Kündigung im Insolvenzverfahren – das müssen Arbeitnehmer wissen

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Krisenzeiten wie diese stellen die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Arbeitgeber müssen vermehrt Insolvenz anmelden. Das hat auch zahlreiche Kündigungen von Arbeitgebern zur Folge.

Hier erfahren Sie, was Sie als betroffener Arbeitnehmer wissen müssen, wenn Sie in der Insolvenz des Arbeitgebers gekündigt werden.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-BonnAutor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees ist seit über zehn Jahren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Er berät bundesweit Mandanten, die eine Kündigung erhalten haben oder ein Angebot zur Aufhebungsvereinbarung. Auf Basis der langjährigen Erfahrung in der Beratung von Arbeitnehmern ist dieser Beitrag entstanden.

Inhaltsverzeichnis

Darf der Insolvenzverwalter kündigen?

Ist Ihr Arbeitgeber insolvent, wird meist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestellt (anders im Rahmen der Eigenverwaltung). Dieser leitet dann vorübergehend das Unternehmen Ihres Arbeitgebers. Er ist somit auch für Kündigungen zuständig.

 

Kündigungsschutz im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter wird versuchen, möglichst viel Geld aus dem Unternehmen herauszuholen, um damit dessen Schulden zu bezahlen. Oft wird das Unternehmen entweder verkauft oder (teilweise) eingestellt. In vielen Fällen geht das mit Kündigungen einher.

Aber Achtung: § 108 Insolvenzordnung (InsO) bestimmt, dass eine Insolvenz das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet. Sie stellt auch keinen eigenen Kündigungsgrund dar. Stattdessen gilt weiterhin der gesetzliche Kündigungsschutz für Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Sie können deshalb per Klage gegen Ihre Kündigung vorgehen und diese vom Gericht prüfen lassen. Dafür bleiben Ihnen ab Zugang der Kündigung allerdings nur drei Wochen Zeit.

Wichtig: Wenn in Ihrem Betrieb zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt werden oder Sie erst weniger als 6 Monate dort gearbeitet haben, genießen Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Entlassungen fallen dem Insolvenzverwalter dann leichter.

Der Insolvenzverwalter darf also nicht wegen der Insolvenz selbst kündigen. Wie auch außerhalb der Insolvenz kann er Arbeitnehmer aber wegen eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes entlassen.

 

Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz

Im Insolvenzverfahren werden häufig betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Meist muss nämlich das Unternehmen umstrukturiert und unprofitable Betriebszweige eingestellt werden. Wenn dadurch Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen, kann der Insolvenzverwalter betriebsbedingt kündigen.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass sog. dringende betriebliche Erfordernisse die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. Bei einer Insolvenz liegen solche dringenden betrieblichen Erfordernisse wegen einer Betriebsschließung häufig vor. Es kommen sowohl außerbetriebliche Umstände, wie ein Auftragsmangel oder Umsatzrückgang, als auch innerbetriebliche Umstände, wie Rationalisierungsmaßnahmen und interne Umstellungen, in Betracht.

Aber Vorsicht: Auch Kündigungen im Insolvenzverfahren sind immer wieder angreifbar. Viele solcher Entlassungen sollen nämlich den Verkauf einzelner Unternehmensteile vorbereiten. Der Erwerber macht gelegentlich zur Bedingung, dass noch der Insolvenzverwalter die Belegschaft reduziert. Solche „Entlassungen nach Erwerberkonzept“ sind unter Umständen rechtswidrig, weil Kündigungen allein wegen eines Betriebsübergangs verboten sind (§ 613a Abs. 4 BGB). Außerdem bieten sich oft Möglichkeiten, den Mitarbeiter auf einer vergleichbaren Stelle in anderen Teilen des Unternehmens zu beschäftigen.

