Aufhebungsvertrag

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Dr. Christian H. P. M. Drees ist erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er hat unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Sie können frei über Abfindung, Restlaufzeit, Arbeitszeugnis und mehr verhandeln.

Rechtsanwalt Dr. Drees hat schon zahlreiche Aufhebungsverträge gestaltet. Er vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Verhandlungen – mit großem Erfolg.

Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag

  • Ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Nehmen Sie sich Zeit zur Prüfung!
  • Die vorgeschlagene Abfindung ist oft zu niedrig. Verhandlungen lohnen sich.
  • Sie erhalten eventuell weniger Arbeitslosengeld wegen des Aufhebungsvertrags. Das lässt sich vermeiden.

Bewertungen über Rechtsanwalt Dr. Drees

5.0
Profilbild von „HandwerkerFlotte“
HandwerkerFlotte
vor 1 Woche
Wir möchten uns bei Herrn Dr. Drees und seinem Team für eine äußerst professionelle Zusammenarbeit und Unterstützung im Arbeitsrecht bedanken. Wir sind sehr zufrieden und werden auch weiterhin auf die Unterstützung von Herrn Dr. Drees zurückkommen.
Profilbild von „Sebastian Ulmer (LuftBuidl)“
Sebastian Ulmer (LuftBuidl)
vor 3 Wochen
Ich habe mich bei Herrn Dr. Drees während des gesamten Verfahrens sehr gut aufgehoben gefühlt. Besonders geschätzt habe ich seine jederzeit freundliche, sympathische und zugleich sehr professionelle Art.

Für mich war die Angelegenheit natürlich unangenehm, umso angenehmer war es, dass ich mich selbst um nahezu nichts kümmern musste und Herr Dr. Drees die Sache sehr souverän für mich geführt hat. Mit dem erreichten Ergebnis bin ich sehr zufrieden.

Vielen Dank für die kompetente Verhandlungsführung, die unkomplizierte Abwicklung und die wirklich angenehme Zusammenarbeit. Klare Empfehlung!
Profilbild von „gokuzen“
gokuzen
vor 1 Monat
Ich kann Herrn Dr. Drees als Rechtsanwalt uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich beruflich und persönlich äußerst schwierigen und belastenden Situation war ich auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Herr Dr. Drees hat mich in dieser Hinsicht durchgehend professionell vertreten und meine Erwartungen mehr als erfüllt!

Von Beginn an hatte ich das Gefühl, mit meinem Anliegen wirklich ernst genommen zu werden. Er hat sich intensiv und sehr schnell in die komplexe Situation eingearbeitet, die rechtlichen Zusammenhänge präzise analysiert und mir jederzeit verständlich erklärt, welche Möglichkeiten, Risiken und nächsten Schritte bestehen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, lediglich "ein weiterer Mandant“ für ihn zu sein. Vielmehr war die gesamte Zusammenarbeit von persönlicher Aufmerksamkeit, Verbindlichkeit und einem außergewöhnlich hohen Maß an Engagement geprägt.
Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise.
Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet.

Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben.

Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet.
Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden.

Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.
Profilbild von „Franjo Spich“
Franjo Spich
vor 2 Monaten
Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
Vom ersten Gespräch an habe ich mich bei ihm bestens aufgehoben gefühlt. Er war jederzeit erreichbar, hat sich Zeit genommen und ist jede Angelegenheit mit einer durchdachten und klaren Strategie angegangen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, dass etwas übersehen oder dem Zufall überlassen wird.
Was mich am meisten beeindruckt hat, war seine Art, sich für mich einzusetzen. Ich habe mich nicht nur anwaltlich vertreten, sondern wirklich verteidigt gefühlt. Herr Dr. Drees hat sich mit voller Überzeugung für meine Interessen eingesetzt und ich wusste während des gesamten Verfahrens, dass ich jemanden an meiner Seite habe, der für mich kämpft.
Menschlich und fachlich hätte ich mir keinen besseren Anwalt wünschen können. Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht weit übertroffen. Dafür bin ich ihm von Herzen dankbar und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Profilbild von „Jennifer Kalt“
Jennifer Kalt
vor 3 Monaten
Ich bin Herrn Dr. Drees sehr dankbar für seine hervorragende Unterstützung. Er hat mich kompetent beraten, zuverlässig begleitet und mir jederzeit ein gutes Gefühl gegeben. Ich habe mich bestens aufgehoben gefühlt und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. Jederzeit gerne wieder!
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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Er kann nur per Unterschrift wirksam abgeschlossen werden.

