Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst nach TVöD – Tipps vom Fachanwalt

Ein Aufhebungsvertrag bietet Angestellten und Arbeitgebern die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Doch dabei sind einige wichtige Besonderheiten zu beachten, besonders im öffentlichen Dienst nach TVöD.

Lesen Sie in diesem Beitrag alle nützlichen Informationen zum Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst – verständlich begleitet von zahlreichen Beispielen.

Inhaltsverzeichnis

 

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Drees.

Herr Dr. Drees ist bereits seit vielen Jahren als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Er berät deutschlandweit Mandanten, die ein Angebot eines Aufhebungsvertrages im rentennahen Alter erhalten haben. Auf Basis seiner Erfahrung in der Beratung als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist dieser Beitrag entstanden.

 

Warum kann ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) hilfreich sein?

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbinden viele mit einer Kündigung. Doch es gibt auch andere, mindestens ebenso praktische Methoden: Wann ist der Aufhebungsvertrag sinnvoller als eine Kündigung?

  • Flexibilität: Der Aufhebungsvertrag ist geräuschlos und schafft schnell Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Vorbeugung von Konflikten: Kündigungsschutzvorschriften verursachen auch im öffentlichen Dienst weitreichende Einschränkungen, die Sie mit einem Aufhebungsvertrag teilweise umgehen können.
  • Effektivität: Im Gegensatz zu einem zeitlich und finanziell aufwändigen Kündigungsprozess ist der Aufhebungsvertrag, wenn möglich und nötig, eine exzellente Alternative. Als Arbeitgeber zahlen Sie lediglich den Betrag der Abfindung.
  • Attraktivität: Es ist üblich, in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Warum kann ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) hilfreich sein?

Warum kann ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) hilfreich sein?

Wichtig: Der Aufhebungsvertrag ist stets freiwillig. Sie sollten als Arbeitnehmer also stets vorher prüfen, ob der Aufhebungsvertrag für Sie vorteilhaft ist. Sie dürfen nicht in den Vertrag hineingezwungen werden!

Beispiel: Herr Müller arbeitet seit zehn Jahren in der Stadtverwaltung. Sein Arbeitgeber möchte sich trennen, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu riskieren. Durch einen Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten auf eine friedliche Beendigung inklusive einer Abfindung.

Der Aufhebungsvertrag ist rechtswirksam geschlossen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam das Vertragsdokument unterzeichnen.

 

Müssen Sie Kündigungsfristen nach TVöD im Aufhebungsvertrag beachten?

Ein großer Vorteil eines Aufhebungsvertrags ist, dass grundsätzlich keine Kündigungsfristen einhalten müssen. Allerdings ist es mit Hinblick auf den Erhalt des Arbeitslosengelds unerlässlich, sich mit den TVöD-Kündigungsfristen zu beschäftigen.

Die Kündigungsfristen nach TVöD staffeln sich folgendermaßen:

Beschäftigungszeit  Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate 2 Wochen zum Monatsende
7 Monate bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsende
Ab einem Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
Ab 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
Ab 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende
Ab 10 Jahren 5 Monate zum Quartalsende
Ab 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit, die Sie bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Irrelevant ist, ob Sie in Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben. Ebenso läuft die Zeit bei einem Jobwechsel weiter, wenn Sie weiterhin für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gearbeitet haben.

Kündigungsfristen nach TVöD im Aufhebungsvertrag

Kündigungsfristen nach TVöD im Aufhebungsvertrag

Wenn der Aufhebungsvertrag die reguläre Kündigungsfrist nicht einhält, wird die Agentur für Arbeit Ihre Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnen. Das Arbeitslosengeld erhalten Sie dann erst nach Zeitablauf, oder wenn ein ausreichend großer Betrag Ihrer Abfindung durch ihr altes Gehalt erreicht worden wäre – oder kurz: Erst, wenn die sogenannte Ruhenszeit endet, können Sie Arbeitslosengeld bekommen.

Die Ruhenszeit endet entweder:

  • mit dem Datum, an dem Ihre normale Kündigungsfrist laut Tarifvertrag (TVöD) ausgelaufen wäre (gerechnet ab dem Tag, an dem Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben),
  • oder an dem Tag, an dem Sie in Ihrem bisherigen Job so viel verdient hätten, dass davon 60 % Ihrer Abfindung gedeckt wären. Wenn Sie schon lange im Betrieb beschäftigt waren, reduziert sich dieser Anteil auf in der Regel 25–55 %.

