Aufhebungsvertrag bei Insolvenzverfahren: Abfindung sichern und Sperrzeit vermeiden
Eine drohende oder bereits feststehende Insolvenz kann Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer stark verunsichern und viel Stress bereiten. Dieser Beitrag beantwortet Ihre Fragen rund um den Aufhebungsvertrag bei Insolvenzverfahren. Häufig schließen Betroffene dann unüberlegt und verzweifelt einen Aufhebungsvertrag. Wir helfen Ihnen dabei, in einer stressigen Insolvenz des Arbeitgebers einen „kühlen Kopf“ zu bewahren.
Ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag im Insolvenzfall zu schließen?
Arbeitsverträge bleiben auch in einer Insolvenz des Arbeitgebers zunächst wirksam. Dies ist in § 108 InsO geregelt. Das bedeutet gleichzeitig, dass Sie noch einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließen können.
Allerdings hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich das Recht zur betriebsbedingten Kündigung. Wenn nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart ist, bestimmt § 113 InsO die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Monatsende.
Lesen Sie hier mehr zur Kündigung im Insolvenzverfahren.
Aufgrund dieses besonderen Kündigungsrechts des Insolvenzverwalters ist der Aufhebungsvertrag in der Insolvenz eine ernst zu nehmende Alternative. So kann die Abwicklung nämlich deutlich flexibler, individueller und vor allem schneller geschehen.

Ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag im Insolvenzfall zu schließen?
Beachtenswert ist, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt mehrfach auf das Gebot fairen Verhandelns hinwies. Arbeitnehmer sollen in einer Krisensituation nicht überrumpelt werden.
Enthält ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenz eine Abfindung?
Typischerweise enthält ein Aufhebungsvertrag auch eine Abfindung. Die Höhe der Abfindungszahlung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Sie hängt aber auch von Ihrem Verhandlungsgeschick und Ihrer Position im Einzelfall ab.

Enthält ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenz eine Abfindung?
Der Aufhebungsvertrag bei Insolvenz ist für Arbeitgeber deswegen interessant:
- Vermeidung von Kündigungsprozessen: Laufende Gerichtsprozesse sind äußerst abschreckend für potenzielle Käufer eines insolventen Unternehmens. Insolvenzverwalter versuchen deshalb, möglichst viele rechtliche Streitigkeiten vom Tisch zu räumen.
- Geschwindigkeit: Die Abwicklung einer Insolvenz geschieht am besten so geräuschlos wie möglich. Viel schneller als mit einem Aufhebungsvertrag können Sie Arbeitsverträge nicht auflösen!
Zusätzlicher Hinweis:
Oft sollen Arbeitnehmer sog. Ausgleichsquittungen unterschreiben, wonach sie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlieren würden. Hier sollten Sie äußerst wachsam und bedacht handeln!
In einer Insolvenz sind Sie als Arbeitnehmer allerdings nicht in optimaler Lage. Das liegt vor allem an:
- Knappheit der Ressourcen: Der Insolvenzverwalter muss bedacht mit den begrenzten Geldmitteln umgehen. Er ist verpflichtet, die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen. Die Abfindungssumme in einer Insolvenz ist daher regelmäßig nicht mit einer sonstigen Abfindungssumme vergleichbar.
- Starke Position des Arbeitgebers: Durch das Sonderkündigungsrecht ist der Arbeitgeber in seinen Möglichkeiten zur Kündigung deutlich freier. So bedarf es nicht unbedingt Ihrer Zustimmung zu einer dennoch wirksamen Kündigung. Er ist also in vielen Fällen nicht unbedingt auf einen Aufhebungsvertrag angewiesen.
Es kann gut sein, dass Sie bereits einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht haben. In diesem Fall, wenn Sie als Arbeitnehmer auf Ihren Arbeitgeber zugehen, ist nur selten eine Abfindung möglich. Nur in Einzelfällen und bei guter Strategie bestehen Chancen auf eine Abfindung.
In Unternehmen mit einem Sozialplan kann sich auch hieraus ein Anspruch auf eine Abfindung ergeben. Hier lohnt es sich, den Sozialplan mit dem Ergebnis Ihrer Verhandlungen zu vergleichen.
