Abfindung

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Herr Dr. Christian H. P. M. Drees verhandelt seit über zehn Jahren Abfindungen für seine Mandanten. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Am Ende des Arbeitsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber oft eine Abfindung. Allerdings besteht in der Regel kein Anspruch auf die Zahlung! Sie müssen verhandeln.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann regelmäßig deutlich höhere Beträge erzielen als der Arbeitnehmer selbst. Herr Dr. Drees steht Ihnen mit seiner Erfahrung zur Seite.

Das Wichtigste zur Abfindung

  • Die Abfindung erhalten Sie in der Regel nicht automatisch. Sie müssen verhandeln.
  • Die Höhe sollte grundsätzlich mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen. Oft sind höhere Beträge möglich.
  • Sie müssen die Abfindung versteuern.

Das sagen unsere Mandanten über Rechtsanwalt Dr. Drees

5.0
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Profilbild von „Opa Chki“
Opa Chki
16:43 28 Apr 26
Betreuung: 01/2026 bis 04/2026
Ich wurde in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung hervorragend von Herrn Dr. Drees und seinem Team vertreten.

Er war jederzeit professionell, schnell, gut erreichbar und hat mir die rechtlichen Schritte verständlich erläutert. Besonders schätze ich die klare Kommunikation, das engagierte Vorgehen und – auch abseits der rechtlichen Beratung – ihn als klasse Person. Dank seiner Unterstützung konnte eine für mich sehr gute Lösung erzielt werden.

A-b-s-o-l-u-t empfehlenswert!

Falls es in Zukunft erneut zu einem Rechtsstreit kommen sollte, ist er meine erste Anlaufstelle im Arbeitsrecht: 5/5*
Profilbild von „Ali Uzun“
Ali Uzun
20:47 25 Apr 26
Herr Dr. Drees ist sehr zuverlässig und sehr gut in dem was er macht. Kennt sich sehr gut aus und ist hilfreich. Kann ich nur weiter empfehlen :).
Profilbild von „Marcos“
Marcos
15:25 21 Apr 26
Ich möchte meine durchweg herausragende Erfahrung mit Herrn Rechtsanwalt Drees teilen.
Von der ersten Minute an habe ich mich bei Herrn Drees bestens aufgehoben gefühlt. Seine außerordentliche Freundlichkeit, seine Geduld und seine Fähigkeit, selbst komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären, haben mich sehr beeindruckt. Er nimmt sich wirklich Zeit für seine Mandanten und geht auf jedes Anliegen mit großer Sorgfalt ein.

Besonders hervorzuheben ist seine enorme Hilfsbereitschaft und Erreichbarkeit. Egal wann ich Fragen hatte oder Unterstützung brauchte – ich konnte mich jederzeit auf eine schnelle, kompetente und lösungsorientierte Rückmeldung verlassen. Dieses Maß an Engagement ist alles andere als selbstverständlich.

Herr Drees überzeugt nicht nur durch sein umfassendes Fachwissen, sondern auch durch seine strukturierte, zielgerichtete und äußerst zuverlässige Arbeitsweise. Er hat meinen Fall mit großem Einsatz vertreten und mich jederzeit transparent und verständlich über alle Schritte informiert. Ich hatte zu jeder Zeit volles Vertrauen in seine Arbeit.
Auch menschlich ist Herr Drees absolut hervorzuheben: respektvoll, empathisch und gleichzeitig souverän. Seine ruhige Art hat mir in einer schwierigen Situation viel Sicherheit und Zuversicht gegeben.

Ich kann Herrn Drees uneingeschränkt und mit voller Überzeugung weiterempfehlen. Für mich steht fest: Sollte ich jemals wieder rechtliche Unterstützung benötigen, wird er meine erste Wahl sein.

Vielen Dank für diese außergewöhnlich gute Unterstützung!
Profilbild von „H B“
H B
13:54 27 Feb 26
Sehr empfehlenswert, hervorragende Vertretung im Kündigungsschutzverfahren.
Profilbild von „Wolfgang Pollig“
Wolfgang Pollig
06:58 19 Feb 26
Eigentlich ist in den vorherigen Bewertungen schon alles geschrieben. Aber ich möchte mich auf diesem Wege auch für meine exzellente Vertretung in einem komplizierten Kündigungsfall im öffentlichem Dienst bedanken!
Es gingen sehr viele Schreiben hin und her und eine nicht mehr so genau zu ermittelnde Anzahl an Telefonaten wurden geführt. Anschauungsmodelle für die Verhandlung wurden gebaut.
Und womit? -mit grenzenlosem Erfolg!
Dies ausnahmslosen 5 Sterne Bewertungen lassen einen fast an Fake Bewertungen denken. Dem ist bei weitem NICHT so.
Im Arbeitsrecht führt kein Weg an Dr. Drees vorbei!!!
Nochmals vielen Dank Herr Dr. Drees!
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Was ist eine Abfindung?

Die Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Anlass für die Zahlung ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

In aller Regel bezweckt der Arbeitgeber mit der Abfindung, dass Sie als Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren. So bleibt ihm eine aufwändige und kostspielige Kündigungsschutzklage erspart.

Wenn die Abfindung aus einem Sozialplan stammt, soll sie soziale Härten ausgleichen.

Wann erhalten Sie eine Abfindung?

Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Dennoch zeigt die Erfahrung: Eine Abfindung ist fast immer möglich, wenn der Arbeitgeber kündigt.

Dies sind gängige Wege zu einer Abfindung:

Abfindung per Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, sollten Sie in der Regel Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht überprüft dann Ihre Entlassung.