Beispiel: Frau Schmidt arbeitet seit acht Jahren im öffentlichen Dienst. Sie unterschreibt am 1. August einen Aufhebungsvertrag, in dem das Arbeitsende bereits für den 1. Oktober vereinbart ist. Zusätzlich erhält sie eine sehr hohe Abfindung. Da die Kündigungsfrist von vier Monaten zum Quartalsende nicht eingehalten wurde, erhält Frau Schmidt drei Monate lang kein Arbeitslosengeld.

Tipp: Sie sind auf das Arbeitslosengeld angewiesen? Dann beachten Sie in jedem Fall die reguläre Kündigungsfrist. Nur, wenn Sie nahtlos an anderer Stelle eine Arbeit aufnehmen können, bzw. von Ihren Rücklagen leben oder direkt in Rente gehen wollen, können Sie die Kündigungsfristen vernachlässigen.

 

Der Aufhebungsvertrag und die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Nicht zu verwechseln mit der Ruhenszeit ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wenn kein „wichtiger Grund“ für das Verlassen Ihres alten Arbeitsplatzes vorliegt, geht die Arbeitsagentur in der Regel davon aus, dass Sie Ihren Job freiwillig verlassen haben und nicht hilfsbedürftig sind. Die einzelnen rechtlichen Regelungen zur Sperrzeit sind teils sehr komplex – lassen Sie sich hierzu von einem erfahrenen Anwalt beraten.

Die Folge für Sie ist, dass Sie die ersten 12 Wochen nach Niederlegung Ihrer Arbeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Ausnahme: Es liegt ein „wichtiger Grund“ für das Verlassen Ihres alten Arbeitsplatzes vor. Entscheidend ist für die Arbeitsagentur, dass Sie Ihre Arbeit nicht freiwillig aufgegeben haben.

Als wichtige Gründe sind unter anderem anerkannt:

  1. Erkrankung, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht
  2. Mobbing oder erhebliche Konflikte
  3. Aufgabe des Berufs, um nahe Angehörige zu pflegen
  4. Grob vertragswidriges Verhalten des alten Arbeitgebers
  5. Vermeidung einer ansonsten sicher erfolgenden Kündigung.

Beispiel: Herr Fischer unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, weil er mit der Arbeitsatmosphäre unzufrieden ist. Die Arbeitsagentur wertet diesen Grund nicht als wichtig genug, weshalb er eine zwölfwöchige Sperrzeit erhält und in diesem Zeitraum keine finanzielle Unterstützung erhält.

Um eine Sperrzeit zu vermeiden, sollten Sie entweder direkt eine neue Stelle im Anschluss antreten – es sei denn, es liegt ein für die Arbeitsagentur nachvollziehbarer wichtiger Grund vor. Bei der Kommunikation mit der Arbeitsagentur ist Vorsicht geboten – hier hilft anwaltlicher Rat!

 

Abfindung im Aufhebungsvertrag – Welche Summe ist im öffentlichen Dienst realistisch?

Der Aufhebungsvertrag erspart dem Arbeitgeber die Einhaltung von Kündigungsschutzregeln – doch dies nicht ohne Preis. Der Arbeitnehmer lässt sich diesen fehlenden rechtlichen Schutz regelmäßig in Form einer Abfindung bezahlen. Ebenfalls zu bedenken ist, dass der Arbeitgeber durch die kürzere Dauer zum Ausstieg des Arbeitnehmers ggf. Lohnkosten spart.

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Abfindung im Aufhebungsvertrag- Welche Summe ist im öffentlichen Dienst realistisch?

Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Generell zahlt es sich ausdrücklich aus, zumindest für die Verhandlungen einen erfahrenen Anwalt zu engagieren. Lesen Sie hier weitere hilfreiche Tipps für eine erfolgreiche Verhandlung.

Wichtig: Wenn Sie als Arbeitnehmer die Initiative ergreifen und selbst aktiv ausscheiden wollen, verlieren Sie Verhandlungshebel. Das heißt, dass Sie in der Verhandlung geringere Chancen auf eine Abfindung haben.

Besonderheiten im öffentlichen Dienst – wer ist besonders geschützt?

Im öffentlichen Dienst gelten strenge Regeln zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Dennoch sind Abfindungen bei Aufhebungsverträgen durchaus üblich. Die Höhe der Abfindung hängt stark vom Einzelfall und insbesondere vom bestehenden Kündigungsschutz ab.