Generell gilt: Erfahrene anwaltliche Unterstützung, insbesondere bei der Verhandlung, kann deutlich zu Ihrer Zufriedenheit beitragen.
Wie sicher ist die Abfindung im Insolvenzfall?
Das hängt zentral davon ab, ob der Aufhebungsvertrag vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde.
Die „Schnittstelle“ der Insolvenzeröffnung ist besonders wichtig: Das BAG bekräftigte zuletzt, dass auch erst nach Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche (wie z.B. Urlaubsabgeltung) mit zu den Masseverbindlichkeiten gehören (etwa BAG, Urt. v. 25.11.2021 – 6 AZR 94/19).

Wie sicher ist die Abfindung im Insolvenzfall?
Masseverbindlichkeiten muss der Insolvenzverwalter bevorzugt erledigen. Das bedeutet dass diese Ansprüche weitaus sicherer sind, als die übrigen reinen Insolvenzforderungen. Unter Umständen bestehen sogar Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter, wenn dieser eine Masseverbindlichkeit nicht erfüllt!
Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung
Weniger vorteilhaft ist Ihre rechtliche Position, wenn Sie den Aufhebungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen haben. Gerade in einer wirtschaftlichen Krisensituation des Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer deshalb mit besonderer Vorsicht handeln und vor Unterzeichnung anwaltlichen Rat einholen.
Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag aber noch nicht gezahlt worden, gilt Ihre Abfindung in der Regel als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO. Diese Forderung wird in die Insolvenzmasse aufgenommen und nur quotal (häufig mit 2–10 %) befriedigt. Ein Vorrang besteht nicht, da der Anspruch nicht als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 I Nr. 1 InsO gilt.
Ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag ist nach Insolvenzeröffnung regelmäßig ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (aktuell BAG, Urt. v. 25.05.2022 – 6 AZR 224/21) entschieden, dass ein einmal wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag auch bei Insolvenz des Arbeitgebers Bestand hat, sofern nicht besondere Gründe (z. B. arglistige Täuschung) vorliegen. Ein Rücktritt wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ oder wegen ausbleibender Zahlung ist im Insolvenzfall in der Regel nicht durchsetzbar.
Auch die bloße Tatsache, dass die Abfindung vor Verfahrenseröffnung vollständig ausgezahlt wurde, schützt nicht vor Risiken. Denn es besteht die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Dabei kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Sie die erhaltene Abfindung ganz oder teilweise zurückerstatten müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- die Zahlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist (sog. kongruente Deckung), oder
- Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Insolvenzantrag des Arbeitgebers wussten (Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz).
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung etwas verschärft. Dennoch besteht weiterhin ein erhebliches Rückforderungsrisiko, wenn Umstände vorliegen, die auf eine Kenntnis der wirtschaftlichen Krise schließen lassen (z. B. ausbleibende Lohnzahlungen, öffentliche Berichte über eine Schieflage, interne Mitteilungen).
Die Rechtsprechung des BAG vom 25.05.2022 (6 AZR 497/21) zeigt zudem, dass selbst der gesetzliche Mindestlohn vor der Insolvenzanfechtung nicht geschützt ist – der Insolvenzverwalter kann solche Zahlungen grundsätzlich vollständig zurückfordern.
Praxistipp: Wenn ein Aufhebungsvertrag unmittelbar vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurde und die wirtschaftliche Notlage erkennbar war, sollten Sie sich auf ein mögliches Anfechtungsrisiko einstellen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, im Vertrag Rücktrittsrechte, auflösende Bedingungen, Bürgschaften oder Fälligkeitsregelungen aufzunehmen – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.
Aufhebungsvertrag nach Insolvenzeröffnung
Nach der Insolvenzeröffnung geschlossene Aufhebungsverträge gelten als Masseverbindlichkeit. Der Insolvenzverwalter erledigt diese Forderungen bevorzugt: Ihre Abfindung ist Ihnen dann regelmäßig sicher.
Es besteht, resultierend aus der Haftung des Insolvenzverwalters, sogar möglicherweise ein Schadensersatzanspruch bei ausbleibender Zahlung der Abfindung.