Selbst wenn der Insolvenzverwalter betriebsbedingt kündigen darf, muss er eine fehlerfreie Sozialauswahl treffen. Er hat demnach vorrangig die am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer zu entlassen. Beachtet er dies nicht, können Sie die Kündigung vor Gericht angreifen. Besonders schutzwürdig sind Sie bei:

  • Langer Betriebszugehörigkeit
  • Schwerbehinderung
  • Umfangreichen Unterhaltspflichten
  • Hohem Alter (rentennahen Jahrgängen hilft ihr erhöhtes Alter in der Sozialauswahl hingegen nicht mehr, weil sie ohnehin bald Rente beziehen können)

Achtung: Sie haben Zweifel daran, dass Ihre Kündigung rechtmäßig ist? Dann müssen Sie zügig handeln! Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Lassen Sie sich frühzeitig von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

 

Sonderkündigungsschutz in der Insolvenz

Einige Arbeitnehmer sind per Gesetz ordentlich „unkündbar“. Dies gilt zum Beispiel für Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt in der Insolvenz fort. Die Insolvenz selbst ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund.

Allerdings sind gerade im Insolvenzverfahren Situationen denkbar, in denen das Unternehmen ausnahmsweise außerordentlich betriebsbedingt kündigen darf. Dem Arbeitgeber soll die Weiterbeschäftigung bis ins Rentenalter nicht zugemutet werden, wenn er selbst beim besten Willen die Arbeitskraft nicht mehr einsetzen kann. Klassisches Beispiel ist die endgültige Einstellung des gesamten Unternehmens. Der Insolvenzverwalter darf dann auch „unkündbaren“ Mitarbeitern kündigen. Zunächst läuft dann eine sog. soziale Auslauffrist ab, die meist der Frist der ordentlichen Kündigung entspricht.

Betroffene Arbeitnehmer sollten solche Kündigungen überprüfen lassen. Oft entlassen Insolvenzverwalter vorschnell Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz. Außerdem könnte das Unternehmen den betroffenen Mitarbeiter oft auf einer vergleichbaren Stelle einsetzen, die zu einem verkauften Unternehmensteil gehört. Auch dies macht die Kündigung angreifbar.

 

Kündigungsschutz wegen Tarifvertrag oder Befristung

Einige Tarifverträge sehen vor, dass lang beschäftigte Mitarbeiter ab einem bestimmten Alter nicht mehr betriebsbedingt entlassen werden können. Der Insolvenzverwalter ist daran gem. § 113 InsO nicht gebunden. Ebenso darf er befristete Verträge kündigen, wenn ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt.

Herr Dr. Drees berät Sie.
Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher.

Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

Beteiligung des Betriebsrats und Interessenausgleich

Auch in der Insolvenz muss vor jeder Kündigung der Betriebsrat angehört werden. Sonst ist die Kündigung vor Gericht angreifbar.

Häufig handelt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste aus. Dieser regelt das Ob, Wie und Wann der Betriebsänderungen und bezeichnet die zu kündigenden Mitarbeiter namentlich. Das erleichtert die Kündigungen erheblich, denn:

  • Wenn der Mitarbeiter auf der Namensliste geführt wird, vermutet das Gericht, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Sie müssten dann das Gegenteil beweisen, also dass der Insolvenzverwalter keinen Grund zur Kündigung hatte.
  • Außerdem überprüft das Gericht die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehler.

In aller Regel macht der Betriebsrat seine Zustimmung davon abhängig, dass die betroffenen Arbeitnehmer per Sozialplan eine Abfindung trotz Insolvenzverfahren erhalten.

Diese Dauer hat die Kündigungsfrist in der Insolvenz

Kündigungsfristen werden meist individuell im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Wenn dort nichts vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 BGB. Diese richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

 

Kürzere Kündigungsfrist bei Insolvenz

Auch der Insolvenzverwalter muss grundsätzlich die gewöhnliche Kündigungsfrist anwenden. Allerdings ist diese gem. § 113 InsO auf maximal drei Monate beschränkt. Insbesondere für ältere Arbeitnehmer bedeutet das eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist.

Achtung: Wenn Ihre reguläre Kündigungsfrist kürzer als drei Monate ist, gilt diese unverändert!

 

Nachkündigung im Insolvenzverfahren

Wenn Sie vor der Insolvenz mit einer längeren Kündigungsfrist gekündigt wurden, können Sie sich nicht darauf verlassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine „Nachkündigung“ aussprechen. Dann wird Ihr Arbeitsverhältnis nach drei Monaten beendet.