Eine arbeitsrechtliche Faustregel besagt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Beispiel: Frau Meier ist seit 15 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt und verdient 4.000 € brutto monatlich. Ihre Abfindung beträgt entsprechend ca. 30.000 €.

Insbesondere Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz (ältere Arbeitnehmer, langjährig Beschäftigte oder Schwerbehinderte) können häufig deutlich höhere Abfindungen durchsetzen. Auch hier kann ein erfahrener Anwalt die Abfindung in die Höhe treiben.

Sie sind von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen?

Besonders geschützt sind auch Arbeitnehmer, die Rationalisierungsmaßnahmen Ihres Dienstherrn zum Opfer fallen. Rationalisierungsmaßnahmen sind Änderungen des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation oder der Arbeitstechnik, die die Effektivität steigern sollen.

Betroffene Arbeitnehmer haben, wenn sie in einem solchen Fall eine Kündigung erhielten, automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Schließen Sie als Arbeitnehmer nun im Vorfeld einer Rationalisierungsmaßnahme mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, sollte der Aufhebungsvertrag eine mindestens ebenso hohe Abfindung enthalten. Andernfalls wäre es für Sie sinnvoller die Kündigung abzuwarten, die Ihnen eine garantierte Abfindung sichert.

 

Kann ich mit einem Aufhebungsvertrag direkt aus dem öffentlichen Dienst in Rente gehen?

Im öffentlichen Dienst endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht, vgl. auch § 33 Abs. 1 a) TVöD. Ein Aufhebungsvertrag kann trotzdem vorteilhaft sein, etwa beim vorzeitigen Renteneintritt.

Mit einem Aufhebungsvertrag direkt aus dem öffentlichen Dienst in Rente gehen

Mit einem Aufhebungsvertrag direkt aus dem öffentlichen Dienst in Rente gehen?

Beachten Sie aber, dass unter Umständen Rentenkürzungen drohen. Auch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann im Übergang zur Rente nochmals zum Thema werden – lesen Sie hier alle Informationen zum Aufhebungsvertrag wegen Rente.

Über den Sinn und Zweck eines Aufhebungsvertrags kurz vor der Rente müssen Sie sich in Ihrer konkreten Lage selbst ein Urteil bilden. Der Arbeitgeber muss Sie nicht beraten oder auf negative Folgen des Aufhebungsvertrages hinweisen. Er darf Ihnen im Hinblick auf eine betriebliche Altersvorsorge allerdings keine schwerwiegenden Nachteile verschweigen. Ansonsten ist Ihnen Ihr Arbeitgeber möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet (BAG, Urt. v. 17.10.2000, 3 AZR 605/99).

 

Fazit – darauf müssen Sie achten

  • Ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst nach TVöD bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern attraktive Vorteile durch Flexibilität und schnelle Rechtssicherheit, birgt aber zugleich Risiken, die gründlich bedacht werden sollten.
  • Je umfangreicher Ihr Kündigungsschutz und je länger Ihre Betriebszugehörigkeit sind, desto höher sollten Ihre Ansprüche an die vereinbarte Abfindung ausfallen. Besonders Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz – etwa ältere Beschäftigte, Schwerbehinderte oder langjährige Mitarbeiter – können durch eine gezielte Verhandlungsstrategie höhere Abfindungen erzielen.
  • Bei einem Aufhebungsvertrag drohen, insbesondere wenn dieser die ordentlichen Kündigungsfristen nach TVöD unterschreitet, negative Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld. Sperrzeiten und Ruhenszeiten lassen sich vermeiden, indem entweder wichtige Gründe für den Aufhebungsvertrag nachgewiesen oder Fristen beachtet werden.
  • Verhandeln Sie die Höhe Ihrer Abfindung stets sorgfältig, insbesondere bei bevorstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder unmittelbar vor dem Renteneintritt.

Um optimal von den Vorteilen eines Aufhebungsvertrags zu profitieren und Risiken gezielt zu minimieren, empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Warum Rechtsanwalt Dr. Drees?

