Abfindung bei Betriebsschließung

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So erhalten Sie nach Betriebsschließung eine Abfindung

Für Arbeitnehmer ist eine Betriebsschließung bitter. Ihre Kündigung lässt sich oft auf kurz oder lang nicht vermeiden. Eine Abfindung kann diese Situation etwas verbessern.

Herr Dr. Drees hat für zahlreiche Mandanten hohe Abfindungen ausgehandelt. Hier erklärt er, was Sie wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis

1. Ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung immer wirksam?

Nein. Es ist zwar Sache Ihres Arbeitgebers, ob er seinen Betrieb schließen möchte oder nicht. Falls er sich dazu entscheidet, darf er Ihnen und Ihren Kollegen grundsätzlich auch kündigen. Und zwar auch dann, wenn Sie unter gesetzlichem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stehen.

In den folgenden Fällen ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsschließung allerdings unwirksam:

  • Der Arbeitgeber hat sich (noch) nicht fest zur Schließung entschieden.
  • Die Schließung soll nur vorübergehend sein.
  • Der Arbeitgeber schließt den Betrieb in Etappen und hat die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt. Er muss in diesem Fall zuerst die Mitarbeiter entlassen, die durch die Kündigung am geringsten betroffen sind.
  • Der Betrieb soll nicht geschlossen, sondern verkauft werden.

In diesen Fällen greift Ihr Kündigungsschutz und Sie können die Kündigung vor Gericht angreifen.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz beachten. Insbesondere Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte sind gesetzlich noch besser vor Kündigungen geschützt. Bei Betriebsschließungen kann auch diesen Gruppen gekündigt werden. Es gelten aber besondere Verfahren, die der Arbeitgeber einhalten muss. Bei Schwangeren hat er zum Beispiel eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen.

Es lohnt sich daher, Herrn Dr. Drees die Kündigung prüfen zu lassen. Eventuell kann er dann nicht bloß eine hohe Abfindung für Sie aushandeln, sondern sogar Ihren Arbeitsplatz retten oder Ihre Beschäftigung zumindest verlängern.

2. Sozialplan sieht meist Abfindung nach Betriebsschließung vor

Werden Sie im Zuge einer Betriebsschließung entlassen, dürfen Sie fast immer mit einer Abfindung rechnen.

Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt und es einen Betriebsrat gibt. Dann nämlich muss Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Schließung mit einbeziehen. Er hat den Betriebsrat zunächst „rechtzeitig und umfassend“ über die geplante Schließung zu informieren und danach mit ihm darüber zu beraten. Dabei verhandeln Betriebsrat und Arbeitgeber zunächst über die Details der Schließung, also die Fragen, ob, wann und in welchem Umfang der Betrieb geschlossen wird (sogenannter Interessenausgleich).

Entscheidend sind die Verhandlungen über den sogenannten Sozialplan. Dieser regelt nicht die Details der Schließung selbst, sondern beschäftigt sich mit ihren Folgen für die Arbeitnehmer. Er soll die sozialen Auswirkungen der Betriebsschließung abschwächen.

Wichtigster Punkt des Sozialplans ist meistens die Vereinbarung einer Abfindung. Arbeitgeber und Betriebsrat können außerdem andere Maßnahmen vereinbaren, z.B. die Aufstockung des Arbeitslosengelds durch den Arbeitgeber.

Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zum Sozialplan zustande kommt, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Der Betriebsrat kann also über die Einigungsstelle einen Sozialplan erzwingen.

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Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

Wenn Ihr Arbeitgeber vom vereinbarten Interessenausgleich abweicht, oder trotz seiner Verpflichtung (s.o.) nicht darüber verhandelt, können Sie nach Ihrer Entlassung auf eine Abfindung klagen (§ 113 BetrVG).

Hierzu ein Beispiel:

A arbeitet in einem Unternehmen mit insgesamt 50 Mitarbeitern. Es gibt einen Betriebsrat. Das Unternehmen möchte die Fabrik schließen, in der A und 15 weitere Arbeitnehmer tätig sind. Der Betriebsrat wird zwar von den Plänen informiert, die Unternehmensleitung weigert sich aber, die Schließung mit dem Betriebsrat zu beraten.
A kann nach seiner Entlassung vor Gericht auf eine Abfindung klagen.

Wenn Ihr Arbeitgeber 20 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt, muss der Betriebsrat zwar auch unterrichtet werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Es gibt aber keine Möglichkeit, über die Einigungsstelle einen Sozialplan zu erzwingen. Deshalb müssen Sie in diesen Fällen Ihre Abfindung individuell verhandeln.

3. Höhe der Abfindung nach Betriebsschließung

Der Sozialplan ist das Ergebnis individueller Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Oft wird eine sogenannte „Abfindungsformel“ vereinbart, anhand derer die Abfindung für den jeweiligen Arbeitnehmer berechnet werden kann. Diese Formel stellt meist auf mehrere oder alle der folgenden Kriterien ab:

  • Lebensalter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Einkommen
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Schwerbehinderung

Teilweise sind auch Sonderregelungen für Führungskräfte oder rentennahe Mitarbeiter vorgesehen.

Deshalb kommt es immer auf den Einzelfall an. Die folgende Faustformel kann jedoch eine grobe Orientierung bieten:

Jahre im Betrieb x 0,5 Bruttomonatsgehalt = Höhe der Abfindung

Bei dieser Grundformel sind Faktoren wie Alter oder Unterhaltsverpflichtungen nicht miteinbezogen. Im Einzelfall kann die Abfindungsformel im Sozialplan also deutlich komplizierter sein.