Was ist der Unterschied zur Kündigung?

Eine Kündigung ist in der Regel nur von einer Seite gewollt ist. Den Aufhebungsvertrag verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander und treffen eine gemeinsame Entscheidung.

Wichtig: Arbeitnehmer sind nicht dazu gezwungen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wenn die Konditionen nicht attraktiv sind (insbesondere die Höhe der Abfindung), sollten Sie nicht zustimmen.

Welche Inhalte erwartet werden können, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht einschätzen.

Achtung: Mit der Zustimmung geben Sie Ihre Stelle endgültig auf.

Die Vorschriften des Kündigungsschutzes (Kündigungsfrist, Beteiligung des Betriebsrats, Kündigungsschutzklage etc.) finden beim Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Dies gilt auch für den Sonderkündigungsschutz von z.B. Schwerbehinderten, Schwangeren, Betriebsräten und Auszubildenden.

Die Vereinbarung ist meist endgültig. Es ist nicht leicht, einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu widerrufen.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber attraktiv, wenn er keinen Kündigungsgrund zur Hand hat.

Arbeitnehmer können an einem Aufhebungsvertrag interessiert sein, wenn sie selbst kündigen wollen, aber nicht die Kündigungsfrist abwarten möchten.

Beispiel 1 (Arbeitgeber will die Trennung):

Arbeitgeberin A möchte sich von Mitarbeiter M trennen. Allerdings ist nicht eindeutig, ob das Arbeitsgericht eine Kündigung für wirksam halten würde. Daher schlägt die Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag vor.

Hier erfahren Sie mehr dazu, ob ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung für Sie sinnvoll ist.

Beispiel 2 (Arbeitnehmer will die Trennung):

Arbeitnehmer Y ist fest bei A angestellt. Er hat eine Zusage beim Konkurrenzunternehmen B bekommen, bei dem er so schnell wie möglich anfangen soll. Wenn er bis zum Ende der Kündigungsfrist (nach der Probezeit mind. 4 Wochen) noch bei A weiterarbeiten muss, verliert er die Zusage von B.

Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten auch sinnvoll sein, obwohl eine Kündigung möglich wäre.

Beispiel 3 (Fristlose Kündigung vermeiden):

X hat seinen Arbeitgeber A bestohlen. A könnte ihm deswegen fristlos kündigen. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag selbst in dieser Situation für beide von Vorteil sein.

Denn X wird leichter eine neue Anstellung finden, wenn ihm seine bisherige Stelle nicht fristlos gekündigt wurde. A wiederum muss kein langwieriges und mitunter teures Kündigungsschutzverfahren vor Gericht riskieren und kann die Sache mit X „ein für allemal“ beenden. Eine Abfindung wird er ihm in dieser Situation aber wohl nicht zahlen.

Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?

In aller Regel vereinbaren die Parteien eine Abfindung im Aufhebungsvertrag. Das ist aber kein Automatismus.

Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Höhe bei Aufhebungsverträgen gibt, können die Parteien frei über die Abfindung verhandeln. In der Praxis hat sich die folgende Faustformel durchgesetzt, die als grobe Orientierung dienen kann:

0,5 x Monatsgehalt (brutto) x Anzahl der Beschäftigungsjahre beim Arbeitgeber

Beispiel:

X ist seit 10 Jahren im Betrieb des A beschäftigt und verdient monatlich 5.000 € brutto. Seine Abfindung beträgt nach der Faustformel somit (0,5 x 5.000 € x 10 =) 25.000 €.

Die Abfindung kann auch weit darüber liegen. Rechtsanwalt Dr. Drees hat bereits unzählige solcher Verhandlungen erfolgreich geführt.