Rechtsanwalt Dr. Drees steht Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kompetent zur Seite. Auf seine Expertise können Sie vertrauen:

  • Langjährige Erfahrung in der Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über zehn Jahren
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Bundesweit erreichbar

 

Was unsere Mandanten über Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Drees sagen

5.0
Profilbild von „gokuzen“
gokuzen
vor 2 Wochen
Ich kann Herrn Dr. Drees als Rechtsanwalt uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich beruflich und persönlich äußerst schwierigen und belastenden Situation war ich auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Herr Dr. Drees hat mich in dieser Hinsicht durchgehend professionell vertreten und meine Erwartungen mehr als erfüllt!

Von Beginn an hatte ich das Gefühl, mit meinem Anliegen wirklich ernst genommen zu werden. Er hat sich intensiv und sehr schnell in die komplexe Situation eingearbeitet, die rechtlichen Zusammenhänge präzise analysiert und mir jederzeit verständlich erklärt, welche Möglichkeiten, Risiken und nächsten Schritte bestehen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, lediglich "ein weiterer Mandant“ für ihn zu sein. Vielmehr war die gesamte Zusammenarbeit von persönlicher Aufmerksamkeit, Verbindlichkeit und einem außergewöhnlich hohen Maß an Engagement geprägt.
Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise.
Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet.

Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben.

Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet.
Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden.

Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.
Profilbild von „Franjo Spich“
Franjo Spich
vor 4 Wochen
Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
Vom ersten Gespräch an habe ich mich bei ihm bestens aufgehoben gefühlt. Er war jederzeit erreichbar, hat sich Zeit genommen und ist jede Angelegenheit mit einer durchdachten und klaren Strategie angegangen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, dass etwas übersehen oder dem Zufall überlassen wird.
Was mich am meisten beeindruckt hat, war seine Art, sich für mich einzusetzen. Ich habe mich nicht nur anwaltlich vertreten, sondern wirklich verteidigt gefühlt. Herr Dr. Drees hat sich mit voller Überzeugung für meine Interessen eingesetzt und ich wusste während des gesamten Verfahrens, dass ich jemanden an meiner Seite habe, der für mich kämpft.
Menschlich und fachlich hätte ich mir keinen besseren Anwalt wünschen können. Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht weit übertroffen. Dafür bin ich ihm von Herzen dankbar und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Profilbild von „Jennifer Kalt“
Jennifer Kalt
vor 3 Monaten
Ich bin Herrn Dr. Drees sehr dankbar für seine hervorragende Unterstützung. Er hat mich kompetent beraten, zuverlässig begleitet und mir jederzeit ein gutes Gefühl gegeben. Ich habe mich bestens aufgehoben gefühlt und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. Jederzeit gerne wieder!
Profilbild von „Niko“
Niko
vor 3 Monaten
Herr Dr. Drees überzeugt durch eine Kombination aus fachlicher Stärke, strategischem Denken und menschlicher Kompetenz. Die Zusammenarbeit war von Anfang bis Ende professionell, transparent und vertrauensvoll.

Besonders positiv hervorzuheben:

- Hohe fachliche Kompetenz im Arbeitsrecht
- Klare und realistische Einschätzung der Situation
- Strukturierte und zielorientierte Vorgehensweise
- Verständliche, zuverlässige und angenehme Kommunikation
- Geduldige und ruhige Art – auch in schwierigen Situationen
- Transparente Begleitung während des gesamten Prozesses
- Souveränes Auftreten in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Man fühlt sich jederzeit ernst genommen und sehr gut vertreten

Insbesondere bei Themen wie Kündigungen, Aufhebungsverträgen und arbeitsrechtlichen Verhandlungen ist Herr Dr. Drees eine klare Empfehlung. Fachlich stark, strategisch klug und menschlich äußerst angenehm in der Zusammenarbeit.
Profilbild von „Opa Chki“
Opa Chki
vor 4 Monaten
Betreuung: 01/2026 bis 04/2026
Ich wurde in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung hervorragend von Herrn Dr. Drees und seinem Team vertreten.

Er war jederzeit professionell, schnell, gut erreichbar und hat mir die rechtlichen Schritte verständlich erläutert. Besonders schätze ich die klare Kommunikation, das engagierte Vorgehen und – auch abseits der rechtlichen Beratung – ihn als klasse Person. Dank seiner Unterstützung konnte eine für mich sehr gute Lösung erzielt werden.

A-b-s-o-l-u-t empfehlenswert!

Falls es in Zukunft erneut zu einem Rechtsstreit kommen sollte, ist er meine erste Anlaufstelle im Arbeitsrecht: 5/5*
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