Abfindung im Arbeitsrecht? Wir klären auf!
Im Rahmen unser täglichen Beratung im Arbeitsrecht werden wir von Arbeitnehmer und auch Arbeitgebern oftmals mit der Frage konfrontiert, ob ein Anspruch auf eine Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Hier ist, wie im Arbeitsrecht häufig genau zu differenzieren.
Anhand von Beispielen möchten wir näher erläutern, wann eine Abfindung für einen Arbeitnehmer überhaupt in Betracht kommen kann. Um Fehler bei in der Verhandlung der Abfindung zu vermeiden, berät Herr Rechtsanwalt Dr. Drees Sie gerne. Im Ratgeber Arbeitsrecht haben wir für Sie weitere Informationen zu oft verwendeten Begriffen im Arbeitsrecht zusammengestellt.
Da sich auch das Arbeitsrecht weiterentwickelt haben wir in der Rubrik Aktuelles neue Entscheidungen für Sie ausgewählt.
Was versteht man unter einer Abfindung?
Kommt es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Beendigung des Vertrages mit einem Arbeitnehmer, so kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter bestimmten Umständen eine Abfindung erhalten.
Bei einer Abfindung im Arbeitsrecht handelt es sich um eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Anlass für die Zahlung der Abfindung ist die Beendigung des Vertrages.
Mit der Abfindung sollen für den Arbeitnehmer eventuelle Härten ausgeglichen werden.
Wann hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. in den folgenden Konstellationen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer doch eine Abfindung erhält:
Gerichtlicher Vergleich
Wurde vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen und hat der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben verhandeln die Parteien oftmals zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Dieser Vergleich beendet das Verfahren. Im Rahmen des Vergleiches beim Arbeitsrecht kann auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung festgelegt werden. Ein Klage gegen eine Kündigung führt jedoch nicht automatisch zu einem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers. Eine solche Leistung beruht immer auf dem Entgegenkommen beider Parteien. Ist die Rechtsposition einer Partei im Rechtsstreit mit Risiken behaftet, schlägt sich dies auch meist in der Höhe einer möglichen Abfindungszahlung nieder.
Aufhebungsvertrag
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kann auch einvernehmlich beendet werden. Hierzu muss keine Kündigung ausgesprochen werden. Im Rahmen einer solche Aufhebungsvereinbarung werden die Konditionen geregelt, zu welchen das Arbeitsverhältnis sein Ende finden soll. Oftmals wird auch hier eine Abfindung einvernehmlich festgelegt. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache der Parteien. Sie wird jedoch meist anhand verschiedene Faktoren ermittelt, die eine wichtige Rolle spielen. Es ist genau zur prüfen und im Einzelfall abzuwägen, ob man eine Aufhebungsvereinbarung abschließen sollte oder nicht besser eine Kündigung in Betracht kommt. Dies ist sehr stark abhängig von den Verhältnisses des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers. Eine Aufhebungsvereinbarung birgt indes auch nicht für den Arbeitnehmer überschaubare Gefahren, so dass in jedem Fall eine rechtliche Prüfung und Bewertung durchgeführt werden sollte.
Höhe der Abfindung
Kommt es im Rahmen der Beendigung des Vertragsverhältnis zu einer Verhandlung über die Höhe einer Abfindung, so müssen von Arbeitnehmer und Arbeitgebern verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Verschiedene Aspekte können in der Verhandlung die Höhe der Abfindung beeinflussen. Aus der Beratungspraxis können wir berichten, dass es zu Erhöhungen von Abfindungsleistungen kommt,
- der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitnehmer sehr schnell beenden möchte,
- der Arbeitnehmer besonderen Schutz vor einer Kündigung genießt (z. B. bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Stellung als Datenschutzbeauftragter, Mitglied des Betriebsrates etc.)
- der Arbeitnehmer bereits lange beim Arbeitgeber tätig ist,
- eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber keine oder nur geringe Chance hat wirksam zu sein, sofern ihre Wirksamkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüft wird.
Diese Faktoren stellen nur einen Ausschnitt möglicher Aspekte dar, die im Rahmen der Verhandlungen bewertet und berücksichtigt werden sollten.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollte bei der Vereinbarung einer Abfindungszahlung auch bewusst sein, dass es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt handelt. Die Zahlung wird an den Arbeitnehmer als Entschädigung erbracht, dass er seinen Arbeitsplatz verliert. Diese Differenzierung hat zur Folge, dass für eine Abfindungszahlung zwar Steuern gezahlt werden müssen. Beiträge in zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) sind vom Arbeitgeber jedoch nicht abzuführen.