6 Wege zur Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

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Eine Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung ist Verhandlungssache. Um einen attraktiven Betrag zu erhalten, sollten Sie auf Ihren Arbeitgeber zugehen. Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen.

Inhaltsverzeichnis

A. 6 Wege zur Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

 

  1. Abfindung aus einem Sozialplan

Der komfortabelste Weg zur Abfindung führt über den Sozialplan. Zentrale Voraussetzung ist, dass im Unternehmen ein Betriebsrat existiert.

Kommt es nun zu betriebsbedingten Kündigungen, verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über die sozialen Folgen der Entlassungen: Wie können Arbeitnehmer für die Entlassung entschädigt werden? Wie lassen sich die Folgen abmildern?

Das Ergebnis dieser Verhandlungen wird als Sozialplan bezeichnet. Fast immer ergibt sich daraus ein Abfindungsanspruch. Gelegentlich werden auch Umzugskosten übernommen oder Fortbildungsleistungen angeboten.

Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber eine starke Position. Er kann eine Einigung sogar erzwingen, indem er die sog. Einigungsstelle anruft. Dies gilt jedenfalls, wenn im Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Achtung: Betrachten Sie die Abfindung aus dem Sozialplan nur als „erstes Angebot“ des Arbeitgebers. In einigen Fällen lässt sich über individuelle Verhandlungen ein höherer Betrag erzielen. Dazu müssen Sie auf den Arbeitgeber zugehen und z.B. einen Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich abschließen (dazu unten mehr).

 

  1. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung per Vergleich

Gibt es keinen Sozialplan oder ist die Abfindung darin zu niedrig, bietet sich ein gerichtlicher Vergleich an. Er kommt wie folgt zustande:

  1. Sie klagen innerhalb von drei Wochen gegen Ihre betriebsbedingte Kündigung. Selbstverständlich ist dies auch möglich, wenn ein Sozialplan vorliegt.
  2. Das Gericht bestimmt recht zeitnah einen sog. Gütetermin. Dessen Zweck ist es, eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen.
  3. Im Gütetermin treten Sie (bzw. Herr Dr. Drees) mit Ihrem Arbeitgeber in Verhandlungen. Klassischerweise bieten Sie an, Ihre Klage fallen zu lassen und so das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren. Im Gegenzug verspricht der Arbeitgeber eine Abfindung.
  4. Die entsprechende Einigung wird als gerichtlicher Vergleich bezeichnet. Die Übereinkunft hat hohen Stellenwert: Sie können aus dem Vergleich notfalls ohne weiteres Gerichtsverfahren gegen Ihren Arbeitgeber vollstrecken, sollte dieser nicht zahlen.

Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblichen Einfluss hat, wie gut der Arbeitgeber seine Kündigung begründen könnte, wenn das Verfahren denn fortgeführt würde. Droht Ihr Arbeitgeber mit großer Wahrscheinlichkeit zu verlieren, wird er zu hohen Beträgen bereit sein. Denn eine Niederlage vor Gericht würde ihm teuer zu stehen kommen: Er müsste

  • Sie für die gesamte Prozessdauer nachbezahlen (ohne Gegenleistung durch Sie!),
  • Sie erneut in den Betrieb eingliedern
  • und die Gerichtskosten tragen.

Betriebsbedingte Kündigung sind fehleranfällig. Fast immer besteht für Arbeitgeber daher das Risiko, vor Gericht zu verlieren. Dementsprechend häufig sind sie bereit, einen Vergleich mit Abfindung abzuschließen.

Herr Dr. Drees berät Sie, wie gut Ihre Chancen auf eine Abfindung per gerichtlichem Vergleich stehen. In den Verhandlungen profitieren Sie von seiner langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht.

 

  1. Gesetzlicher Abfindungsanspruch

Gerichtliche Vergleiche nach einer betriebsbedingten Kündigung sind mittlerweile so populär, dass der Gesetzgeber das Verfahren zu vereinfachen versucht.

Über § 1a KSchG sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu demselben Ergebnis kommen, wie in einem gerichtlichen Vergleich – allerdings ohne Klage erheben zu müssen. Diese Lösung funktioniert wie folgt:

  1. Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen ausdrücklich aus betrieblichen Gründen.
  2. Im Kündigungsschreiben bietet er Ihnen eine Abfindung an, sofern Sie von einer Klage absehen. An dieser Voraussetzung wird deutlich: Das Abfindungsangebot gem. § 1a KSchG ist für den Arbeitgeber freiwillig.
  3. Erheben Sie in den nächsten drei Wochen keine Klage, können Sie die versprochene Abfindung verlangen. Sie haben nach Ablauf dieser Zeit allerdings keine Möglichkeit mehr, Ihre Entlassung anzugreifen. Ihr Arbeitsverhältnis ist endgültig beendet.