Wann droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Die Agentur für Arbeit kann Sie bei einer „freiwilligen Arbeitsaufgabe“ bis zu zwölf Wochen sperren. In dieser Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.

Wann droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Agentur für Arbeit aber keine Sperrzeit verhängen. Die Insolvenz des Arbeitgebers ist allgemein als wichtiger Grund anerkannt, dennoch kann es im Einzelfall aber zu einer anderen Entscheidung kommen.
Weiterführender Hinweis: Es gibt klare Verwaltungsvorgaben der Bundesagentur für Arbeit, wonach eine Sperrzeit entfällt. Dies gilt, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine absehbare betriebsbedingte Kündigung verhindert und die Abfindung in einem üblichen Rahmen (Faustformel: 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) liegt.
Vorläufiges Insolvenzverfahren und Eigenverwaltung: Welche Besonderheiten gelten?
Aufhebungsvertrag und Abfindung im vorläufigen Insolvenzverfahren
Sobald Ihr Arbeitgeber beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, tritt das sogenannte vorläufige Insolvenzverfahren ein. Dieses Stadium dauert so lange an, bis das Gericht entweder das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet oder den Antrag ablehnt (z. B. mangels ausreichender Insolvenzmasse).
In diesem Zeitraum setzt das Gericht meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, dessen Aufgabe es ist, das Vermögen des Arbeitgebers zu sichern und die Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens vorzubereiten.
Ob und in welchem Umfang Sie eine vereinbarte Abfindung tatsächlich erhalten, hängt entscheidend von der Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ab:
Ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter darf anstelle des Arbeitgebers rechtswirksam über das Vermögen verfügen. In diesem Fall begründet der vorläufige Insolvenzverwalter neue Verpflichtungen, die nach Eröffnung als – für Arbeitnehmer sehr sichere – Masseverbindlichkeiten behandelt werden.
Demgegenüber besteht bei einem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter keine Befugnis, eigenständig Verbindlichkeiten zu begründen. In dieser Konstellation bleiben Vereinbarungen, wie etwa Abfindungszahlungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, bloße Insolvenzforderungen, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters abgeschlossen wurde. Damit tragen Sie als Arbeitnehmer das Risiko, im eröffneten Insolvenzverfahren nur eine geringe Quote zu erhalten – oft nur wenige Prozent der vereinbarten Abfindung.
Die Frage, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter „stark“ oder „schwach“ bestellt wurde, ist für Laien oft schwer erkennbar. Um Ihre rechtliche Situation sicher einschätzen zu können, empfiehlt sich deshalb die frühzeitige Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts für Arbeits- und Insolvenzrecht.
Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Eigenverwaltung
Bei der Eigenverwaltung bleibt der Arbeitgeber weiterhin selbst verfügungsbefugt und schließt eigenständig Aufhebungsverträge ab, wird dabei aber durch einen gerichtlichen Sachwalter überwacht.
Wichtig hierbei:
- Die Kündigungsfrist beträgt maximal drei Monate.
- Wird der Aufhebungsvertrag vor Insolvenzantrag geschlossen, stellt Ihre Abfindung nur eine einfache Insolvenzforderung dar. Der Betrag wird nur anteilig (Quote oft 2–10 %) bezahlt.
- Erfolgt der Aufhebungsvertrag hingegen erst nach Verfahrenseröffnung, handelt es sich um eine vorrangige Masseverbindlichkeit, und Ihre Chancen auf volle Auszahlung verbessern sich erheblich.
- Vorsicht gilt in der Zwischenphase (Schutzschirmverfahren): Bis zur Insolvenzeröffnung können Sie keine Zahlung gerichtlich erzwingen; auch hier besteht daher ein erhebliches Risiko, nur einen geringen Teil der Abfindung zu erhalten.
Wann kann ich Insolvenzgeld statt der Abfindung verlangen?
Das Insolvenzgeld ersetzt nur den regulären Arbeitslohn. Wenn Sie Ihre Abfindung nicht erhalten, können Sie nicht stattdessen Insolvenzgeld verlangen.
