Die Lohnklage erklärt: Kosten, Ablauf und Chancen

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht zahlt, können Sie mit der Lohnklage fälliges Arbeitsentgelt vor dem Arbeitsgericht einfordern.

Dieser Beitrag klärt Sie über Kosten, Ablauf und weitere nützliche Tipps und Hinweise auf, die es bei der Lohnklage zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Lohnklage?

Die Lohnklage ist die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf rückständiges Arbeitsentgelt. Entweder zahlt der Arbeitgeber gar nicht, nur teilweise, oder aber nach einer Kündigung nicht mehr, obwohl der Arbeitnehmer noch einen Anspruch darauf hat.

Erfasst sind unter anderem folgende Positionen:

  • Grundlohn,
  • Überstundenvergütung,
  • Zuschläge und Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld),
  • Ausbleibende Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Schwangerschaft.
Was ist die Lohnklage?

Was ist die Lohnklage?

Zuständig sind die Arbeitsgerichte. In der Regel wird zunächst eine Güteverhandlung anberaumt, um eine schnelle Einigung (Vergleich) zu erreichen. Kommt es nicht zur Einigung, folgt ein Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil. Die Einzelheiten finden Sie weiter unten.

 

Ist vor Erhebung einer Lohnklage eine Mahnung notwendig?

Wenn die Lohnzahlung nach dem Kalender bestimmbar ist (meist am Monatsende oder zu einem im Vertrag festgelegten Termin), ist keine Mahnung notwendig. Dann gerät der Arbeitgeber mit Ablauf des Fälligkeitstages automatisch in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Praktisch sinnvoll ist dennoch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs: Denn oft existieren arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Falls ja verfallen Ansprüche, wenn sie nicht rechtzeitig erst schriftlich verlangt und ggf. rechtzeitig eingeklagt werden. Dasselbe gilt für drohende Insolvenzen.

Hinweis: Erfahren Sie mehr im Beitrag „Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht“.

Ohne eine spezielle Regelung im Arbeits-/Tarifvertrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Jahresende; §§ 195, 199 BGB.

 

Wie reiche ich eine Lohnklage beim Arbeitsgericht ein?

Es gibt drei gängige Wege, um eine Lohnklage am Arbeitsgericht anhängig zu machen:

  1. Schriftliche und unterschriebene Klage an das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Beachten Sie die Mindestvoraussetzungen einer Klageschrift, bevor Sie Klage einreichen.
  2. Elektronisch durch einen Rechtsanwalt über das beA
  3. Als Privatperson zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts: Sie schildern dort Ihren Fall und die Geschäftsstelle fertigt die Klage für Sie aus. Das ist besonders niedrigschwellig.
Wie reiche ich eine Lohnklage beim Arbeitsgericht ein?

Wie reiche ich eine Lohnklage beim Arbeitsgericht ein?

Hinweis: Beachten Sie die Mindestvoraussetzungen an rechtssichere Klageschriften. Eine Klageschrift muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Klägers
  • Name und Anschrift des Beklagten
  • Die Bezeichnung des angerufenen Gerichts
  • Die bestimmte und begründete Angabe des erhobenen Anspruchs und des Sachverhalts

Anwaltliche Beratung kann Sie vor dem Risiko schützen, dass Sie Ihren Anspruch aufgrund formaler Fehler verlieren.

 

Welches Arbeitsgericht ist örtlich für die Lohnklage zuständig?

Örtlich können Beschäftigte in der Regel zwischen mehreren Gerichtsständen wählen. Folgende Optionen können Ihnen offenstehen:

Anknüpfung Zuständiger Gerichtsbezirk
Der Arbeitgeber ist eine natürliche Person (z.B. Einzelkaufmann). Wohnsitz des Arbeitgebers, § 13 ZPO.
Der Arbeitgeber ist eine Gesellschaft (OHG, KG, AG, GmbH…). Sitz der Gesellschaft, § 17 ZPO.
Der Arbeitnehmer ist in einer Niederlassung beschäftigt, die in einem anderen Gerichtsbezirk liegt. Ort der Niederlassung, § 21 ZPO.
Der Arbeitnehmer arbeitet für gewöhnlich an einem anderen Ort als dem Firmensitz oder dem Niederlassungssitz. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder in letzter Zeit verrichtet hat, § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG.

Die Wahl des nächstgelegenen Arbeitsgerichts ist häufig sinnvoll, etwa für kurze Anfahrtswege zur Güteverhandlung. Manchen Arbeitnehmern stehen sogar drei oder mehr Gerichtsstände gleichzeitig offen.

Beispiel:

Ein Außendienstler arbeitet für eine Niederlassung der Firma F mit Sitz in Frankfurt (Main). Die Niederlassung befindet sich in Nürnberg. Seine Aufträge nimmt der Außendienstler allesamt in Köln wahr. Klagt er nun vor dem Arbeitsgericht gegen Firma F, sind ihm die Gerichtsstände in Frankfurt (Main), Nürnberg und Köln eröffnet.

