Abfindung

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Herr Dr. Christian H. P. M. Drees verhandelt seit über zehn Jahren Abfindungen für seine Mandanten. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Am Ende des Arbeitsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber oft eine Abfindung. Allerdings besteht in der Regel kein Anspruch auf die Zahlung! Sie müssen verhandeln.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann regelmäßig deutlich höhere Beträge erzielen als der Arbeitnehmer selbst. Herr Dr. Drees steht Ihnen mit seiner Erfahrung zur Seite.

Das Wichtigste zur Abfindung

  • Die Abfindung erhalten Sie in der Regel nicht automatisch. Sie müssen verhandeln.
  • Die Höhe sollte grundsätzlich mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen. Oft sind höhere Beträge möglich.
  • Sie müssen die Abfindung versteuern.

Das sagen unsere Mandanten über Rechtsanwalt Dr. Drees

5.0
Profilbild von „Bianca Müller“
Bianca Müller
vor 4 Tagen
Meine arbeitsrechtliche Angelegenheit war für mich persönlich eine sehr schwierige und belastende Situation. Umso wichtiger war es für mich, jemanden an meiner Seite zu haben, bei dem ich mich wirklich sicher aufgehoben und verstanden fühle. Genau dieses Gefühl hat mir Herr Dr. Drees von Anfang an vermittelt.

Ich habe mich zu jeder Zeit sehr gut abgeholt, kompetent beraten und professionell unterstützt gefühlt. Besonders positiv fand ich, dass Herr Dr. Drees immer erreichbar war, wenn Fragen aufkamen oder ich unsicher war. Dabei war die Zusammenarbeit unkompliziert, vertrauensvoll und auf Augenhöhe.

Auch die Verhandlungen wurden sehr professionell und mit viel Erfahrung geführt. Mit dem Ergebnis bin ich mehr als zufrieden und ich hätte mir für diese Situation wirklich kein besseres Ergebnis wünschen können.

Herzlichen Dank für die tolle Unterstützung und dafür, dass Sie mich durch diese schwierige Situation so souverän begleitet haben. Eine ganz klare Empfehlung!
Profilbild von „H. G., M.“
H. G., M.
vor 1 Woche
Ich möchte mich ganz herzlich bei Herrn Dr. Drees für die sehr professionelle und angenehme Zusammenarbeit bedanken. Er hat mich als Arbeitnehmerin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten und stand mir während des gesamten Verfahrens jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Besonders geschätzt habe ich seine ruhige, besonnene Art, die mir auch in schwierigen und belastenden Situationen viel Sicherheit gegeben hat. Ich habe mich fachlich sehr gut beraten und menschlich gut aufgehoben gefühlt. Vielen Dank für die engagierte Unterstützung und die zuverlässige Begleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
Profilbild von „HandwerkerFlotte“
HandwerkerFlotte
vor 2 Wochen
Wir möchten uns bei Herrn Dr. Drees und seinem Team für eine äußerst professionelle Zusammenarbeit und Unterstützung im Arbeitsrecht bedanken. Wir sind sehr zufrieden und werden auch weiterhin auf die Unterstützung von Herrn Dr. Drees zurückkommen.
Profilbild von „Sebastian Ulmer (LuftBuidl)“
Sebastian Ulmer (LuftBuidl)
vor 4 Wochen
Ich habe mich bei Herrn Dr. Drees während des gesamten Verfahrens sehr gut aufgehoben gefühlt. Besonders geschätzt habe ich seine jederzeit freundliche, sympathische und zugleich sehr professionelle Art.

Für mich war die Angelegenheit natürlich unangenehm, umso angenehmer war es, dass ich mich selbst um nahezu nichts kümmern musste und Herr Dr. Drees die Sache sehr souverän für mich geführt hat. Mit dem erreichten Ergebnis bin ich sehr zufrieden.

Vielen Dank für die kompetente Verhandlungsführung, die unkomplizierte Abwicklung und die wirklich angenehme Zusammenarbeit. Klare Empfehlung!
Profilbild von „gokuzen“
gokuzen
vor 1 Monat
Ich kann Herrn Dr. Drees als Rechtsanwalt uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich beruflich und persönlich äußerst schwierigen und belastenden Situation war ich auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Herr Dr. Drees hat mich in dieser Hinsicht durchgehend professionell vertreten und meine Erwartungen mehr als erfüllt!

Von Beginn an hatte ich das Gefühl, mit meinem Anliegen wirklich ernst genommen zu werden. Er hat sich intensiv und sehr schnell in die komplexe Situation eingearbeitet, die rechtlichen Zusammenhänge präzise analysiert und mir jederzeit verständlich erklärt, welche Möglichkeiten, Risiken und nächsten Schritte bestehen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, lediglich "ein weiterer Mandant“ für ihn zu sein. Vielmehr war die gesamte Zusammenarbeit von persönlicher Aufmerksamkeit, Verbindlichkeit und einem außergewöhnlich hohen Maß an Engagement geprägt.
Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise.
Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet.

Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben.

Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet.
Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden.

Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.
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Was ist eine Abfindung?

Die Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Anlass für die Zahlung ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

In aller Regel bezweckt der Arbeitgeber mit der Abfindung, dass Sie als Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren. So bleibt ihm eine aufwändige und kostspielige Kündigungsschutzklage erspart.

Wenn die Abfindung aus einem Sozialplan stammt, soll sie soziale Härten ausgleichen.

Wann erhalten Sie eine Abfindung?

Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Dennoch zeigt die Erfahrung: Eine Abfindung ist fast immer möglich, wenn der Arbeitgeber kündigt.