Dem Arbeitgeber ist viel daran gelegen, das Verfahren so schnell wie möglich und ohne Urteil zu beenden. Deshalb bietet er in der Regel bereits im ersten Termin eine Abfindung an. Denn wenn Sie das Verfahren gewinnen sollten, wird die Kündigung wirkungslos und der Arbeitgeber muss Sie obendrein für die gesamte Prozessdauer nachbezahlen (obwohl Sie nicht gearbeitet haben).

Sollten Sie das Abfindungsangebot annehmen, akzeptieren Sie die Kündigung und das Verfahren endet.

Die Abfindung wird umso höher ausfallen, je eher das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam erklären wird.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie per Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielen.


Abfindung wegen Klageverzichts

Gelegentlich bietet der Arbeitgeber Ihnen bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung an. Er verlangt im Gegenzug, dass Sie keine Klage gegen die Kündigung erheben. Hintergrund ist derselbe wie bei der Abfindung in der Kündigungsschutzklage.

In den meisten Fällen lässt sich ein höherer Betrag aushandeln. Sie schließen dann einen Abwicklungsvertrag ab. Gehen Sie dazu frühzeitig auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu.


Abfindung aus Sozialplan

Wenn der Arbeitgeber mehrere Stellen gleichzeitig abbaut, muss er unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialplan mit dem Betriebsrat aushandeln. Darin ist oft eine Abfindung vorgesehen.

Die Erfahrung zeigt, dass sich auch nach einer Kündigung mit Sozialplan Nachverhandlungen lohnen.


Aufhebungsvertrag

Sie können den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber auch einvernehmlich beenden. Hierzu muss keine Kündigung ausgesprochen werden. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag.

Im Rahmen einer solche Aufhebungsvereinbarung werden die Konditionen geregelt, zu welchen das Arbeitsverhältnis sein Ende finden soll. Fast immer ist auch eine Abfindung vorgesehen.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache der Parteien. Das Angebot des Arbeitgebers im ersten Entwurf ist oft viel zu niedrig.

Vorsicht

Ein Aufhebungsvertrag birgt für Sie Risiken beim Arbeitslosengeld. Unterschreiben Sie daher nicht ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt in aller Regel von Verhandlungen ab.

Ausgangspunkt ist oft diese Formel:

Abfindung = 0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb

In vielen Fällen sollte der Betrag aber deutlich höher ausfallen. Schließlich ist die Zahlung oft eine Gegenleistung dafür, dass Sie auf Ihren Kündigungsschutz bzw. Ihre Stelle verzichten. Das sollten Sie sich viel kosten lassen, wenn der Arbeitgeber Ihnen ohne Ihre Zustimmung gar nicht oder nur schwerlich kündigen kann.

Aus der Beratungspraxis können wir berichten, dass die Abfindung die o.g. Standardformel oft übersteigt, wenn

  • der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitnehmer sehr schnell beenden möchte,
  • der Arbeitnehmer besonderen Schutz vor einer Kündigung genießt (z. B. aus dem Tarifvertrag, bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Stellung als Datenschutzbeauftragter, Mitglied des Betriebsrates etc.)
  • der Arbeitnehmer erst kurze Zeit beim Arbeitgeber tätig ist (und die Standardformel zu einer sehr geringen Abfindung führen würde),
  • eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber keine oder nur geringe Chance hat, sofern ihre Wirksamkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüft wird. Das betrifft oft die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung.
  • das Kündigungsschutzverfahren schon sehr lange andauert.

Die Abfindung in der Insolvenz des Arbeitgebers fällt hingegen meist geringer aus.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie erfolgreich eine Abfindung verhandeln.

Steuern auf die Zahlung

Ihre Abfindung müssen Sie versteuern.

Die Abfindung von Arbeitnehmern, die nicht ohnehin schon mit dem höchsten Steuersatz besteuert werden, würde höher versteuert als sie es gewohnt sind. Grund ist, dass die einmalige recht hohe Zahlung einen höheren Steuersatz erreicht.

Die sog. Fünftelregelung schafft ein wenig Entlastung.

Das Finanzamt wendet dann den Steuersatz an, der zur Anwendung käme, wenn nur ein Fünftel der Abfindung ausgezahlt worden wäre. Natürlich gilt dieser Steuersatz dann aber für die gesamte Zahlung.

Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) sind jedoch nicht abzuführen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die Abfindung bei Lichte betrachtet nur offene Lohnzahlungen nachholen soll. Davon raten wir ab.

Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?

Nein, in aller Regel verringert die Abfindung Ihr Arbeitslosengeld I nicht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Dazu kann es kommen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich mit Ihrem Arbeitgeber abschließen.

Beispiel

Sie unterschreiben am 3.5. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Der Vertrag sieht vor, dass Sie zum 31.5. ausscheiden. Wenn der Arbeitgeber Ihnen am 3.5. gekündigt hätte, wäre die Kündigungsfrist (in den meisten Fällen) erst weit nach dem 31.5. verstrichen. Sie scheiden also durch die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag früher aus dem Unternehmen aus, als sie müssten.

Daher werden Teile der Abfindung, maximal aber 60%, auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verschiebt sich nach hinten.

Wir raten deshalb dazu, im Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag die Frist einzuhalten und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Sie haben Fragen zum Thema Abfindung?

In der Erstberatung teilen wir Ihnen mit, wie Sie am besten an eine attraktive Abfindung gelangen. Wir verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber und vertreten Sie nötigenfalls vor Gericht.