Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst nach TVöD – Tipps vom Fachanwalt
Ein Aufhebungsvertrag bietet Angestellten und Arbeitgebern die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Doch dabei sind einige wichtige Besonderheiten zu beachten, besonders im öffentlichen Dienst nach TVöD.
Lesen Sie in diesem Beitrag alle nützlichen Informationen zum Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst – verständlich begleitet von zahlreichen Beispielen.
Warum kann ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) hilfreich sein?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbinden viele mit einer Kündigung. Doch es gibt auch andere, mindestens ebenso praktische Methoden: Wann ist der Aufhebungsvertrag sinnvoller als eine Kündigung?
- Flexibilität: Der Aufhebungsvertrag ist geräuschlos und schafft schnell Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
- Vorbeugung von Konflikten: Kündigungsschutzvorschriften verursachen auch im öffentlichen Dienst weitreichende Einschränkungen, die Sie mit einem Aufhebungsvertrag teilweise umgehen können.
- Effektivität: Im Gegensatz zu einem zeitlich und finanziell aufwändigen Kündigungsprozess ist der Aufhebungsvertrag, wenn möglich und nötig, eine exzellente Alternative. Als Arbeitgeber zahlen Sie lediglich den Betrag der Abfindung.
- Attraktivität: Es ist üblich, in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Warum kann ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) hilfreich sein?
Wichtig: Der Aufhebungsvertrag ist stets freiwillig. Sie sollten als Arbeitnehmer also stets vorher prüfen, ob der Aufhebungsvertrag für Sie vorteilhaft ist. Sie dürfen nicht in den Vertrag hineingezwungen werden!
Beispiel: Herr Müller arbeitet seit zehn Jahren in der Stadtverwaltung. Sein Arbeitgeber möchte sich trennen, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu riskieren. Durch einen Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten auf eine friedliche Beendigung inklusive einer Abfindung.
Der Aufhebungsvertrag ist rechtswirksam geschlossen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam das Vertragsdokument unterzeichnen.
Müssen Sie Kündigungsfristen nach TVöD im Aufhebungsvertrag beachten?
Ein großer Vorteil eines Aufhebungsvertrags ist, dass grundsätzlich keine Kündigungsfristen einhalten müssen. Allerdings ist es mit Hinblick auf den Erhalt des Arbeitslosengelds unerlässlich, sich mit den TVöD-Kündigungsfristen zu beschäftigen.
Die Kündigungsfristen nach TVöD staffeln sich folgendermaßen:
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
0 bis 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
7 Monate bis zu einem Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
Ab einem Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
Ab 5 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende |
Ab 8 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende |
Ab 10 Jahren | 5 Monate zum Quartalsende |
Ab 12 Jahren | 6 Monate zum Quartalsende |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit, die Sie bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Irrelevant ist, ob Sie in Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben. Ebenso läuft die Zeit bei einem Jobwechsel weiter, wenn Sie weiterhin für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gearbeitet haben.

Kündigungsfristen nach TVöD im Aufhebungsvertrag
Wenn der Aufhebungsvertrag die reguläre Kündigungsfrist nicht einhält, wird die Agentur für Arbeit Ihre Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnen. Das Arbeitslosengeld erhalten Sie dann erst nach Zeitablauf, oder wenn ein ausreichend großer Betrag Ihrer Abfindung durch ihr altes Gehalt erreicht worden wäre – oder kurz: Erst, wenn die sogenannte Ruhenszeit endet, können Sie Arbeitslosengeld bekommen.
Die Ruhenszeit endet entweder:
- mit dem Datum, an dem Ihre normale Kündigungsfrist laut Tarifvertrag (TVöD) ausgelaufen wäre (gerechnet ab dem Tag, an dem Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben),
- oder an dem Tag, an dem Sie in Ihrem bisherigen Job so viel verdient hätten, dass davon 60 % Ihrer Abfindung gedeckt wären. Wenn Sie schon lange im Betrieb beschäftigt waren, reduziert sich dieser Anteil auf in der Regel 25–55 %.