Dies sind gängige Wege zu einer Abfindung:

Abfindung per Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, sollten Sie in der Regel Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht überprüft dann Ihre Entlassung.

Dem Arbeitgeber ist viel daran gelegen, das Verfahren so schnell wie möglich und ohne Urteil zu beenden. Deshalb bietet er in der Regel bereits im ersten Termin eine Abfindung an. Denn wenn Sie das Verfahren gewinnen sollten, wird die Kündigung wirkungslos und der Arbeitgeber muss Sie obendrein für die gesamte Prozessdauer nachbezahlen (obwohl Sie nicht gearbeitet haben).

Sollten Sie das Abfindungsangebot annehmen, akzeptieren Sie die Kündigung und das Verfahren endet.

Die Abfindung wird umso höher ausfallen, je eher das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam erklären wird.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie per Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielen.


Abfindung wegen Klageverzichts

Gelegentlich bietet der Arbeitgeber Ihnen bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung an. Er verlangt im Gegenzug, dass Sie keine Klage gegen die Kündigung erheben. Hintergrund ist derselbe wie bei der Abfindung in der Kündigungsschutzklage.

In den meisten Fällen lässt sich ein höherer Betrag aushandeln. Sie schließen dann einen Abwicklungsvertrag ab. Gehen Sie dazu frühzeitig auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu.


Abfindung aus Sozialplan

Wenn der Arbeitgeber mehrere Stellen gleichzeitig abbaut, muss er unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialplan mit dem Betriebsrat aushandeln. Darin ist oft eine Abfindung vorgesehen.

Die Erfahrung zeigt, dass sich auch nach einer Kündigung mit Sozialplan Nachverhandlungen lohnen.


Aufhebungsvertrag

Sie können den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber auch einvernehmlich beenden. Hierzu muss keine Kündigung ausgesprochen werden. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag.

Im Rahmen einer solche Aufhebungsvereinbarung werden die Konditionen geregelt, zu welchen das Arbeitsverhältnis sein Ende finden soll. Fast immer ist auch eine Abfindung vorgesehen.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache der Parteien. Das Angebot des Arbeitgebers im ersten Entwurf ist oft viel zu niedrig.

Vorsicht

Ein Aufhebungsvertrag birgt für Sie Risiken beim Arbeitslosengeld. Unterschreiben Sie daher nicht ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt in aller Regel von Verhandlungen ab.

Ausgangspunkt ist oft diese Formel:

Abfindung = 0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb

In vielen Fällen sollte der Betrag aber deutlich höher ausfallen. Schließlich ist die Zahlung oft eine Gegenleistung dafür, dass Sie auf Ihren Kündigungsschutz bzw. Ihre Stelle verzichten. Das sollten Sie sich viel kosten lassen, wenn der Arbeitgeber Ihnen ohne Ihre Zustimmung gar nicht oder nur schwerlich kündigen kann.

Aus der Beratungspraxis können wir berichten, dass die Abfindung die o.g. Standardformel oft übersteigt, wenn

  • der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitnehmer sehr schnell beenden möchte,
  • der Arbeitnehmer besonderen Schutz vor einer Kündigung genießt (z. B. aus dem Tarifvertrag, bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Stellung als Datenschutzbeauftragter, Mitglied des Betriebsrates etc.)
  • der Arbeitnehmer erst kurze Zeit beim Arbeitgeber tätig ist (und die Standardformel zu einer sehr geringen Abfindung führen würde),
  • eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber keine oder nur geringe Chance hat, sofern ihre Wirksamkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüft wird. Das betrifft oft die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung.
  • das Kündigungsschutzverfahren schon sehr lange andauert.

Die Abfindung in der Insolvenz des Arbeitgebers fällt hingegen meist geringer aus.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie erfolgreich eine Abfindung verhandeln.

Steuern auf die Zahlung

Ihre Abfindung müssen Sie versteuern.

Die Abfindung von Arbeitnehmern, die nicht ohnehin schon mit dem höchsten Steuersatz besteuert werden, würde höher versteuert als sie es gewohnt sind. Grund ist, dass die einmalige recht hohe Zahlung einen höheren Steuersatz erreicht.

Die sog. Fünftelregelung schafft ein wenig Entlastung.

Das Finanzamt wendet dann den Steuersatz an, der zur Anwendung käme, wenn nur ein Fünftel der Abfindung ausgezahlt worden wäre. Natürlich gilt dieser Steuersatz dann aber für die gesamte Zahlung.

Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) sind jedoch nicht abzuführen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die Abfindung bei Lichte betrachtet nur offene Lohnzahlungen nachholen soll. Davon raten wir ab.

Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?

Nein, in aller Regel verringert die Abfindung Ihr Arbeitslosengeld I nicht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Dazu kann es kommen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich mit Ihrem Arbeitgeber abschließen.

Beispiel

Sie unterschreiben am 3.5. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Der Vertrag sieht vor, dass Sie zum 31.5. ausscheiden. Wenn der Arbeitgeber Ihnen am 3.5. gekündigt hätte, wäre die Kündigungsfrist (in den meisten Fällen) erst weit nach dem 31.5. verstrichen. Sie scheiden also durch die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag früher aus dem Unternehmen aus, als sie müssten.

Daher werden Teile der Abfindung, maximal aber 60%, auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verschiebt sich nach hinten.

Wir raten deshalb dazu, im Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag die Frist einzuhalten und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Sie haben Fragen zum Thema Abfindung?

In der Erstberatung teilen wir Ihnen mit, wie Sie am besten an eine attraktive Abfindung gelangen. Wir verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber und vertreten Sie nötigenfalls vor Gericht.