Zur Berechnung mit der Grundformel folgendes Beispiel:

A arbeitet seit 10 Jahren in einem Unternehmen mit 30 Mitarbeitern und verdient im Monat 3.000 € Brutto. Das Unternehmen soll geschlossen und alle Mitarbeiter entlassen werden. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vorsieht. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
10 (Jahre Betriebszugehörigkeit) x 1.500 € (halbes Bruttomonatsgehalt) = 15.000 € (Höhe der Abfindung)

4. Nachverhandeln lohnt sich!

Die Abfindungshöhe aus dem Sozialplan ist nicht in Stein gemeißelt. Sie können auf Ihren Arbeitgeber zugehen und eine höhere Abfindung verlangen. Ob er sich darauf einlässt, hängt vom Einzelfall ab. Je mehr ihm daran gelegen ist, einen Prozess mit Ihnen zu vermeiden, desto eher wird er eine höhere Abfindung zahlen. Sie sichern im Gegenzug natürlich zu, keine Klage zu erheben.

Gute Chancen haben Sie insbesondere, wenn Ihnen nur schwer gekündigt werden kann. Außerdem sollten Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Verhandlung führen lassen. Herr Dr. Drees wird seit vielen Jahren in dieser Rolle für seine Mandanten tätig. Er hat in zahlreichen Fällen Abfindungen ausgehandelt, die weit über die Beträge im Sozialplan hinausgingen.

Abfindung bei Betriebsschliessung

Nach einer Betriebsschließung sollten Sie auf eine Abfindung bestehen

Sie müssen die Nachverhandlung innerhalb von drei Wochen nach Ihrer Entlassung führen. Danach ist Ihre Kündigung nämlich automatisch wirksam.

5. So erhalten Sie eine Abfindung nach Betriebsschließung ohne Betriebsrat

Wenn in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat besteht, wird im Fall der Betriebsschließung kein Sozialplan ausgehandelt. Sofern auch Ihr Tarif- oder Arbeitsvertrag keine Abfindung vorsieht, besteht in diesem Fall kein entsprechender Anspruch. Dennoch: In der Praxis lässt sich bei guter Verhandlung trotzdem eine (hohe) Zahlung erzielen.

Auch in diesen Fällen ist der Arbeitgeber nämlich daran interessiert, einen langen Prozess zu vermeiden. Gerade im Rahmen einer Betriebsschließung will er schnell klare Tatsachen haben. Oft lässt er sich daher bereits auf einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung ein. Spätestens, wenn Sie gegen die Kündigung klagen, stimmen die meisten Arbeitgeber vor Gericht einer Abfindung zu. Im Gegenzug nehmen Sie die Entlassung hin und Ihre Klage zurück.

Hierzu ein Beispiel:

Arbeitnehmer A ist seit 4 Jahren in einem Betrieb mit 13 Mitarbeitern ohne Betriebsrat beschäftigt. Der Arbeitgeber möchte den Betrieb in Etappen schließen und kündigt zunächst A und zwei weiteren Mitarbeitern. Eine Abfindung ist nicht vorgesehen. A ist der Meinung, dass sein Arbeitgeber die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt habe. Denn es gibt im Unternehmen jüngere Mitarbeiter mit kürzerer Betriebszugehörigkeit, die erst in der nächsten Etappe entlassen werden sollen.
A klagt gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber wird hier offen für die Verhandlung über eine Abfindung sein, denn das Verfahren könnte er durchaus verlieren.

Achtung: Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit zu klagen. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als berechtigt und kann nicht mehr beseitigt werden!

Die Verhandlung von Abfindungen (vor Gericht) ist für Herrn Dr. Drees seit vielen Jahren Alltag. Er kennt die Kniffe, die zu einer hohen Abfindung verhelfen.

6. Ist die Abfindung bei Betriebsschließung steuerfrei?

Leider nicht. Auf die Abfindung fallen zwar keine Sozialabgaben oder sonstige Beiträge an, der Betrag muss aber versteuert werden. Weil bei der Abfindung ein hoher Betrag auf einen Schlag ausgezahlt wird, ergäbe sich meistens ein hoher Steuersatz. Das Gesetz bietet aber mit der sogenannten Fünftelregelung eine Möglichkeit, die Steuerlast etwas zu reduzieren.

Nach dieser Regelung wird die Abfindung behandelt, als sei sie über 5 Jahre ausgezahlt worden. Dadurch reduziert sich der Steuersatz für die Abfindung und Sie können einen größeren Teil der Summe behalten.

7. Fazit

  • Eine Betriebsschließung ist ein zulässiger Kündigungsgrund, wenn der Arbeitgeber sich fest für eine nicht nur vorübergehende Schließung des Betriebs entschlossen hat.
  • Dennoch sind einige Kündigungen wegen Betriebsschließung angreifbar. Das verspricht hohe Abfindungen.
  • Der Sozialplan sieht in der Regel eine Abfindung vor, die sich nach verschiedenen Faktoren für jeden Mitarbeiter einzeln berechnet.
  • Der Betriebsrat kann die Vereinbarung eines Sozialplans erzwingen, wenn im Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind.
  • Auch ohne Sozialplan bestehen gute Chancen auf eine Abfindung, wenn Sie (innerhalb von 3 Wochen!) gegen eine betriebsbedingte Kündigung klagen.
  • Sie müssen die Abfindung versteuern, es fallen aber keine Sozialabgaben an. Über die sogenannte Fünftelregelung kann die Steuerlast reduziert werden.