Die Höhe der Abfindung beträgt regelmäßig 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Achtung: Auch dieses Abfindungsangebot sollten Sie bloß als „ersten Aufschlag“ verstehen. In einigen Fällen lassen sich durch individuelle Verhandlungen weit höhere Beträge erzielen.

 

  1. Abfindung aus einem Abwicklungsvertrag

Eine Abfindung ohne Gerichtsverhandlung lässt sich auch auf anderem Wege erreichen: Sie gehen nach Erhalt der Kündigung auf Ihren Arbeitgeber zu und bieten an, auf eine Klage zu verzichten. Im Gegenzug verlangen Sie eine attraktive Abfindung. Das Ergebnis wird als Abwicklungsvertrag bezeichnet.

Diese Lösung ähnelt § 1a KSchG, bietet allerdings mehr Flexibilität. Üblicherweise treffen Sie im Abwicklungsvertrag weitere Vereinbarungen, z.B.

  • die Note im Arbeitszeugnis oder dessen gesamte Formulierung,
  • das genaue Beendigungsdatum und
  • Einzelheiten zur Rückgabe von Arbeitsmitteln.

Die Höhe der Abfindung hängt (wie beim gerichtlichen Vergleich) von den Erfolgsaussichten ab, die eine Klage gegen Ihre Entlassung vor Gericht hätte.

Achtung: Nach einem Abwicklungsvertrag verhängt die Arbeitsagentur häufig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dies sollten Sie vermeiden. Lassen Sie den Vertrag daher vorher von Herrn Dr. Drees prüfen.

 

  1. Abfindung aus Tarif- oder Arbeitsvertrag

Gelegentlich sieht bereits Ihr Arbeitsvertrag vor, dass Ihnen nach einer betriebsbedingten Kündigung eine bestimmte Abfindung zusteht. Auch einzelne Tarifverträge enthalten solche Zusagen. Es lohnt sich daher, in den Vertragswerken nachzusehen.

Auch hier gilt: Sie sollten für Ihren Einzelfall prüfen, ob Sie per gerichtlichem Vergleich oder Abwicklungsvertrag einen höheren Betrag erzielen können. Ist die Kündigung schlecht begründet, stehen Ihre Chancen gut.

 

  1. Abfindung per Auflösungsantrag

Nicht jede Kündigung endet mit einer Einigung. Vergleichsweise selten führen die Parteien den Kündigungsprozess bis zum Ende. Dann entscheidet der Richter, ob Ihre Entlassung wirksam war.

In vielen Fällen wird das Urteil zu Ihren Gunsten ausgehen. Die Kündigung ist also unwirksam und Sie dürfen bzw. müssen wieder in den Betrieb zurückkehren. Gelegentlich ist aber Ihre Rückkehr in den Betrieb entweder Ihnen oder dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. In diesem Fall kann eine der Parteien beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung doch beendet wird (obwohl die Kündigung eigentlich unwirksam ist!).

Grund für einen solchen Auflösungsantrag kann insbesondere sein, dass

  • Sie im Prozess vom Arbeitgeber beleidigt wurden oder umgekehrt
  • oder im Prozess überzogene und unwahre Vorwürfe gemacht wurden („extremes Mobbing“ ohne Anhaltspunkte).

Herr Dr. Drees berät Sie.

Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher.

 

Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

B. FAQ zur Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

 

  1. Was muss ich konkret tun, um eine Abfindung zu erhalten?

Wie Sie sehen, hängt Ihre Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung von Verhandlungen ab. Diese sollten Sie nicht selbst führen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber davon überzeugen, dass Ihre Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben wird. Dazu benötigen Sie langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht (über die Ihr Arbeitgeber meist verfügt).

Kommen Sie daher so zeitnah wie möglich auf Herrn Dr. Drees zu. Er hat als Fachanwalt für Arbeitsrecht zahlreiche Abfindungen nach betriebsbedingten Kündigungen durchgesetzt und weiß, worauf es ankommt. Wir unternehmen in Rücksprache mit Ihnen alle Schritte, um eine Abfindung für Sie durchzusetzen.