Beispiel: Frau Schmidt arbeitet seit acht Jahren im öffentlichen Dienst. Sie unterschreibt am 1. August einen Aufhebungsvertrag, in dem das Arbeitsende bereits für den 1. Oktober vereinbart ist. Zusätzlich erhält sie eine sehr hohe Abfindung. Da die Kündigungsfrist von vier Monaten zum Quartalsende nicht eingehalten wurde, erhält Frau Schmidt drei Monate lang kein Arbeitslosengeld.
Tipp: Sie sind auf das Arbeitslosengeld angewiesen? Dann beachten Sie in jedem Fall die reguläre Kündigungsfrist. Nur, wenn Sie nahtlos an anderer Stelle eine Arbeit aufnehmen können, bzw. von Ihren Rücklagen leben oder direkt in Rente gehen wollen, können Sie die Kündigungsfristen vernachlässigen.
Der Aufhebungsvertrag und die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Nicht zu verwechseln mit der Ruhenszeit ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wenn kein „wichtiger Grund“ für das Verlassen Ihres alten Arbeitsplatzes vorliegt, geht die Arbeitsagentur in der Regel davon aus, dass Sie Ihren Job freiwillig verlassen haben und nicht hilfsbedürftig sind. Die einzelnen rechtlichen Regelungen zur Sperrzeit sind teils sehr komplex – lassen Sie sich hierzu von einem erfahrenen Anwalt beraten.
Die Folge für Sie ist, dass Sie die ersten 12 Wochen nach Niederlegung Ihrer Arbeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Ausnahme: Es liegt ein „wichtiger Grund“ für das Verlassen Ihres alten Arbeitsplatzes vor. Entscheidend ist für die Arbeitsagentur, dass Sie Ihre Arbeit nicht freiwillig aufgegeben haben.
Als wichtige Gründe sind unter anderem anerkannt:
- Erkrankung, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht
- Mobbing oder erhebliche Konflikte
- Aufgabe des Berufs, um nahe Angehörige zu pflegen
- Grob vertragswidriges Verhalten des alten Arbeitgebers
- Vermeidung einer ansonsten sicher erfolgenden Kündigung.
Beispiel: Herr Fischer unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, weil er mit der Arbeitsatmosphäre unzufrieden ist. Die Arbeitsagentur wertet diesen Grund nicht als wichtig genug, weshalb er eine zwölfwöchige Sperrzeit erhält und in diesem Zeitraum keine finanzielle Unterstützung erhält.
Um eine Sperrzeit zu vermeiden, sollten Sie entweder direkt eine neue Stelle im Anschluss antreten – es sei denn, es liegt ein für die Arbeitsagentur nachvollziehbarer wichtiger Grund vor. Bei der Kommunikation mit der Arbeitsagentur ist Vorsicht geboten – hier hilft anwaltlicher Rat!
Abfindung im Aufhebungsvertrag – Welche Summe ist im öffentlichen Dienst realistisch?
Der Aufhebungsvertrag erspart dem Arbeitgeber die Einhaltung von Kündigungsschutzregeln – doch dies nicht ohne Preis. Der Arbeitnehmer lässt sich diesen fehlenden rechtlichen Schutz regelmäßig in Form einer Abfindung bezahlen. Ebenfalls zu bedenken ist, dass der Arbeitgeber durch die kürzere Dauer zum Ausstieg des Arbeitnehmers ggf. Lohnkosten spart.

Abfindung im Aufhebungsvertrag- Welche Summe ist im öffentlichen Dienst realistisch?
Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Generell zahlt es sich ausdrücklich aus, zumindest für die Verhandlungen einen erfahrenen Anwalt zu engagieren. Lesen Sie hier weitere hilfreiche Tipps für eine erfolgreiche Verhandlung.
Wichtig: Wenn Sie als Arbeitnehmer die Initiative ergreifen und selbst aktiv ausscheiden wollen, verlieren Sie Verhandlungshebel. Das heißt, dass Sie in der Verhandlung geringere Chancen auf eine Abfindung haben.
Besonderheiten im öffentlichen Dienst – wer ist besonders geschützt?
