Aufhebungsvertrag

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Dr. Christian H. P. M. Drees ist erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er hat unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Sie können frei über Abfindung, Restlaufzeit, Arbeitszeugnis und mehr verhandeln.

Rechtsanwalt Dr. Drees hat schon zahlreiche Aufhebungsverträge gestaltet. Er vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Verhandlungen – mit großem Erfolg.

Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag

  • Ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Nehmen Sie sich Zeit zur Prüfung!
  • Die vorgeschlagene Abfindung ist oft zu niedrig. Verhandlungen lohnen sich.
  • Sie erhalten eventuell weniger Arbeitslosengeld wegen des Aufhebungsvertrags. Das lässt sich vermeiden.

Bewertungen über Rechtsanwalt Dr. Drees

5.0
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Profilbild von „Opa Chki“
Opa Chki
16:43 28 Apr 26
Betreuung: 01/2026 bis 04/2026
Ich wurde in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung hervorragend von Herrn Dr. Drees und seinem Team vertreten.

Er war jederzeit professionell, schnell, gut erreichbar und hat mir die rechtlichen Schritte verständlich erläutert. Besonders schätze ich die klare Kommunikation, das engagierte Vorgehen und – auch abseits der rechtlichen Beratung – ihn als klasse Person. Dank seiner Unterstützung konnte eine für mich sehr gute Lösung erzielt werden.

A-b-s-o-l-u-t empfehlenswert!

Falls es in Zukunft erneut zu einem Rechtsstreit kommen sollte, ist er meine erste Anlaufstelle im Arbeitsrecht: 5/5*
Profilbild von „Ali Uzun“
Ali Uzun
20:47 25 Apr 26
Herr Dr. Drees ist sehr zuverlässig und sehr gut in dem was er macht. Kennt sich sehr gut aus und ist hilfreich. Kann ich nur weiter empfehlen :).
Profilbild von „Marcos“
Marcos
15:25 21 Apr 26
Ich möchte meine durchweg herausragende Erfahrung mit Herrn Rechtsanwalt Drees teilen.
Von der ersten Minute an habe ich mich bei Herrn Drees bestens aufgehoben gefühlt. Seine außerordentliche Freundlichkeit, seine Geduld und seine Fähigkeit, selbst komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären, haben mich sehr beeindruckt. Er nimmt sich wirklich Zeit für seine Mandanten und geht auf jedes Anliegen mit großer Sorgfalt ein.

Besonders hervorzuheben ist seine enorme Hilfsbereitschaft und Erreichbarkeit. Egal wann ich Fragen hatte oder Unterstützung brauchte – ich konnte mich jederzeit auf eine schnelle, kompetente und lösungsorientierte Rückmeldung verlassen. Dieses Maß an Engagement ist alles andere als selbstverständlich.

Herr Drees überzeugt nicht nur durch sein umfassendes Fachwissen, sondern auch durch seine strukturierte, zielgerichtete und äußerst zuverlässige Arbeitsweise. Er hat meinen Fall mit großem Einsatz vertreten und mich jederzeit transparent und verständlich über alle Schritte informiert. Ich hatte zu jeder Zeit volles Vertrauen in seine Arbeit.
Auch menschlich ist Herr Drees absolut hervorzuheben: respektvoll, empathisch und gleichzeitig souverän. Seine ruhige Art hat mir in einer schwierigen Situation viel Sicherheit und Zuversicht gegeben.

Ich kann Herrn Drees uneingeschränkt und mit voller Überzeugung weiterempfehlen. Für mich steht fest: Sollte ich jemals wieder rechtliche Unterstützung benötigen, wird er meine erste Wahl sein.

Vielen Dank für diese außergewöhnlich gute Unterstützung!
Profilbild von „H B“
H B
13:54 27 Feb 26
Sehr empfehlenswert, hervorragende Vertretung im Kündigungsschutzverfahren.
Profilbild von „Wolfgang Pollig“
Wolfgang Pollig
06:58 19 Feb 26
Eigentlich ist in den vorherigen Bewertungen schon alles geschrieben. Aber ich möchte mich auf diesem Wege auch für meine exzellente Vertretung in einem komplizierten Kündigungsfall im öffentlichem Dienst bedanken!
Es gingen sehr viele Schreiben hin und her und eine nicht mehr so genau zu ermittelnde Anzahl an Telefonaten wurden geführt. Anschauungsmodelle für die Verhandlung wurden gebaut.
Und womit? -mit grenzenlosem Erfolg!
Dies ausnahmslosen 5 Sterne Bewertungen lassen einen fast an Fake Bewertungen denken. Dem ist bei weitem NICHT so.
Im Arbeitsrecht führt kein Weg an Dr. Drees vorbei!!!
Nochmals vielen Dank Herr Dr. Drees!
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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Er kann nur per Unterschrift wirksam abgeschlossen werden.