Wichtig: Drei Wochen nach Zugang Ihrer Kündigung haben Sie keine Chance mehr, gegen diese vorzugehen. Auch eine (höhere) Abfindung ist dann nicht mehr realistisch. Kommen Sie daher so früh wie möglich auf uns zu, damit wir Ihren Fall sorgfältig vorbereiten können.

 

  1. Wie hoch ist die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung?

Die Höhe der Abfindung hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis ist eine Faustformel verbreitet, die zumindest eine erste Orientierung bietet. Sie lautet:

Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen x 0,5 Bruttomonatsgehälter

Wie hoch ist die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung?

Wie hoch ist die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung?

Beispiel:
Sind Sie seit 8 Jahren für den Arbeitgeber tätig und haben Sie zuletzt 8.000 € brutto verdient, ergibt die Faustformel eine Abfindungshöhe von 32.000 € brutto.

Wie gezeigt, ist die Abfindungshöhe in aller Regel das Ergebnis von Verhandlungen. In einigen Fällen fällt der Betrag daher deutlich höher aus.

Ist der Betrieb insolvent, beschränkt sich die Abfindung häufig auf maximal 2,5 Monatsgehälter.

 

  1. Wann habe ich gute Chancen auf eine hohe Abfindung?

Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung steigen umso mehr, je schlechter der Arbeitgeber die Kündigung vor Gericht begründen kann. Der Arbeitgeber möchte meist „um jeden Preis“ vermeiden, dass Sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen und wieder in den Betrieb zurückkehren. Entsprechend viel ist ihm eine Einigung wert.

Gerade die betriebsbedingte Kündigung ist häufig angreifbar. Herr Dr. Drees wird Ihren Arbeitgeber (und das Gericht) auf die Fehler Ihrer Entlassung aufmerksam machen und so den Druck auf den Arbeitgeber erhöhen. Typische Fehler sind etwa:

  • Der Arbeitgeber hat die Sozialauswahl nicht richtig durchgeführt. Er darf nicht beliebigen Mitarbeitern kündigen. Vielmehr hat er diejenigen auszuwählen, die die Entlassung am ehesten verkraften können. Relevante Kriterien sind das Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit und etwaige Schwerbehinderungen. Das Verfahren ist komplex und daher ausgesprochen fehleranfällig.
  • Im Unternehmen sind oder werden andere Stellen frei, auf denen Sie (ggf. nach einer Umschulung) ebenso eingesetzt werden könnten. Der Arbeitgeber muss Sie hier vorrangig berücksichtigen.
  • Ihre Stelle entfällt nicht dauerhaft. Ein bloß vorübergehender Rückgang beim Personalbedarf berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Der Arbeitgeber muss darlegen können, warum er Sie auf Dauer nicht mehr benötigt.
  • Der Betriebsrat wurde nicht richtig zu Ihrer Kündigung angehört. Dies geht gelegentlich unter, da Arbeitgeber und Betriebsrat ohnehin im ständigen Austausch über die Entlassungen stehen sollten. Beide Parteien bedenken dann nicht, dass die Anhörung strengen Formalanforderungen genügen muss.
  • Werden mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig entlassen, muss der Arbeitgeber die Arbeitsagentur in Kenntnis setzen. Sieht er von dieser sog. Massenentlassungsanzeige ab, sind die Kündigungen unwirksam.

Daneben kommen zahlreiche weitere Umstände in Betracht, die Ihre betriebsbedingte Kündigung angreifbar machen und Ihnen eine starke Verhandlungsposition bieten.

 

  1. Gibt es auch eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung?

Ja. Da Ihnen nicht per Gesetz ein Abfindungsanspruch zusteht, kann eine betriebsbedingte Kündigung auch ohne Abfindung enden. Dies ist insbesondere denkbar, wenn

  • es im Unternehmen keinen Betriebsrat gibt
  • und Ihre Kündigung „glasklar“ wirksam ist.

Dieser Fall ist allerdings ausgesprochen selten. Fast immer lassen sich Zweifel an der Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung sähen. Eine Ausnahme besteht für sog. Kleinbetriebe und in der Probezeit. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt ein.

 

  1. Erhalte ich auch in der Probezeit oder in kleinen Betrieben eine Abfindung?

Ihre Verhandlungsposition ist hier erheblich geschwächt. Ausgeschlossen ist eine Abfindung aber nicht. Gemeint sind

  • Arbeitnehmer in sog. Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern sowie
  • Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses („Probezeit“).

