Kündigung nach Probezeit: Das müssen Arbeitnehmer und Auszubildende wissen
Ist die Probezeit vorbei, glauben viele Beschäftigte, nun fest im Arbeitsverhältnis zu stehen. Auch nach Ablauf der Probezeit kann eine Kündigung erfolgen, allerdings unter höheren Voraussetzungen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, wie Sie sich als Betroffener wehren können und was für besondere Personengruppen wie Auszubildende, Schwangere oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu beachten ist.
Was ist eine Kündigung nach der Probezeit?
Die Länge der Probezeit beträgt maximal sechs Monate. Während der Probezeit bedürfen Kündigungen keines Grundes und die Kündigungsfrist beträgt lediglich zwei Wochen. Dies ändert sich, sobald die Probezeit abläuft.
Beachten Sie, dass eine Kündigung immer schriftlich und korrekt zugestellt sein muss. In Unternehmen mit Betriebsrat muss vor einer Kündigung eine Anhörung des Betriebsrats stattfinden. Diskriminierende oder sittenwidrige Kündigungen sind ebenfalls unwirksam.
Was ist eine Kündigung nach der Probezeit?
Beachten Sie unbedingt die nur dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG!
Je nach Dauer der Probezeit unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Kündigung:
Kündigung nach Probezeit von sechs Monaten
Nach dem Ende einer sechsmonatigen Probezeit knüpft direkt der Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt (§§ 1, 23 KSchG).
Die Kündigung muss an einen Grund anknüpfen (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) und sozial gerechtfertigt sein. Die einzelnen Anforderungen finden Sie in den verlinkten Beiträgen.
Kündigung nach Probezeit unter sechs Monaten
Weil der Kündigungsschutz nach dem KSchG erst ab sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit greift, gilt nach dem Ende einer kürzeren Probezeit noch kein Schutz durch das KSchG.
Arbeitnehmer sind in dieser Wartezeit trotzdem nicht völlig schutzlos.
Diskriminierung:
Eine Kündigung aus Gründen
- der Rasse,
- der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder der sexuellen Identität
ist stets unzulässig. Auch willkürliche, bzw. Kündigungen aus Schikane sind möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit angreifbar.
Längere Kündigungsfrist:
Ist die Probezeit kürzer als sechs Monate, beträgt die Kündigungsfrist in der Wartezeit nicht mehr zwei, sondern vier Wochen. Im Öffentlichen Dienst gilt dies allerdings nicht, hier bleibt es in der Wartezeit bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Spezielle Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag gehen diesen Regelungen aber vor.
Was gilt bei der Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit?
Die Probezeit eines Auszubildenden richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag und beträgt zwischen einem und vier Monaten. Nach Ablauf der Probezeit gilt für die Kündigung im Ausbildungsverhältnis § 22 BBiG.
Fristlos können sowohl Ausbilder, als auch Auszubildender nur wegen eines wichtigen Grundes kündigen. Entscheidend ist, ob das Ausbildungsziel erheblich gefährdet ist, bzw. die weitere Ausbildung den beiden Parteien noch zumutbar ist.
Was gilt bei der Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit?
Wichtig ist, dass die Ausbildung auch erzieherische Zwecke hat und dass grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung der Kündigung vorgehen sollte.
| Grundsätzlich Abmahnung erforderlich | Grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich | |
| Möglicher wichtiger Grund des Ausbilders |
|
|
| Möglicher wichtiger Grund des Auszubildenden |
|
|
| Generell gilt: Die Kündigungsgründe dürfen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als zwei Wochen bekannt sein, § 22 Abs. 4 BBiG. | ||
Die Hürden sind sehr hoch: Sogar eine Insolvenz des Ausbilders berechtigt nicht unbedingt zu einer Kündigung. Es können aber auch außerdienstliche Vergehen zur Kündigung berechtigen, wenn das Vergehen den Betrieb trotzdem betrifft.
Beispiel: Rechtmäßig ist die Kündigung eines Auszubildenden, der eine andere Auszubildende desselben Betriebs sexuell belästigt hat. (LAG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2024 – 2 Sa 375/23)
Der Auszubildende selbst kann nach Ablauf der Probezeit mit vierwöchiger Frist kündigen, wenn er die Ausbildung aufgibt oder seine Ausbildung wechseln möchte. Nicht erfasst ist ein Wechsel des Ausbilders, wenn der Auszubildende denselben Beruf weiter erlernen will.
Die Kündigung muss konkret und ausreichend begründet sein und schriftlich erfolgen.
Ein Aufhebungsvertrag, also eine einvernehmliche Beendigung der Ausbildung, ist immer möglich.
Kann eine Schwangere nach Probezeit die Kündigung bekommen?
Schwangere genießen gemäß § 17 MuSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz greift nahezu immer. Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist oder es hätte sein müssen. Schwangere, die eine Kündigung erhalten, können Ihren Arbeitgeber bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft aufklären.
Der Schutz greift
- während der Schwangerschaft,
- vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- mindestens vier Monate nach der Entbindung.
Beispiel: Frau M erhält eine Kündigung wenige Tage nach dem Ende der Probezeit. Zwei Tage später informiert sie den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Die Kündigung ist unwirksam, da der Schutz ab Kenntnis greift und rückwirkend gilt, wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen erfolgt.
Kann eine Schwangere nach Probezeit die Kündigung bekommen?
Im Falle einer unbemerkten Schwangerschaft zur Zeit einer Kündigung ist es unter Umständen sogar möglich, die ansonsten dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung zu umgehen. Die Kündigungsschutzklage kann nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. (BAG, Urt. v. 03.04.2025 – 2 AZR 156/24)
Nur ganz ausnahmsweise kann eine Kündigung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden.
Was geschieht bei einer Kündigung nach der Probezeit im Öffentlichen Dienst?
Beschäftigte beim Bund, bei Ländern oder Kommunen unterliegen nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit grundsätzlich denselben Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Sobald Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und die Dienststelle regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitende hat, braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt). Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Was geschieht bei einer Kündigung nach der Probezeit im Öffentlichen Dienst?
Sechs Monate Probezeit sind nach § 2 Abs. 4 TVöD der Regelfall. War Ihre Probezeit im Einzelfall kürzer als sechs Monate vereinbart, beginnt danach noch die sogenannte Wartezeit, bis die sechs Monate Betriebszugehörigkeit erreicht sind. In dieser Phase gilt in der Privatwirtschaft eine vierwöchige Kündigungsfrist. Im öffentlichen Dienst bleibt es jedoch bei nur zwei Wochen, sodass eine Kündigung weiterhin ebenso kurzfristig möglich ist.
Beachten Sie außerdem, dass Tarifverträge wie bspw. der TV-L spezielle Schutzvorschriften enthalten kann, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Solche tariflichen Vorgaben gehen stets vor. Prüfen Sie deshalb im Einzelfall Ihren Arbeits- bzw. Tarifvertrag . Dort können zum Beispiel längere Fristen oder strengere Voraussetzungen festgelegt sein.
Beispiel: Ein Verwaltungsangestellter vereinbart mit seinem Dienstherren eine Probezeit von vier Monaten. Er wird im fünften Monat gekündigt. In der freien Wirtschaft müsste die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen betragen; Im Öffentlichen Dienst ist die Kündigung mit nur zwei Wochen Frist möglich.
Was sollten Sie tun, wenn Sie nach der Probezeit gekündigt wurden?
Sie sollten:
- Die Kündigung sorgfältig prüfen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und wirksam zugestellt werden.
- Klagefristen beachten. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
- Rechtlichen Rat einholen. Idealerweise bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie Herrn Dr. Drees.
- Die Arbeitsagentur informieren. Informieren Sie sich auch zu möglicherweise drohenden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
Fazit
- Nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit greift grundsätzlich der Kündigungsschutz. Eine Entlassung ist nur noch mit sozial gerechtfertigtem Grund zulässig.
- Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, gilt die sogenannte Wartezeit; hier können Kündigungen leichter, aber nicht beliebig ausgesprochen werden.
- Besondere Vorschriften greifen für Auszubildende (§ 22 BBiG), Schwangere (§ 17 MuSchG) und Beschäftigte im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L).
- Im öffentlichen Dienst beträgt die Kündigungsfrist in der Wartezeit lediglich zwei Wochen.
- Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen; formale Fehler, fehlende Anhörungen (Betriebs-/Personalrat) oder Fristverstöße machen sie unwirksam.
- Wer gekündigt wird, sollte binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen, rechtlichen Rat einholen und sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden.
Was unsere Mandanten über Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Drees sagen