Aus diesem Grund sollten Sie noch offene Lohnforderungen nicht in den Aufhebungsvertrag einfließen lassen. Denn so bleibt Ihnen die Chance auf das Insolvenzgeld erhaten!
Was gilt für Geschäftsführer beim Aufhebungsvertrag im Insolvenzverfahren?
Geschäftsführer haben eine Sonderposition. Sie sind in der Regel keine Arbeitnehmer und genießen deshalb auch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Normalerweise ist ihre ordentliche Kündigung ausgeschlossen, weshalb ihre Verhandlungsposition für einen Aufhebungsvertrag meist stark ist.
Im Insolvenzfall ändert sich dies jedoch erheblich: Der Insolvenzverwalter kann das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers gemäß § 113 InsO mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten beenden – auch bei befristeten Verträgen. Deshalb kann ein Aufhebungsvertrag auch aus Sicht des Geschäftsführers attraktiv sein, um noch vor Ablauf der Frist auszutreten und eine Abfindung zu sichern.
Allerdings gilt es, seit der Einführung des § 15b InsO besonders vorsichtig zu agieren: Geschäftsführer haften nun stärker persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Dies erhöht einerseits das Interesse, frühzeitig das Unternehmen zu verlassen, andererseits aber auch das Risiko, wenn sie sich kurz vor Insolvenz noch hohe Abfindungen auszahlen lassen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zudem, dass gezahlte Vergütungen inklusive Mindestlohn vor Insolvenzeröffnung vollständig zurückgefordert werden können, wenn eine Insolvenzanfechtung erfolgt (BAG, Urteil vom 25.05.2022 – 6 AZR 497/21).
Ein Aufhebungsvertrag bietet für Geschäftsführer daher vor allem zwei Vorteile:
- Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken, die bei fortdauernder Tätigkeit in der Insolvenz stark zunehmen.
- Sicherung zumindest einer anteiligen Abfindung durch geschickte Verhandlungen – insbesondere da Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit haben.
Wegen der komplexen Haftungsfragen empfiehlt sich zwingend eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Fazit und Checkliste: So treffen Sie die richtige Entscheidung beim Aufhebungsvertrag
- Ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenzverfahren ist grundsätzlich möglich, aber nicht immer vorteilhaft.
- Die Sicherheit Ihrer Abfindung hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.
- Insolvenzgeld ersetzt keine Abfindung. Achten Sie darauf, offene Löhne getrennt zu behandeln.
- Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld können Sie meist vermeiden. Beachten Sie trotzdem die Besonderheiten des Einzelfalls!
Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags bei Insolvenz sollten Sie diese Punkte prüfen:
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Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Vertragsschluss vor Insolvenzantrag? → Vorsicht! Abfindung oft nicht sicher
Vertragsschluss nach Insolvenzeröffnung? → Besser! Abfindung meist gesichert
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Abfindungszahlung absichern
Auflösende Bedingungen für den Fall der Nichtzahlung
Bürgschaften (z.B. Konzernmutter) prüfen
Fälligkeit der Abfindung sofort oder möglichst frühzeitig vereinbaren
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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Droht definitiv eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter?
Abfindung im Rahmen der Faustregel (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr)?
Abfindung eindeutig im Vertrag als Kompensation für drohende Kündigung formuliert?
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Besonderheiten bei Geschäftsführern
Risiko der persönlichen Haftung (§ 15b InsO) geprüft?
Keine auffälligen, ungewöhnlich hohen Zahlungen unmittelbar vor Insolvenz vorgenommen?
Gegebenenfalls juristische Freigabe einholen.
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Insolvenzgeld sichern
Offene Löhne nicht mit Abfindungen vermischen
Insolvenzgeldantrag rechtzeitig stellen (Frist drei Monate ab Insolvenzeröffnung)
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Rechtliche Unterstützung einholen
Frühzeitige Beratung durch spezialisierte Anwälte für Arbeits- und Insolvenzrecht
Die Insolvenz Ihres Arbeitgebers ist stressig genug – treffen Sie keine Entscheidungen ohne sorgfältige juristische Prüfung. Kompetente rechtliche Beratung zahlt sich hier aus. Herr Dr. Drees steht als Ansprechpartner zur Verfügung.
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