 

Sollte ich den Brutto- oder Nettolohn einklagen?

Sinnvollerweise klagen Sie den Bruttolohn ein. Dafür sprechen gute Gründe:

  • Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber die Abführung der Lohnsteuer, wenn er Ihnen Ihr Gehalt auszahlt. Wenn Sie nur den Nettobetrag einklagen, kann es bei Insolvenz des Arbeitgebers sein, dass Sie selbst vom Finanzamt in Anspruch genommen werden.
  • Oftmals ist der Lohn vertraglich als Bruttolohn festgeschrieben. Wenn Sie sich in der durchaus komplizierten Umrechnung verrechnen, führt dies zu unangenehmen Problemen.
Sollte ich den Brutto- oder Nettolohn einklagen?

Sollte ich den Brutto- oder Nettolohn einklagen?

Nur in besonderen Konstellationen wird ausnahmsweise Netto beantragt. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Lohn schon abgerechnet, aber nicht an Sie ausbezahlt hat; etwa bei einer unrechtmäßigen Lohnkürzung.

Hinweis: Kennzeichnen Sie in der Klageschrift, ob Sie Ihren Lohn brutto oder netto einklagen möchten. Wenn Sie Ihren Lohn erfolgreich brutto eingeklagt haben, müssen Sie in Nachhinein noch Lohnsteuer ans Finanzamt und Sozialversicherungsbeiträge an die Kassen bezahlen.

Ein weiterer Vorteil, wenn Sie Ihren Lohn brutto einklagen: Sie können höhere Verzugszinsen berechnen und erhalten im Erfolgsfall mehr Geld. Für fällige Entgeltansprüche können Sie Verzugszinsen i. H. v. jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt des Verzugs verlangen (§§ 288 Abs. 1, 286 BGB), (BAG, Beschl. v. 07.03.2001, GS 1/00).

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat vertraglich Anspruch auf eine Bonuszahlung von 5.000 €, fällig am 15.04.2024. Der Arbeitgeber zahlt erst am 02.05.2024. Der Verzug beginnt am 16.04.2024 (der Fälligkeitstag selbst zählt nicht mit) und dauert bis einschließlich 02.05.2024, also 17 Tage.

Im 1. Halbjahr 2024 beträgt der Basiszinssatz 3,62 %. Hinzu kommen fünf Prozentpunkte für den Verzug, also beträgt der Verzugszins 8,62 %.

(5.000 € x 0,0862 x 17 Tage) / 365 Tage = 20,07 €. Für 17 Tage Verzug fallen 20,07 € Verzugszinsen an.

 

Wie läuft die Lohnklage ab?

Eine Lohnklage läuft typischerweise in folgenden Schritten ab:

1.     Klageerhebung

Durch die Klageerhebung setzen Sie das arbeitsgerichtliche Verfahren in Gang. Das Gericht setzt daraufhin einen Gütetermin fest.

2.     Gütetermin

In der Güteverhandlung versucht das Gericht eine Einigung zu erzielen. Eine gütliche Einigung spart Zeit, Geld und Stress. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier einigen, ist der Rechtsstreit beigelegt. Falls nicht, beraumt das Gericht einen Kammertermin an.

3.     Kammertermin

Der arbeitsgerichtliche Kammertermin ist ein Hauptverhandlungstermin. Bis zum Abschluss dieses Termins können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch auf einen Vergleich einigen. Nach dem Kammertermin entscheidet das Gericht per Urteil.

Im Erfolgsfall erhält der Arbeitnehmer einen Titel, sofern der Arbeitgeber keine Rechtsmittel einlegt. Der Titel ist auch im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar.

Gibt es bei der Lohnklage ein beschleunigtes Verfahren?

Im Arbeitsrecht der Beschleunigungsgrundsatz. Die Gerichte setzen meist zeitnah eine Güteverhandlung an, um schnelle Klärung zu ermöglichen.

In dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht:

Der Arbeitnehmer muss einen Lohnnotbedarf nachweisen und parallel zum Hauptverfahren ein Eilverfahren einleiten. Die Hürden sind allerdings hoch: Ihre Lage muss so angespannt sein, dass bspw. die Kündigung Ihrer Miete, Ihres Stroms, Pfändung oder der Verlust Ihres Autos drohen.

Wie teuer ist der Prozess einer Lohnklage?

Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Streitwert. Aus dem Gerichtskostengesetz (§ 34 GKG, Anlage 2 GKG) lässt sich entnehmen, welche Gebühr bei dem jeweiligen Streitwert anfällt. Der Streitwert wiederum entspricht der Summe der eingeklagten Bruttobeträge. Das Arbeitsgericht fordert keinen Kostenvorschuss an. Die Gerichte haben sog. Streitwertkataloge für häufige Sachverhalt (Kündigung, Abmahnung, etc.) erstellt.

Wie teuer ist der Prozess einer Lohnklage?

Wie teuer ist der Prozess einer Lohnklage?

