeit zu rechnen. In der Regel verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit, wenn Sie einen wichtigen und nachweisbaren Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hatten.
Sie sollten außerdem im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhalten. Die Zeit zwischen dem Datum der Unterzeichnung und Ihrem letzten Arbeitstag sollte also mindestens der Kündigungsfrist entsprechen. Sonst wird Ihnen ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Kürzung kann bis zu 60% betragen.
Was passiert mit offenem Resturlaub?
Die Parteien können frei vereinbaren, was mit offenem Resturlaub passiert. Der Arbeitgeber kann ihn z.B. durch Freizeitausgleich vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder in Geld abgelten.
Andererseits ist auch die Formulierung möglich, beide Parteien seien sich einig, dass keine weiteren Ansprüche auf Urlaub mehr bestehen. Dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Dasselbe wird mit sog. Ausgleichsquittungen oder -klauseln erreicht. Arbeitnehmer sollten sie nicht ohne vorherige Beratung unterschreiben!
Aufhebungsvertrag im Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren sind Aufhebungsverträge besonders häufig. Ob vom insolventen Arbeitgeber die Zahlung einer (vollen) Abfindung erwartet werden kann, hängt vor allem davon ab, wann bzw. mit wem der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag noch vor der Insolvenzeröffnung mit dem Arbeitgeber geschlossen, sieht es schlecht aus. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine sog. Insolvenzforderung, die der Insolvenzverwalter in die Insolvenztabelle aufnimmt. Nachdem er alle Forderungen aus dieser Tabelle geprüft hat, berechnet er die sog. Insolvenzquote. Nach dieser Quote wird dann auch die Abfindung des Arbeitnehmers bezahlt. Diese ist dann meist sehr gering (in der Regel ≤ 10 %).
Bessere Chancen bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nach der Insolvenzeröffnung mit dem Insolvenzverwalter schließt. Denn dann ist die Abfindung ein sog. Masseanspruch. Das bedeutet, dass sie nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, sondern bereits vorher aus der Vermögens-„Masse“ des Arbeitgebers bezahlt wird. Grundsätzlich ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer die Abfindung in voller Höhe erhält. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn das übrig gebliebene Vermögen des Arbeitgebers nicht ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger zu begleichen. Man spricht von einer „Massenunzulänglichkeit“.