Beispiel:
Ihr Arbeitgeber kündigt am 15.03. das Arbeitsverhältnis mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 30.09. Einen Monat später wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter spricht am 16.04. eine Nachkündigung aus. Dabei kann er sich auf die dreimonatige Kündigungsfrist bei Insolvenz berufen. Ihr Arbeitsverhältnis endet dann bereits am 31.07.

Schadensersatz

Wenn Ihnen wegen § 113 InsO frühzeitig gekündigt wird, können Sie von Ihrem Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Er muss Ihnen den entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Auch der Verlust von Pensionsberechtigungen und Sozialleistungen kann geltend gemacht werden.

Aber Achtung: Ihr Schadensersatzanspruch gilt lediglich als einfache Insolvenzforderung. Er muss wie alle anderen Gläubigerforderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Bei Beendigung des Insolvenzverfahrens werden die Forderungen so gut es geht erfüllt. Meistens ist das Vermögen des Arbeitgebers aber geringer als die Höhe der Forderungen. Sie werden also selten in voller Höhe erfüllt. Häufig beträgt die Insolvenzquote nur 2-10 %.

Beispiel:
Arbeitnehmer A hat eine offene Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000 € gegen Arbeitgeber B. Insgesamt hat B Schulden bei Gläubigern in Höhe von 20 Mio. €. Sein Vermögen (Insolvenzmasse) beträgt aber nur 1 Mio. €.

Um keinen Gläubiger zu bevorzugen, wird dann die Insolvenzquote berechnet (Verhältnis zwischen verbleibender Insolvenzmasse und Gläubigerforderungen). Jeder Gläubiger bekommt nur diesen Prozentsatz von seiner Forderung ausgezahlt. Hier sind das 2 %. A erhält also nur 40 € von seiner Schadensersatzforderung.

 

Fristlose Kündigung in der Insolvenz

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist hingegen nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen denkbar. Diese müssen das Arbeitsverhältnis für den Insolvenzverwalter unzumutbar machen – selbst nur für die Dauer der Kündigungsfrist (z.B. Straftaten, Mobbing). Die fristlose Kündigung in der Insolvenz ist daher äußerst selten.

 

Kündigungsfrist von Arbeitnehmern in der Insolvenz

Möchten Sie selbst kündigen, gilt Ihre gewöhnliche Kündigungsfrist. Diese ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist dort nichts geregelt oder ist die Vereinbarung unwirksam, gilt eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die Frist beginnt erst, sobald das Kündigungsschreiben dem Insolvenzverwalter zugeht.

Was gilt im Schutzschirmverfahren für die Kündigung?

Der Arbeitgeber kann ein Schutzschirmverfahren beantragen. Dabei handelt es sich um eine besondere Art des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Es findet zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens statt.

Bei dem Schutzschirmverfahren bereitet der Arbeitgeber in Eigenverantwortung die Sanierung des Unternehmens vor. Er wird lediglich von einem Sachverwalter beaufsichtigt. Der Insolvenzverwalter übernimmt noch keine Befugnisse.

Was gilt im Schutzschirmverfahren für die Kündigung?

Was gilt im Schutzschirmverfahren für die Kündigung?

Auch hier gilt weiterhin der gesetzliche Kündigungsschutz. Oft werden betriebsbedingte Kündigen ausgesprochen. Diese können aber insbesondere wegen Fehlern bei Sozialauswahl unwirksam sein.

Die kürzere Kündigungsfrist nach § 113 InsO greift hier noch nicht. Relevant ist also, was im Vertrag vereinbart wurde. Ansonsten gilt § 622 BGB. Allerdings besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter noch eine Nachkündigung ausspricht.

Kündigung schon im vorläufigen Insolvenzverfahren?

Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden, um erste Maßnahmen zu treffen.

Wenn ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, darf dieser bereits selbst Kündigungen vornehmen. Die besondere Kündigungsfrist aus § 113 InsO gilt dabei aber noch nicht.

Dies ist bei der vorläufigen Insolvenz jedoch die Ausnahme. Meistens wird ein „schwacher“ Insolvenzverwalter bestellt. Dann verbleibt die Kündigungsbefugnis beim Arbeitgeber.

