Kosten des Rechtsanwalts
Auf dieser Seite haben wir für Sie Informationen zusammengestellt aus denen Sie entnehmen können, wie sich Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit zusammensetzen. Wir erläutern, was unter einem „Streitwert“ zu verstehen ist und beantworten auch Fragen zur Prozesskostenhilfe/Verfahrenskosten bzw. Beratungshilfe.
Den Rahmen für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalt schafft das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort wurde geregelte, welche Möglichkeiten der Abrechnung ein Rechtsanwalt hat.
Berechnung der Anwaltskosten nach Streitwert
Üblicherweise werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert einer Angelegenheit bemessen. Dies ist der Wert, der einer Angelegenheit zugeordnet ist.
Machen wir für Sie z. B. eine Geldforderung über 5.000 € aus einen Kaufvertrag geltend, so beträgt der Streitwert aus dem sich unsere Gebühren errechnen ebenfalls 5.000,00 €.
Handelt es sich bei unserer Beauftragung um eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung, so ist die Bemessung des Streitwertes komplexer. Nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung, sind solche bei denen es nicht direkt um Geldforderungen geht. Durch die Rechtsprechung wurden Regeln entwickelt, wie der Streitwert in so einem Fall zu bemessen ist. Im konkreten Einzelfall werden wir nach Ihren Informationen den Streitwert ermitteln.
Anwaltskosten bei einer Erstberatung
Das RVG sieht vor, das der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung für die Beratung hinwirken soll. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, darf der Rechtsanwalt bei Verbrauchern für eine erste Beratung nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, ansonsten nicht mehr als 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer abrechnen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu den Kosten unserer Tätigkeit. Sprechen Sie uns einfach an!
Zeit- und Pauschalhonare
Das RVG bietet den Parteien auch die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu Gebühren zu treffen. Hierbei handelt es sich z. B. um Pauschal- oder Zeithonorare.
Das RVG sieht dabei jedoch vor, dass wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, die vereinbarten Gebühren (Pauschal- oder Zeithonorare) nicht die gesetzlichen Gebühren nach RVG unterschreiten dürfen.
Meinst ist die Vereinbarung einer Vergütung nach Zeit dann sinnvoll, wenn der Streitwert sehr hoch ist und die aufzuwendende Arbeitsleistung des Rechtsanwalt noch nicht genau beziffert werden kann.
Vorteil der Vereinbarung einer Vergütung nach Zeit ist, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit transparent und nachvollziehbar sind. Ferner ist eine Abschätzung der zu erwartenden Kosten besser möglich.
Eine Abrechnung der Vergütung nach Zeitbasis ist dann anzuraten, wenn vom Rechtsanwalt mehrere Angelegenheiten eines Mandanten gleichzeitig bearbeitet werden.
Eine Vergütungsvereinbarung nach Zeit schafft daher für beide Parteien transparente Abrechnungsgrundlage.
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
Sollte keine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalt abdecken oder das Vermögen nicht ausreichend vorhanden sein, so bietet der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Übernahme von Gebühren.
Bei Beratungshilfe handelt es sich um eine Leistung des Staates für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, wird diese für die außergerichtliche Wahrnehmung von Rechten gewährt.
Zur Bewilligung von Beratungshilfe ist es erforderlich, dass der Mandant vor einen Termin mit dem Rechtsanwalt bzw. dessen Beauftragung beim für ihn zuständigen Amtsgericht vorspricht und Beratungshilfe beantragt. Hierfür haben wir ein Formular auf der Seite Download zur Verfügung gestellt. Dies ist auszufüllen und dem Amtsgericht mit Schilderung des Rechtsproblems vorzulegen. Dabei sind auch erforderliche Nachweise beizufügen. Von Mandanten sind, sofern ein Beratungshilfeschein bewilligt worden ist, ferner ein Betrag in Höhe von 15,00 € zu zahlen.
Im Bereich der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten (z. B. bei Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten) kann Prozesskostenhilfe (PKH) oder bei Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt werden, sofern Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, die Kosten eines Gerichtsverfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) zu tragen.
In diesem Fall ist ein PKH-Antrag auszufüllen, mit dem die Vermögensverhältnisse des Mandanten nachgewiesen werden. Das Gericht prüft, ob aufgrund des Antrages sodann PKH/VKH bewilligt werden kann. Einen solchen PKH-Antrag haben wir auf der Seite Download zur Verfügung gestellt.
Anwaltskosten bei bestehender Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und der konkrete Bereich (z. B. Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, etc.) für den Sie unsere Tätigkeit beauftragen abgedeckt ist, kann dies zu eine Reduzierung der anfallenden Kosten führen.
Erklärt die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung, werden die anfallenden Kosten (z. B. Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigengebühren) von dieser getragen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass bei der Vereinbarung eines Selbstbehaltes, dieser immer vom Mandanten zu tragen ist.
Gerne holen wir für Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.