Oft wird zusätzlich eine sog. „Turboklausel“ vereinbart, nach der der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung bekommt, falls er noch vor dem vereinbarten Datum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Der Arbeitnehmer muss die gesamte Abfindung versteuern. Nach der sog. Fünftelregelung berechnet sich der Steuersatz allerdings so, als hätte der Arbeitnehmer nur ein Fünftel des tatsächlichen Betrags erhalten. Da der Steuersatz generell mit steigendem Einkommen zunimmt, führt die Fünftelregelung also zu einem günstigeren Steuersatz. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

Erhalte ich Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und lange genug eingezahlt haben.

Nach einem Aufhebungsvertrag kann es aber dazu kommen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Diese beträgt meist 12 Wochen. Das hat unangenehme Folgen:

  • Während der Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.
  • Die ausgefallenen zwölf Wochen werden auch nicht am Ende der maximalen Bezugszeit nachgeholt. Der insgesamt ausgezahlte Betrag reduziert sich also um den Teil, der eigentlich in den ersten zwölf Wochen gezahlt worden wäre.

Allerdings ist nicht nach jedem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrzeit zu rechnen. In der Regel verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit, wenn Sie einen wichtigen und nachweisbaren Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hatten.

Beispiele:

  • Ihnen hätte eine wirksame personen- oder betriebsbedingte Kündigung gedroht, wenn Sie keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätte. Ein wichtiges Indiz dafür ist die Zahlung einer Abfindung in Höhe der o.g. Faustformel.
  • Hätte eine verhaltensbedingte Kündigung gedroht, ist mit einer Sperrzeit zu rechnen (verhaltensbedingte Kündigung betrifft Pflichtverletzungen, z.B. Diebstahl, Verspätungen etc.; nicht aber Krankheit)
  • Kollegen/Arbeitgeber haben Sie am Arbeitsplatz gemobbt/diskriminiert/belästigt.
  • Sie wollten den Arbeitsplatz wechseln, um zu Ihrem Ehepartner/langjährigen Lebensgefährten ziehen zu können.

Sie sollten außerdem im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhalten. Die Zeit zwischen dem Datum der Unterzeichnung und Ihrem letzten Arbeitstag sollte also mindestens der Kündigungsfrist entsprechen. Sonst wird Ihnen ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Kürzung kann bis zu 60% betragen.

Was passiert mit offenem Resturlaub?

Die Parteien können frei vereinbaren, was mit offenem Resturlaub passiert. Der Arbeitgeber kann ihn z.B. durch Freizeitausgleich vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder in Geld abgelten.

Andererseits ist auch die Formulierung möglich, beide Parteien seien sich einig, dass keine weiteren Ansprüche auf Urlaub mehr bestehen. Dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Dasselbe wird mit sog. Ausgleichsquittungen oder -klauseln erreicht. Arbeitnehmer sollten sie nicht ohne vorherige Beratung unterschreiben!

Aufhebungsvertrag im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren sind Aufhebungsverträge besonders häufig. Ob vom insolventen Arbeitgeber die Zahlung einer (vollen) Abfindung erwartet werden kann, hängt vor allem davon ab, wann bzw. mit wem der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag noch vor der Insolvenzeröffnung mit dem Arbeitgeber geschlossen, sieht es schlecht aus. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine sog. Insolvenzforderung, die der Insolvenzverwalter in die Insolvenztabelle aufnimmt. Nachdem er alle Forderungen aus dieser Tabelle geprüft hat, berechnet er die sog. Insolvenzquote. Nach dieser Quote wird dann auch die Abfindung des Arbeitnehmers bezahlt. Diese ist dann meist sehr gering (in der Regel ≤ 10 %).

Bessere Chancen bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nach der Insolvenzeröffnung mit dem Insolvenzverwalter schließt. Denn dann ist die Abfindung ein sog. Masseanspruch. Das bedeutet, dass sie nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, sondern bereits vorher aus der Vermögens-„Masse“ des Arbeitgebers bezahlt wird. Grundsätzlich ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer die Abfindung in voller Höhe erhält. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn das übrig gebliebene Vermögen des Arbeitgebers nicht ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger zu begleichen. Man spricht von einer „Massenunzulänglichkeit“.

Sie haben Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag?

In einer Erstberatung sichten wir gemeinsam mit Ihnen Ihr Anliegen, damit wir zielführend die nächsten Schritte planen und erfolgreich für Sie verhandeln können.