Muster: Kündigung des Arbeitnehmers im Insolvenzverfahren

Ist Ihr Arbeitgeber insolvent, ist die Beschäftigungsperspektive oft düster. Viele Arbeitnehmer schauen sich anderweitig um, erhalten eine Jobzusage und möchten die Stelle beim insolventen Arbeitgeber kündigen.

Ein Kündigungsschreiben für eine ordentliche Kündigung kann etwa so aussehen:

Achtung: Dieses Muster ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Je nach Phase der Insolvenz richtet sich die Kündigung gegen den Arbeitgeber oder den Insolvenzverwalter. Fehler können dazu führen, dass Ihre Kündigung unwirksam ist.

Ihr Name
Straße
Ort

Ort, Datum

Name des Insolvenzverwalters
Straße
Ort
„als Verwalter über das Vermögen des“
Name Ihres Arbeitgebers

Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vom (Datum des Vertragsbeginns)

Sehr geehrte/r Frau/Herr… (Name des Insolvenzverwalters),

hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis vom … ordentlich und fristgerecht zum …, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich.

Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.

Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich.

Mit freundlichen Grüßen

(handschriftliche Unterschrift!)
Name

Achtung: Wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird, müssen Sie die Kündigung allein an Ihren Arbeitgeber richten.

Fazit

  • Das Insolvenzverfahren beendet nicht automatisch Ihr Arbeitsverhältnis, noch stellt es einen eigenen Kündigungsgrund dar.
  • Häufig führt die Insolvenz Ihres Arbeitgebers aber zu betriebsbedingten Kündigungen. Diese ist aufgrund der hohen Hürden des KSchG (Sozialauswahl, Formerfordernisse) fehleranfällig.
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt stets eine besondere Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten. Kürzere Kündigungsfristen gelten unverändert weiter.
  • Im Schutzschirmverfahren und bei vorläufiger Insolvenz gilt die besondere, dreimonatige Kündigungsfrist noch nicht.