Was ist der Unterschied zur Kündigung?

Eine Kündigung ist in der Regel nur von einer Seite gewollt ist. Den Aufhebungsvertrag verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander und treffen eine gemeinsame Entscheidung.

Wichtig: Arbeitnehmer sind nicht dazu gezwungen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wenn die Konditionen nicht attraktiv sind (insbesondere die Höhe der Abfindung), sollten Sie nicht zustimmen.

Welche Inhalte erwartet werden können, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht einschätzen.

Achtung: Mit der Zustimmung geben Sie Ihre Stelle endgültig auf.

Die Vorschriften des Kündigungsschutzes (Kündigungsfrist, Beteiligung des Betriebsrats, Kündigungsschutzklage etc.) finden beim Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Dies gilt auch für den Sonderkündigungsschutz von z.B. Schwerbehinderten, Schwangeren, Betriebsräten und Auszubildenden.

Die Vereinbarung ist meist endgültig. Es ist nicht leicht, einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu widerrufen.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber attraktiv, wenn er keinen Kündigungsgrund zur Hand hat.

Arbeitnehmer können an einem Aufhebungsvertrag interessiert sein, wenn sie selbst kündigen wollen, aber nicht die Kündigungsfrist abwarten möchten.

Beispiel 1 (Arbeitgeber will die Trennung):

Arbeitgeberin A möchte sich von Mitarbeiter M trennen. Allerdings ist nicht eindeutig, ob das Arbeitsgericht eine Kündigung für wirksam halten würde. Daher schlägt die Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag vor.

Hier erfahren Sie mehr dazu, ob ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung für Sie sinnvoll ist.

Beispiel 2 (Arbeitnehmer will die Trennung):

Arbeitnehmer Y ist fest bei A angestellt. Er hat eine Zusage beim Konkurrenzunternehmen B bekommen, bei dem er so schnell wie möglich anfangen soll. Wenn er bis zum Ende der Kündigungsfrist (nach der Probezeit mind. 4 Wochen) noch bei A weiterarbeiten muss, verliert er die Zusage von B.

Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten auch sinnvoll sein, obwohl eine Kündigung möglich wäre.

Beispiel 3 (Fristlose Kündigung vermeiden):

X hat seinen Arbeitgeber A bestohlen. A könnte ihm deswegen fristlos kündigen. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag selbst in dieser Situation für beide von Vorteil sein.

Denn X wird leichter eine neue Anstellung finden, wenn ihm seine bisherige Stelle nicht fristlos gekündigt wurde. A wiederum muss kein langwieriges und mitunter teures Kündigungsschutzverfahren vor Gericht riskieren und kann die Sache mit X „ein für allemal“ beenden. Eine Abfindung wird er ihm in dieser Situation aber wohl nicht zahlen.

Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?

In aller Regel vereinbaren die Parteien eine Abfindung im Aufhebungsvertrag. Das ist aber kein Automatismus.

Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Höhe bei Aufhebungsverträgen gibt, können die Parteien frei über die Abfindung verhandeln. In der Praxis hat sich die folgende Faustformel durchgesetzt, die als grobe Orientierung dienen kann:

0,5 x Monatsgehalt (brutto) x Anzahl der Beschäftigungsjahre beim Arbeitgeber

Beispiel:

X ist seit 10 Jahren im Betrieb des A beschäftigt und verdient monatlich 5.000 € brutto. Seine Abfindung beträgt nach der Faustformel somit (0,5 x 5.000 € x 10 =) 25.000 €.

Die Abfindung kann auch weit darüber liegen. Rechtsanwalt Dr. Drees hat bereits unzählige solcher Verhandlungen erfolgreich geführt.

