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Abfindung in die Höhe treiben: 7 Tipps für eine hohe Abfindung

Nach einer Kündigung hoffen die meisten Arbeitnehmer auf eine hohe Abfindung. Was viele nicht wissen: In aller Regel müssen Sie über diese Zahlung verhandeln. Wir geben Ihnen sieben Tipps, mit denen Sie Ihre Abfindung in die Höhe treiben können.

 

Inhaltsverzeichnis

Habe ich nicht ohnehin Anspruch auf eine Abfindung?

Nein, in den meisten Fällen haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung. Davon gibt es zwar gesetzliche und vertragliche Ausnahmen (z.B. Sozialplan). Allerdings sind diese nicht der Regelfall. Selbst wenn Sie bereits Anspruch auf eine Abfindung haben, können Sie stets über einen höheren Betrag verhandeln.

Nach den meisten Kündigungen wird die Abfindung in einem Abwicklungsvertrag geregelt, in dem Sie im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Oft geschieht dies erst vor Gericht (dann in einem sog. Vergleich).

Warum aber zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, wenn er dazu in der Regel nicht verpflichtet ist?

Das Unternehmen möchte natürlich am liebsten keine Abfindungszahlung leisten oder diese zumindest möglichst gering halten. Trotzdem ist eine Abfindungszahlung oft das kleinere Übel für den Arbeitgeber. Erheben Sie nämlich Klage gegen Ihre Kündigung und bestehen Sie auf ein Urteil,  droht dem Arbeitgeber ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren, an dessen Ende er Sie gegebenenfalls wieder einstellen muss. Akzeptieren Sie hingegen die Abfindung, nehmen Sie so Ihre Entlassung hin und der Arbeitgeber muss sich nicht weiter um Ihren Fall sorgen.

Daran lässt sich bereits erkennen, dass die Höhe der Abfindung von Verhandlungen abhängt. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, dabei das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Nicht zu früh die Karten offenlegen

Besonders wichtig ist es, dem Arbeitgeber glaubwürdig klarzumachen, dass Sie tatsächlich weiter im Unternehmen arbeiten wollen. Nur wenn Sie vermitteln, sich notfalls sogar per Klage den Arbeitsplatz zu sichern, wird er zu einer großzügigeren Abfindung bereit sein. Wenn es so scheint, dass Sie am Ende jegliche Abfindungshöhe akzeptieren, wird er nur niedrige Beträge anbieten.

Ob Sie wirklich Ihren Arbeitsplatz behalten möchten, ist dabei zweitrangig. Wichtig ist, dass dieser Eindruck entsteht.

Klagefrist im Auge halten!

Aus den gerade genannten Gründen ist es auch sinnvoll, nicht gleich auf den Arbeitgeber zuzugehen und eine Abfindung vorzuschlagen. In aller Regel sollten Sie abwarten, bis der Arbeitgeber selbst auf sie zukommt.

Aber Vorsicht: Halten Sie die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens im Auge. Bleiben Sie bis zum Ablauf dieses Zeitraums untätig, wird Ihre Entlassung automatisch wirksam. Der Arbeitgeber hat dann keinen Grund mehr, Ihnen eine (höhere) Abfindung anzubieten.

In den drei Wochen nach Zugang Ihres Kündigungsschreibens sollten Sie daher Folgendes umsetzen:

  • Eine Abfindungsverhandlung, die der Arbeitgeber initiiert hat, kommt zu einem erfolgreichen Ende. Sie unterschreiben also einen Abwicklungsvertrag, der eine hohe Abfindung vorsieht.
  • Kommt es dazu nicht, erheben Sie Klage gegen Ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Dies verhindert, dass Ihre Entlassung nach Fristablauf wirksam wird.

Vor einer Klage nicht zurückschrecken

Daran schließt der nächste Punkt unmittelbar an: Sie sollten vor einer Kündigungsschutzklage nicht zurückschrecken. Das kann zwar ein ungewohnter Schritt sein. Der Arbeitgeber hat daran aber meist ein noch geringeres Interesse als Sie. Im Zweifel wird ihn daher schon die Androhung der Klage an den Verhandlungstisch bringen. Spätestens wenn Sie tatsächlich Klage erheben, zeigen sich die meisten Arbeitgeber kompromissbreit.

Ist die Klage erhoben, ist das Tischtuch noch nicht endgültig zerschnitten: Zu Anfang des Kündigungsschutzverfahrens wird stets ein Gütetermin angeordnet. Das Gericht arbeitet dann darauf hin, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Fester Bestandteil einer solchen Verhandlung ist natürlich auch die Höhe der Abfindung. Spätestens hier wird es meist ein realistisches Angebot von der Arbeitgeberseite geben.

vor einer Kündigungsschutzklage nicht zurückschrecken

Vor einer Kündigungsschutzklage nicht zurückschrecken

Eine Klage heißt also nicht zwingend, dass auch ein Urteil mit Gewinnern und Verlierern gesprochen wird. Zunächst erhöht eine Klage nur den Druck auf den Arbeitgeber und zeigt, dass Ihr Anliegen Ihnen ernst ist. Sollte dieser Schritt nötig sein, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ratsam.