Wie unsere Mandanten das Engagement von Dr. Drees bewerten

Rechtsanwalt Dr. Drees Fachanwalt für Arbeitsrecht
4.9
Basierend auf 161 Bewertungen
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Dieter FringsDieter Frings
08:55 13 Apr 24
Herr Dr.Drees hat uns in sehr schwierigen, arbeitsrechtlichen Verhandlungen hervorragend mit bestem Ergebnis vertreten.Herr Dr.Drees ist mit seinem großen Wissen und klarem Geist allzeit der Situation einen Schritt vorraus und ebnet so den Weg zum gerechten Erfolg.Man merkt, dass Herr Dr.Drees seinen Beruf liebt und lebt. Dadurch fühlt man sich gleich in besten Händen.Die Kanzlei ist telefonisch sehr gut zu erreichen und die Dame am Telefon freundlich und aufmerksam. Rückrufe erfolgen stets zeitnah.Wir können die Kanzlei Dr. Drees jedem bestens empfehlen.
Lea WagnerLea Wagner
16:45 06 Apr 24
Eine sehr kompetente und immer sehr gut vorbereitete Beratung. Herr Dr. Drees nimmt sich immer die Zeit für Telefonate und Klärungen. Werde im Berufsrechtschutz seine Kanzlei wenn nötig, immer empfehlen oder beauftragen. Danke für all die Unterstützung in der langwierigen Sache mit Wettbewerbsverbot & Kündigung.
M. G.M. G.
15:07 30 Mar 24
Danke für die kompetente und tolle Beratung! Alles super verlaufen und ich kann Herr Dr.Drees nur weiterempfehlen.
Monika NantkeMonika Nantke
13:15 11 Mar 24
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Sebastian BluemerSebastian Bluemer
13:17 09 Mar 24
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Puppenkönig GmbHPuppenkönig GmbH
20:22 06 Mar 24
Dr. Drees hat unser Unternehmen mit großer Kompetenz und Schnelligkeit unterstützt. Das Ergebnis übertraf unsere Erwartungen und war äußerst zufriedenstellend. Eine klare Empfehlung.
Anastasia SchuetzAnastasia Schuetz
18:14 01 Mar 24
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Pascale AdragnaPascale Adragna
16:14 07 Feb 24
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Seb JueSeb Jue
18:54 06 Feb 24
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Yves KleinYves Klein
09:28 23 Jan 24
Kurzfassung: Absolute Empfehlung, unglaublich positive Erfahrung, ich kann Herrn Dr. Drees gar nicht genug danken.Hier etwas ausführlicher:Als ich kürzlich unerwartet in einen Rechtsstreit verwickelt wurde, stand ich vor komplexen Verhandlungen mit einem ehemaligen Arbeitgeber. In dieser herausfordernden Zeit war Herr Dr. Drees eine unverzichtbare Stütze. Mit seiner umfassenden Erfahrung im Arbeitsrecht und einem außergewöhnlichen Engagement hat er meine Erwartungen weit übertroffen.Herr Dr. Drees besticht nicht nur durch sein fachliches Know-how, sondern auch durch seine empathische Art. Er hat ein tiefes Verständnis dafür, wie stressig und verwirrend rechtliche Auseinandersetzungen sein können. Seine Beratung war stets zielgerichtet und klar, ohne dabei das Menschliche aus den Augen zu verlieren. Besonders beeindruckt hat mich, wie er jederzeit für Transparenz sorgte und mich zu jedem Zeitpunkt ernst genommen hat.Ein weiterer Aspekt, der Herrn Dr. Drees hervorhebt, ist seine Erreichbarkeit. Er war regelmäßig persönlich telefonisch verfügbar, was in dringenden Situationen ungemein beruhigend war. Dabei standen stets meine Bedürfnisse und Interessen im Vordergrund, nicht das Honorar.Durch seine professionelle und gleichzeitig herzliche Arbeitsweise hat Herr Dr. Drees mein vollstes Vertrauen gewonnen. Sein Einsatz und seine Expertise haben in meinem Fall zu einem sehr positiven Ausgang geführt. Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt empfehlen und werde mich bei zukünftigen rechtlichen Fragestellungen definitiv wieder an ihn wenden.Ich möchte mich bei Herrn Dr. Drees herzlich für seine hervorragende Unterstützung bedanken und wünsche ihm weiterhin viel Erfolg und Gesundheit. Wer einen engagierten, kompetenten und menschlichen Anwalt sucht, ist bei ihm in den besten Händen.Zusatznote:In meinem Fall wurde ich zuvor bereits durch den Rechtschutz der IG Metall vertreten, doch aufgrund meines komplexen Falls und des mangelnden Einsatzes auf deren Seite, suchte ich sehr schnell kompetenten Beistand. Herr Dr. Dress war hierbei jederzeit zu einer Kooperation bereit, die leider seitens der IGM/DGB Vertretung abgelehnt wurde.Letztendlich kann ich nur sagen: Herrn Dr. Drees gilt mein vollstes Vertrauen und mein Dank.