In beiden Fällen genießen Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann Ihnen also ohne großen Begründungsaufwand kündigen. Seine Chancen, vor Gericht zu gewinnen, sind daher oft hoch. Dementsprechend wenig Interesse hat er an einer Einigung mit Abfindung.

Dennoch gibt es Fälle, in denen eine betriebsbedingte Kündigung auch in einem Kleinbetrieb oder während der Probezeit angreifbar ist. Dies betrifft z.B. diese Konstellationen:

  • Der Arbeitgeber verstößt gegen das sog. Maßregelungsverbot, indem er Sie sanktioniert, weil Sie Ihre Rechte geltend machen.
    Beispiel:
    Sie treten einer Gewerkschaft bei. Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen unmittelbar, nachdem er davon erfährt. Er begründet seine Kündigung mit betrieblichen Umständen. Diese sind allerdings nicht erkennbar. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Gewerkschaftsbeitritt spricht vielmehr für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot.
  • Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, obwohl Sie im hohen Maße sozial schutzwürdig sind und vergleichbare Arbeitnehmer die Kündigung deutlich besser verkraften könnten. Allerdings geht es hier bloß um eine Willkürkontrolle. Den hohen Anforderungen der Sozialauswahl (s.o.) muss der Arbeitgeber nicht gerecht werden.

In diesen und anderen Fällen lohnt es sich, Ihren Fall mit Herrn Dr. Drees zu besprechen. Ihre Chancen auf eine Abfindung könnten selbst im Kleinbetrieb oder in der Probezeit gut stehen.

 

  1. Welchen Einfluss hat die Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

Nach Ihrer Entlassung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Ihre Abfindung hat in aller Regel keinen Einfluss auf diese Leistung.

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist enden sollte. In diesem Fall werden bis zu 60% Ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies geschieht durch eine Verschiebung Ihres Anspruchszeitraums. Sie erhalten also nicht gleich nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern einige Wochen später das erste Mal Arbeitslosengeld.

Welchen Einfluss hat die Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

Welchen Einfluss hat die Abfindung auf das Arbeitslosengeld?


Ihr Arbeitsverhältnis endet in folgenden Fällen vor Ablauf der Kündigungsfrist:

  • Sie schließen einen gerichtlichen Vergleich ab und einigen sich darin auf ein Ausstiegsdatum, das vor Ablauf der Kündigungsfrist liegt.
    Beispiel:
    Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen am 26.7. zum 31.10. Am 15.8. einigen Sie sich vor Gericht, dass das Arbeitsverhältnis schon zum 31.8. enden soll.
  • Dasselbe Problem entsteht, wenn Sie statt eines Vergleichs einen Abwicklungsvertrag mit entsprechendem Ausstiegsdatum abschließen.

 

  1. Ist die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung steuerfrei? 

Nein, die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung ist nicht steuerfrei. Sie müssen den Betrag wie gewöhnliches Einkommen versteuern.

Allerdings kann Ihnen die sog. Fünftelregelung zugutekommen. Danach wird Ihre Abfindung so behandelt, als sei sie in Tranchen über die Dauer von fünf Jahren ausgezahlt worden. So vermeiden Sie, dass der einmalige vergleichsweise hohe Abfindungsbetrag mit einem deutlich höheren Steuersatz besteuert wird als Ihr gewöhnliches Einkommen.

Übrigens sind auf die Abfindung keine Sozialbeiträge zu entrichten.

C. Fazit

  • Die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung ist in aller Regel Verhandlungssache. Gehen Sie mit Herrn Dr. Drees auf Ihren Arbeitgeber zu, um einen möglichst hohen Betrag durchzusetzen.
  • Selbst wenn Ihnen im Sozialplan oder Kündigungsschreiben eine Abfindung angeboten wird, lohnen sich oft individuelle Nachverhandlungen.
  • Ihre Abfindung sollte umso höher ausfallen, je schlechter die Kündigung begründet ist. Gerade betriebsbedingte Kündigungen sind oft angreifbar.
  • In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern und während der Probezeit stehen die Chancen auf eine Abfindung schlechter.
  • Die Abfindung verringert Ihr Arbeitslosengeld nur, wenn Sie sich auf ein vorzeitiges Ende Ihres Arbeitsverhältnisses einigen.
  • Sie müssen die Abfindung versteuern.