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Fehler in der Kündigung hervorheben

Fast jede Kündigung enthält Fehler. Mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht können Sie diese erkennen und in der Verhandlung für sich nutzen. Ist der Fehler schwerwiegend genug, um die Kündigung unwirksam zu machen, können Sie damit in der Regel eine höhere Abfindung einfordern. Der Arbeitgeber müsste ansonsten nämlich befürchten, dass das Gericht Ihnen recht gibt und er Sie wieder einstellen muss.

Klassische formelle Fehler sind die fehlende Schriftform oder die Kündigung durch eine Person, die ihre Vollmacht nicht hinreichend nachweisen kann (oft z.B. Mitarbeiter der Personalabteilung, Abteilungsleiter). Auch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören, damit die Kündigung wirksam ist.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber Faktoren wie das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und eine etwaige Schwerbehinderung richtig zu berücksichtigen. Das nennt sich Sozialauswahl. Diese ist sehr fehleranfällig und sollte ebenfalls überprüft werden.

Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern eine negative Prognose. Es muss die begründete Annahme bestehen, dass Sie Ihr fehlerhaftes Verhalten in Zukunft nicht ändern (z.B. regelmäßige Verspätungen). Daher sind eigentlich immer Abmahnungen notwendig, bevor eine Kündigung zulässig ist.

Auch für eine krankheitsbedingte Kündigung muss hinsichtlich Ihrer zukünftigen Arbeitsfähigkeit eine negative Prognose bestehen. Es darf also keine Aussicht auf baldige Genesung geben, durch die Sie Ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würden. Zudem müssen in aller Regel anderweitige Schritte wie Wiedereingliederungsmaßnahmen versucht werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf.

Mit der Sprinterklausel die Abfindung in die Höhe treiben

In vielen Kündigungsfällen wird die Abfindung durch einen einvernehmlichen Abwicklungsvertrag festgelegt. Eine sogenannte Sprinter- oder Turboklausel kann die Abfindung dann noch erhöhen. Sie funktioniert wie folgt:

Für jeden Monat, den Sie vor dem vereinbarten Ende Ihres Arbeitsvertrags ausscheiden, erhöht sich Ihre Abfindung um einen bestimmten Betrag. Sie werden also für ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses belohnt, denn dadurch spart der Arbeitgeber Kosten. Für Sie ist die Turboklausel sinnvoll, wenn Sie schnell eine neue Stelle finden, die Sie kurzfristig antreten können.

In der Regel müssen Sie eine ca. zweiwöchige Frist wahren und dürfen ansonsten das Ende des Arbeitsverhältnisses frei bestimmen. Die Klausel können Sie nur mit einer schriftlichen Erklärung ausüben, also mit persönlicher Unterschrift.

Zur Vereinbarung einer Sprinterklausel sollten Sie sich aber in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Die Fünftelregelung beachten

Lange Zeit waren Abfindungszahlungen des Arbeitgebers komplett steuerfrei. Seit 2006 sind sie aber in den meisten Fällen voll zu versteuern. Die Abfindungszahlung fällt unter die sogenannten „außerordentlichen Einkünfte“. Ein häufiges Problem: Da der Abfindungsbetrag meist das Einkommen im betreffenden Jahr erheblich erhöht, kommt ein höherer Steuersatz zur Anwendung.

Die Fünftelregelung mildert diesen Effekt ab. Sie berechnet den Steuersatz so, als sei bloß ein Fünftel der Abfindung ausgezahlt worden. Dieser Steuersatz wird dann aber auf die gesamte Abfindung angewendet.

Aber Achtung: Die Fünftelregelung ist nur anwendbar, wenn die Abfindung „in einem Rutsch“ ausgezahlt wird. Geschieht dies hingegen gestaffelt und werden mehr als 10% der Abfindung erst im kommenden Steuerjahr ausgezahlt, ist die Regel grundsätzlich nicht anwendbar.

Das Arbeitsverhältnis nicht vor der Kündigungsfrist beenden

Bei Abschluss eines Abwicklungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs sollten Sie in aller Regel die Kündigungsfrist des Arbeitgebers einhalten. Sie sind zwar nicht zwingend an die Frist gebunden und können etwa ein früheres Ausstiegsdatum vereinbaren. Die Frist kann aber Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld I haben.

Wenn Sie nämlich Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden und eine Abfindung erhalten, wird Ihnen die Abfindungszahlung faktisch auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Man sprich von der sog. Ruhenszeit. Die erste Auszahlung verzögert sich nach hinten.

Fazit

  • Gesetzlich steht Ihnen in der Regel keine Abfindung zu; diese müssen Sie meist erst aushandeln.
  • Machen Sie Ihrem Arbeitgeber klar, dass Sie bleiben möchten (auch wenn dies nicht zutrifft).
  • Eine Kündigung sollten Sie auf etwaige Fehler überprüfen lassen, auch wenn Sie nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Bei den Abfindungsverhandlungen kann das sehr hilfreich sein.
  • In den ersten drei Wochen nach Erhalt der Kündigung sollten Sie entweder Klage erhoben oder einen attraktiven Abwicklungsvertrag unterschrieben haben.
  • Bei einem Abwicklungsvertrag sollten Sie sich stets beraten lassen, um die Sprinterklausel zu nutzen und keine Ruhezeit beim ALG I zu kassieren.
  • Ohnehin lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um Ihre Abfindung in die Höhe zu treiben.