LakshayLakshay
12:07 09 Jan 24
Ich hatte das Glück, Dr. Drees über Google zu finden, der mir beim Arbeitsrecht in Deutschland helfen konnte. Er spricht gut Englisch, was für mich das wichtigste Kriterium war. Darüber hinaus ist er proaktiv, geht ehrlich mit der Zeit um und erklärt den Fortschritt sehr detailliert. Dank seiner freundlichen Bemühungen konnte meine endgültige Einigung mit dem Arbeitgeber verbessert und der Fall auf angenehme Weise abgeschlossen werden. Sehr empfehlenswert !
N. K.N. K.
14:21 07 Jan 24
Bei Herrn Dr. Drees habe ich mich sehr gut aufgehoben gefühlt. Er hat sehr gut meine Interessen durchgesetzt. Rückmeldungen kamen sehr schnell und auch telefonisch stand er für Fragen immer zur Verfügung. Sachverhalte und die Vorgehensweise wurden gut und verständlich erklärt. Vielen Dank für die freundliche und kompetente Beratung und Unterstützung!
M VekalatiM Vekalati
23:58 25 Dec 23
Herr Dr.Drees hat mich mit viel Kompetenz, Erfahrung und einem sehr freundlichen Wesen während unseres Rechtsstreites begleitet, ich habe noch nie zuvor einen so kompetenten und netten Anwalt aufgesucht, der mit Herzblut und Sachkenntnis in allen rechtlichen Dingen einem die Gewissheit in Rat und Tat gibt das Recht auf seiner Seite zu haben. Die Beratung steht im Vordergrund nicht das Honorar, telefonisch außer bei Gericht immer zu erreichen. Bin zu 100% von seiner Arbeit mehrmals überzeugt worden und werde ihn sofern möglich in allen Angelegenheiten wieder besuchen.An dieser Stelle möchte ich mich bei Ihnen nochmals bedanken und wünsche ihnen viel Glück und Gesundheit.
Hilmar HasselHilmar Hassel
06:54 18 Dec 23
Top Anwalt für Arbeitsrecht! Super kompetent und freundlich! Klare Weiterempfehlung! Hat immer alles zu unserer vollsten Zufriedenheit geregelt. Vielen Dank Herr Dr. Drees! :-)
Christoph NeikesChristoph Neikes
12:10 17 Dec 23
Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen mehr als übertroffen.Mein letzter Arbeitgeber hat das letzte Gehalt nicht ausgezahlt und Herr Dr. Drees hat mich rechtlich vertreten. Er hat meine Rechte und Wünsche perfekt durchgesetzt.Von Anfang bis Ende ein sauberer Ablauf und ich kann ihn nur empfehlen.Vielen Dank
Thomas HennesThomas Hennes
08:21 10 Dec 23
Ich möchte mich bei Herrn Dr. Drees für seine hervorragende Arbeit in meinem Fall bei einer Standortschließung bedanken. Absolut professionell und souverän hat er meine Rechte vertreten und ein für mich sehr zufrieden stellendes Ergebnis erzielt. Durch seine verständnisvolle und sympathische Art, vermittelt er außerdem ein beruhigendes und sicheres Gefühl. Ich kann nur Positives berichten und gebe eine klare Empfehlung.
Krippen HerrmannKrippen Herrmann
18:35 28 Nov 23
Die erste Kontaktaufnahme war sehr beeindruckend. Ich wurde schnell zurück gerufen und bekam schon im sehr sympathischen Erstgespräch passende Argumente und Infos, um mein Anliegen einer fachlichen Beratung zum Thema Werksschließung , Sozialplan, Interessenausgleich und Abfindung.Auch eine Rückfrage am WE wurde sehr freundlich und unkompliziert beantwortet.Die Kanzlei für Arbeitsrecht von Herrn Dr. Drees kann ich nur wärmstens empfehlen.Wenn ich könnte würde ich 6 Sterne geben.🌲🌲🌲Ihnen und ihr Team frohe Weihnachten 2023
Ömer KöseÖmer Köse
07:31 06 Nov 23
Sehr guter Anwalt und hilft sofort
Detlef RothkampDetlef Rothkamp
05:40 14 Oct 23
Ich brauchte einen sehr guten Anwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Dr. Drees in Bonn habe ich per Internet Recherche aufgrund der vielen positiven Bewertungen gefunden . Mein Fall wurde von Dr. Drees sehr reaktionsschnell, immer freundlich und hoch professionell bearbeitet. Die Kommunikation erfolgte ausschließlich digital, per Telefon und Email, was für mich sehr unkompliziert und äußerst positiv war. Das Fachwissen des Rechtsanwalts, sein persönlicher Einsatz und vor allem seine zielführende Strategie kann ich nur loben. Mit dem Resultat war ich sehr zufrieden. Falls ich wieder einen sehr guten Anwalt für Arbeitsrecht benötigen sollte, wäre Dr. Drees und seine Kanzlei in Bonn meine Anlaufstelle. Daher meine klare Empfehlung, wenn sie einen sehr guten Anwalt für Arbeitsrecht suchen."