Im öffentlichen Dienst gelten strenge Regeln zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Dennoch sind Abfindungen bei Aufhebungsverträgen durchaus üblich. Die Höhe der Abfindung hängt stark vom Einzelfall und insbesondere vom bestehenden Kündigungsschutz ab.
Eine arbeitsrechtliche Faustregel besagt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Beispiel: Frau Meier ist seit 15 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt und verdient 4.000 € brutto monatlich. Ihre Abfindung beträgt entsprechend ca. 30.000 €.
Insbesondere Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz (ältere Arbeitnehmer, langjährig Beschäftigte oder Schwerbehinderte) können häufig deutlich höhere Abfindungen durchsetzen. Auch hier kann ein erfahrener Anwalt die Abfindung in die Höhe treiben.
Sie sind von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen?
Besonders geschützt sind auch Arbeitnehmer, die Rationalisierungsmaßnahmen Ihres Dienstherrn zum Opfer fallen. Rationalisierungsmaßnahmen sind Änderungen des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation oder der Arbeitstechnik, die die Effektivität steigern sollen.
Betroffene Arbeitnehmer haben, wenn sie in einem solchen Fall eine Kündigung erhielten, automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Schließen Sie als Arbeitnehmer nun im Vorfeld einer Rationalisierungsmaßnahme mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, sollte der Aufhebungsvertrag eine mindestens ebenso hohe Abfindung enthalten. Andernfalls wäre es für Sie sinnvoller die Kündigung abzuwarten, die Ihnen eine garantierte Abfindung sichert.
Kann ich mit einem Aufhebungsvertrag direkt aus dem öffentlichen Dienst in Rente gehen?
Im öffentlichen Dienst endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht, § 33 Abs. 1 a) TVöD. Ein Aufhebungsvertrag kann trotzdem vorteilhaft sein, etwa beim vorzeitigen Renteneintritt.

Mit einem Aufhebungsvertrag direkt aus dem öffentlichen Dienst in Rente gehen?
Beachten Sie aber, dass unter Umständen Rentenkürzungen drohen. Auch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann im Übergang zur Rente nochmals zum Thema werden – lesen Sie hier alle Informationen zum Aufhebungsvertrag wegen Rente.
Über den Sinn und Zweck eines Aufhebungsvertrags kurz vor der Rente müssen Sie sich in Ihrer konkreten Lage selbst ein Urteil bilden. Der Arbeitgeber muss Sie nicht beraten oder auf negative Folgen des Aufhebungsvertrages hinweisen. Er darf Ihnen im Hinblick auf eine betriebliche Altersvorsorge allerdings keine schwerwiegenden Nachteile verschweigen. Ansonsten ist Ihnen Ihr Arbeitgeber möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet (BAG, Urt. v. 17.10.2000, 3 AZR 605/99).
Fazit – darauf müssen Sie achten
- Ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst nach TVöD bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern attraktive Vorteile durch Flexibilität und schnelle Rechtssicherheit, birgt aber zugleich Risiken, die gründlich bedacht werden sollten.
- Je umfangreicher Ihr Kündigungsschutz und je länger Ihre Betriebszugehörigkeit sind, desto höher sollten Ihre Ansprüche an die vereinbarte Abfindung ausfallen. Besonders Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz – etwa ältere Beschäftigte, Schwerbehinderte oder langjährige Mitarbeiter – können durch eine gezielte Verhandlungsstrategie höhere Abfindungen erzielen.
- Bei einem Aufhebungsvertrag drohen, insbesondere wenn dieser die ordentlichen Kündigungsfristen nach TVöD unterschreitet, negative Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld. Sperrzeiten und Ruhenszeiten lassen sich vermeiden, indem entweder wichtige Gründe für den Aufhebungsvertrag nachgewiesen oder Fristen beachtet werden.
- Verhandeln Sie die Höhe Ihrer Abfindung stets sorgfältig, insbesondere bei bevorstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder unmittelbar vor dem Renteneintritt.
Um optimal von den Vorteilen eines Aufhebungsvertrags zu profitieren und Risiken gezielt zu minimieren, empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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