Am Ende des Arbeitsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber oft eine Abfindung. Allerdings besteht in der Regel kein Anspruch auf die Zahlung! Sie müssen verhandeln.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann regelmäßig deutlich höhere Beträge erzielen als der Arbeitnehmer selbst. Herr Dr. Drees steht Ihnen mit seiner Erfahrung zur Seite.
Das Wichtigste zur Abfindung
- Die Abfindung erhalten Sie in der Regel nicht automatisch. Sie müssen verhandeln.
- Die Höhe sollte grundsätzlich mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen. Oft sind höhere Beträge möglich.
- Sie müssen die Abfindung versteuern.
Was ist eine Abfindung?
Die Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Anlass für die Zahlung ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte.
In aller Regel bezweckt der Arbeitgeber mit der Abfindung, dass Sie als Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren. So bleibt ihm eine aufwändige und kostspielige Kündigungsschutzklage erspart.
Wenn die Abfindung aus einem Sozialplan stammt, soll sie soziale Härten ausgleichen.
Wann erhalten Sie eine Abfindung?
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Dennoch zeigt die Erfahrung: Eine Abfindung ist fast immer möglich, wenn der Arbeitgeber kündigt.
Dies sind gängige Wege zu einer Abfindung:
Abfindung per Kündigungsschutzklage
Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, sollten Sie in der Regel Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht überprüft dann Ihre Entlassung.
Dem Arbeitgeber ist viel daran gelegen, das Verfahren so schnell wie möglich und ohne Urteil zu beenden. Deshalb bietet er in der Regel bereits im ersten Termin eine Abfindung an. Denn wenn Sie das Verfahren gewinnen sollten, wird die Kündigung wirkungslos und der Arbeitgeber muss Sie obendrein für die gesamte Prozessdauer nachbezahlen (obwohl Sie nicht gearbeitet haben).
Sollten Sie das Abfindungsangebot annehmen, akzeptieren Sie die Kündigung und das Verfahren endet.
Die Abfindung wird umso höher ausfallen, je eher das Arbeitsgericht Ihre Kündigung für unwirksam erklären wird.
Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie per Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielen.
Abfindung wegen Klageverzichts
Gelegentlich bietet der Arbeitgeber Ihnen bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung an. Er verlangt im Gegenzug, dass Sie keine Klage gegen die Kündigung erheben. Hintergrund ist derselbe wie bei der Abfindung in der Kündigungsschutzklage.
In den meisten Fällen lässt sich ein höherer Betrag aushandeln. Sie schließen dann einen Abwicklungsvertrag ab. Gehen Sie dazu frühzeitig auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu.
Abfindung aus Sozialplan
Wenn der Arbeitgeber mehrere Stellen gleichzeitig abbaut, muss er unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialplan mit dem Betriebsrat aushandeln. Darin ist oft eine Abfindung vorgesehen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich auch nach einer Kündigung mit Sozialplan Nachverhandlungen lohnen.
Aufhebungsvertrag
Sie können den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber auch einvernehmlich beenden. Hierzu muss keine Kündigung ausgesprochen werden. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag.
Im Rahmen einer solche Aufhebungsvereinbarung werden die Konditionen geregelt, zu welchen das Arbeitsverhältnis sein Ende finden soll. Fast immer ist auch eine Abfindung vorgesehen.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache der Parteien. Das Angebot des Arbeitgebers im ersten Entwurf ist oft viel zu niedrig.
Höhe der Abfindung
Die Höhe der Abfindung hängt in aller Regel von Verhandlungen ab.
Ausgangspunkt ist oft diese Formel:
Abfindung = 0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb
In vielen Fällen sollte der Betrag aber deutlich höher ausfallen. Schließlich ist die Zahlung oft eine Gegenleistung dafür, dass Sie auf Ihren Kündigungsschutz bzw. Ihre Stelle verzichten. Das sollten Sie sich viel kosten lassen, wenn der Arbeitgeber Ihnen ohne Ihre Zustimmung gar nicht oder nur schwerlich kündigen kann.
Steuern auf die Zahlung
Ihre Abfindung müssen Sie versteuern.
Die Abfindung von Arbeitnehmern, die nicht ohnehin schon mit dem höchsten Steuersatz besteuert werden, würde höher versteuert als sie es gewohnt sind. Grund ist, dass die einmalige recht hohe Zahlung einen höheren Steuersatz erreicht.
Die sog. Fünftelregelung schafft ein wenig Entlastung.
Das Finanzamt wendet dann den Steuersatz an, der zur Anwendung käme, wenn nur ein Fünftel der Abfindung ausgezahlt worden wäre. Natürlich gilt dieser Steuersatz dann aber für die gesamte Zahlung.
Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) sind jedoch nicht abzuführen.
Ausnahmen gelten nur, wenn die Abfindung bei Lichte betrachtet nur offene Lohnzahlungen nachholen soll. Davon raten wir ab.
Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?
Nein, in aller Regel verringert die Abfindung Ihr Arbeitslosengeld I nicht.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Dazu kann es kommen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich mit Ihrem Arbeitgeber abschließen.
Wir raten deshalb dazu, im Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag die Frist einzuhalten und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.