Für mich war die Angelegenheit natürlich unangenehm, umso angenehmer war es, dass ich mich selbst um nahezu nichts kümmern musste und Herr Dr. Drees die Sache sehr souverän für mich geführt hat. Mit dem erreichten Ergebnis bin ich sehr zufrieden.
Vielen Dank für die kompetente Verhandlungsführung, die unkomplizierte Abwicklung und die wirklich angenehme Zusammenarbeit. Klare Empfehlung!

Von Beginn an hatte ich das Gefühl, mit meinem Anliegen wirklich ernst genommen zu werden. Er hat sich intensiv und sehr schnell in die komplexe Situation eingearbeitet, die rechtlichen Zusammenhänge präzise analysiert und mir jederzeit verständlich erklärt, welche Möglichkeiten, Risiken und nächsten Schritte bestehen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, lediglich "ein weiterer Mandant“ für ihn zu sein. Vielmehr war die gesamte Zusammenarbeit von persönlicher Aufmerksamkeit, Verbindlichkeit und einem außergewöhnlich hohen Maß an Engagement geprägt.
Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise.
Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet.
Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben.
Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet.
Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden.
Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.

Vom ersten Gespräch an habe ich mich bei ihm bestens aufgehoben gefühlt. Er war jederzeit erreichbar, hat sich Zeit genommen und ist jede Angelegenheit mit einer durchdachten und klaren Strategie angegangen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, dass etwas übersehen oder dem Zufall überlassen wird.
Was mich am meisten beeindruckt hat, war seine Art, sich für mich einzusetzen. Ich habe mich nicht nur anwaltlich vertreten, sondern wirklich verteidigt gefühlt. Herr Dr. Drees hat sich mit voller Überzeugung für meine Interessen eingesetzt und ich wusste während des gesamten Verfahrens, dass ich jemanden an meiner Seite habe, der für mich kämpft.
Menschlich und fachlich hätte ich mir keinen besseren Anwalt wünschen können. Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht weit übertroffen. Dafür bin ich ihm von Herzen dankbar und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