Oft wird zusätzlich eine sog. „Turboklausel“ vereinbart, nach der der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung bekommt, falls er noch vor dem vereinbarten Datum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Der Arbeitnehmer muss die gesamte Abfindung versteuern. Nach der sog. Fünftelregelung berechnet sich der Steuersatz allerdings so, als hätte der Arbeitnehmer nur ein Fünftel des tatsächlichen Betrags erhalten. Da der Steuersatz generell mit steigendem Einkommen zunimmt, führt die Fünftelregelung also zu einem günstigeren Steuersatz. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

Erhalte ich Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und lange genug eingezahlt haben.

Nach einem Aufhebungsvertrag kann es aber dazu kommen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Diese beträgt meist 12 Wochen. Das hat unangenehme Folgen:

  • Während der Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.
  • Die ausgefallenen zwölf Wochen werden auch nicht am Ende der maximalen Bezugszeit nachgeholt. Der insgesamt ausgezahlte Betrag reduziert sich also um den Teil, der eigentlich in den ersten zwölf Wochen gezahlt worden wäre.

Allerdings ist nicht nach jedem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrzeit zu rechnen. In der Regel verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit, wenn Sie einen wichtigen und nachweisbaren Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hatten.

Beispiele:

  • Ihnen hätte eine wirksame personen- oder betriebsbedingte Kündigung gedroht, wenn Sie keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätte. Ein wichtiges Indiz dafür ist die Zahlung einer Abfindung in Höhe der o.g. Faustformel.
  • Hätte eine verhaltensbedingte Kündigung gedroht, ist mit einer Sperrzeit zu rechnen (verhaltensbedingte Kündigung betrifft Pflichtverletzungen, z.B. Diebstahl, Verspätungen etc.; nicht aber Krankheit)
  • Kollegen/Arbeitgeber haben Sie am Arbeitsplatz gemobbt/diskriminiert/belästigt.
  • Sie wollten den Arbeitsplatz wechseln, um zu Ihrem Ehepartner/langjährigen Lebensgefährten ziehen zu können.

Sie sollten außerdem im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhalten. Die Zeit zwischen dem Datum der Unterzeichnung und Ihrem letzten Arbeitstag sollte also mindestens der Kündigungsfrist entsprechen. Sonst wird Ihnen ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Kürzung kann bis zu 60% betragen.

Was passiert mit offenem Resturlaub?

Die Parteien können frei vereinbaren, was mit offenem Resturlaub passiert. Der Arbeitgeber kann ihn z.B. durch Freizeitausgleich vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder in Geld abgelten.

Andererseits ist auch die Formulierung möglich, beide Parteien seien sich einig, dass keine weiteren Ansprüche auf Urlaub mehr bestehen. Dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Dasselbe wird mit sog. Ausgleichsquittungen oder -klauseln erreicht. Arbeitnehmer sollten sie nicht ohne vorherige Beratung unterschreiben!

Aufhebungsvertrag im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren sind Aufhebungsverträge besonders häufig. Ob vom insolventen Arbeitgeber die Zahlung einer (vollen) Abfindung erwartet werden kann, hängt vor allem davon ab, wann bzw. mit wem der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag noch vor der Insolvenzeröffnung mit dem Arbeitgeber geschlossen, sieht es schlecht aus. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine sog. Insolvenzforderung, die der Insolvenzverwalter in die Insolvenztabelle aufnimmt. Nachdem er alle Forderungen aus dieser Tabelle geprüft hat, berechnet er die sog. Insolvenzquote. Nach dieser Quote wird dann auch die Abfindung des Arbeitnehmers bezahlt. Diese ist dann meist sehr gering (in der Regel ≤ 10 %).

Bessere Chancen bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nach der Insolvenzeröffnung mit dem Insolvenzverwalter schließt. Denn dann ist die Abfindung ein sog. Masseanspruch. Das bedeutet, dass sie nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, sondern bereits vorher aus der Vermögens-„Masse“ des Arbeitgebers bezahlt wird. Grundsätzlich ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer die Abfindung in voller Höhe erhält. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn das übrig gebliebene Vermögen des Arbeitgebers nicht ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger zu begleichen. Man spricht von einer „Massenunzulänglichkeit“.

Sie haben Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag?

In einer Erstberatung sichten wir gemeinsam mit Ihnen Ihr Anliegen, damit wir zielführend die nächsten Schritte planen und erfolgreich für Sie verhandeln können.