Die nachfolgende Tabelle spiegelt den Stand von November 2025 wieder. Aufgrund von Gesetzesänderungen kann es zu Anpassungen kommen. Wir empfehlen daher entweder die Kontaktaufnahme mit Dr. Drees zur genauen Berechnung oder die Prüfung der aktuellen Anlage im Gesetz. Auch über den von der Justiz-NRW bereit gestellten Rechner für verschiedene Instanzen, können Sie die Kosten ermitteln.

Streitwert Gerichtskosten in der ersten Instanz
Bis 500,00 € 80,00 €
Bis 1.000,00 € 122,00 €
Bis 1.500,00 € 164,00 €
Bis 2.000,00 € 206,00 €
Bis 3.000,00 € 251,00 €
Bis 4.000,00 € 296,00 €
Bis 5.000,00 € 341,00 €
Bis 6.000,00 € 386,00 €
Bis 7.000,00 € 431,00 €
Bis 8.000,00 € 476,00 €
Bis 9.000,00 € 521,00 €
Bis 10.000,00 € 566,00 €
Bis 13.000,00 € 627,00 €
Bis 16.000,00 € 688,00 €
Bis 19.000,00 € 749,00 €
Bis 22.000,00 € 810,00 €

Zusätzlich zum Streitwert kann das Gericht zusätzlichen finanziellen Aufwand (Porto, Übersetzerhonorar oder Kopierkosten) berechnen.

Endet der Prozess in einem Vergleich, fallen die Gerichtskosten entweder ganz weg, oder zumindest deutlich günstiger aus.

Endet der Prozess mit einem Urteil, muss die unterlegene Seiten die Gerichtskosten tragen. Die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei für sich selbst tragen, unabhängig vom Ausgang des Urteils, so sieht es die Regelung des § 12a ArbGG vor. Diese Sonderregelung gilt in der 1. Instanz.

In der 2. Instanz (Berufung) gelten die normalen Kostentragungsregelungen der Zivilprozessordnung. Dies bedeutet, dass die unterlegene Partei auch die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei trägt.

Benötige ich einen Anwalt für die Erhebung der Lohnklage?

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die Klage selbst schriftlich einreichen oder kostenfrei zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts erklären. Ab der Berufung zum Landesarbeitsgericht sowie vor dem Bundesarbeitsgericht gilt dagegen Vertretungszwang durch Rechtsanwälte.

Benötige ich einen Anwalt für die Erhebung der Lohnklage?

Benötige ich einen Anwalt für die Erhebung der Lohnklage?

Unabhängig davon ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Insbesondere bei höheren Streitwerten, komplizierten Berechnungen, möglichen Ausschlussfristen oder absehbaren Beweisproblemen zahlt sich anwaltliche Unterstützung in barer Münze aus. So lassen sich formale Fehler vermeiden und Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.

Fazit

  • Mit der Lohnklage vor dem Arbeitsgericht können Sie rückständigen Lohn, Überstunden, Zuschläge sowie Entgeltfortzahlung (z. B. bei Krankheit/Schwangerschaft) geltend machen.
  • Ist der Zahltag kalendermäßig bestimmt, gerät der Arbeitgeber automatisch in Verzug. Beachten Sie aber unbedingt mögliche Ausschlussfristen und die Regelverjährung.
  • Regelmäßig sollte der Bruttolohn das Klagebegehren sein. Zudem fallen Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Verzugseintritt an.
  • Nach Klage setzt das Gericht einen Gütetermin an; scheitert die Einigung, folgt der Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil. Bei Erfolg erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel.
  • Zwar gilt der Beschleunigungsgrundsatz mit zeitnahen Güteverhandlungen; einstweiliger Rechtsschutz ist nur bei nachgewiesenem Notbedarf und hohen Hürden möglich.
  • Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; bei Vergleich oft reduziert oder entfallend. In erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang, anwaltliche Begleitung ist in der Regel dennoch ratsam.

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Was unsere Mandanten über Rechtsanwalt Dr. Drees berichten

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Anna S. profile picture
Anna S.
16:17 07 Nov 25
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Desiree Ohneberg
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Dag Mar
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Bibiána Neubauerová profile picture
Bibiána Neubauerová
10:42 10 Oct 25
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Absolut empfehlenswert!
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Thomas Hegel
22:37 01 Sep 25
Ich habe mich in einer schwierigen arbeitsrechtlichen Situation an Herrn Dr. Drees gewandt und bin sehr dankbar, diesen Schritt gegangen zu sein. Schon im ersten Gespräch hatte ich das Gefühl, verstanden zu werden und einen kompetenten Partner an meiner Seite zu haben. Die Beratung war nicht nur fachlich auf höchstem Niveau, sondern auch menschlich sehr angenehm. Besonders geschätzt habe ich die klare Kommunikation, die ehrliche Einschätzung meiner Chancen und die schnelle Erreichbarkeit. Durch die Unterstützung von Herrn Dr. Drees konnte mein Fall erfolgreich abgeschlossen werden. Ich kann ihn von Herzen weiterempfehlen.
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