Sas GraSas Gra
08:03 13 Oct 23
Ich kann über Herrn Dr. Drees nur absolut positiv berichten. Er hat mich mehrfach vertreten und ich war immer absolut zufrieden. Seine ruhige und sachliche Art sind gerade in akuten Phasen sehr beruhigend. Ich bedanke mich auch hier nochmals für seine Hilfe in der Vergangenheit und kann ihn nur absolut weiter empfehlen.👍
Thomas SchützlerThomas Schützler
06:50 08 Oct 23
Es gibt die brutale Arbeitnehmer-Wirklichkeit in Deutschland. Unternehmen, die konsequent Betriebsrat und Sozialplan umgehen. Um dann auch Arbeitnehmer, die jahrzehntelang in einem Unternehmen tätig sind und dann erkranken, diese prekär und mit Desinformation, Unverbindlichkeit und sogar Mobbing ausgrenzen, um sie loszuwerden. Am liebsten keine berufliche Perspektive bieten, keinen vollen Lohn zahlen wollen und keine finanzielle Zukunftssicherung bieten. Also abscheulich... Hier den Herrn Arbeitsrechtsanwalt Dr. Drees als Arbeitnehmer-Rechtsvertreter zu haben, ist ein absoluter Gewinn. Herr Dr. Drees ist erfolgreich, extrem berufserfahren und diplomatisch, vor allem auch mit widerspenstigen und bizarren Managern in der sogenannten "freien Wirtschaft". Zielorientiert und realistisch in der Analyse. Ein normaler Arbeitnehmer hat, wenn er erkrankt, enorme Sorgen. So hilft Herr Dr. Drees auch bei Fragen zur Teilerwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung usw. Für mich war Herr Dr. Drees immer erreichbar und unermüdlich im Einsatz. Ja, fast heldenhaft in der Sache und trotz aller zu beachtenden Paragraphen menschlich. Herr Arbeitsrechtsanwalt Herr Dr. Drees ist absolut top!
Christian SchmidtChristian Schmidt
08:45 22 Sep 23
Sehr kompetent, sehr verbindlich, sehr zeitnah, sehr vertrauenswürdig und sehr freundlich.
G. DevaG. Deva
18:52 18 Sep 23
Herr Dr. Drees hatte bereits meinen Vater hervorragend vertreten und das Unmögliche möglich gemacht.Er hat mich in meiner Angelegenheit aufs Beste vertreten und mich zu keinem Zeitpunkt im Stich gelassen.Ein engagierter und sehr professioneller Anwalt, der sich außergewöhnlich viel Zeit für seine Mandaten nimmt.Herr Dr.Drees ist stets freundlich, höflich, sympathisch und sehr respektvoll.Ich kann ihn mit besten Gewissen nur weiterempfehlen.
Patricia DlawichowskiPatricia Dlawichowski
11:08 14 Sep 23
Ich hatte das Glück, die Dienste von Herrn Dr.Drees in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit in Anspruch nehmen zu können, und ich kann nicht genug betonen, wie beeindruckt ich von seiner Professionalität und Kompetenz bin.Von Anfang an fühlte ich mich bei ihm gut aufgehoben. Er hat sich Zeit genommen, meine Situation gründlich zu verstehen und mir alle möglichen Optionen klar und verständlich erläutert. Ich habe mich nie überfordert oder unsicher gefühlt, da Herr Dr.Drees stets geduldig alle meine Fragen beantwortet hat.Was mich besonders beeindruckt hat, war die Leidenschaft und das Engagement, die er in meinen Fall gesteckt hat. Er hat sehr schnell und professionell gearbeitet, um meine Interessen zu vertreten, und ich bin äußerst zufrieden mit dem Ergebnis. Dank seiner Expertise konnte ich meine arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erfolgreich klären.Darüber hinaus war die Kommunikation stets emphatisch und effizient. Ich fühlte mich zu jeder Zeit gut informiert und wusste, dass ich mich auf ihn verlassen kann.Insgesamt kann ich Herrn Dr.Drees uneingeschränkt empfehlen. Vielen Dank, für Ihre herausragende Unterstützung und die erfolgreiche Beilegung meines Falls!
Marc LenschMarc Lensch
22:26 29 Jun 23
Ich möchte gerne meine aufrichtige Dankbarkeit und Zufriedenheit mit der hervorragenden Arbeit von Dr. Drees zum Ausdruck bringen.Sein fundiertes Fachwissen und seine Professionalität haben mich zutiefst beeindruckt. Er hat nicht nur meine Rechte erfolgreich verteidigt, sondern auch stets ein offenes Ohr für meine Anliegen gehabt.Ich bin mit dem Ergebnis mehr als zufrieden und kann ihn mit bestem Gewissen uneingeschränkt weiterempfehlen. Herzlichen Dank für die erstklassige Arbeit!
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