Die Ausschlussfrist im TVöD – Handeln Sie zügig!

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Ähnlich wie viele Tarif- und Arbeitsverträge in der Privatwirtschaft sieht auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Diese zu versäumen, kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen, die die Ausschlussfrist im TVöD aufwirft.

 

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Ausschlussfrist in § 37 TVöD?

Grundsätzlich können Ansprüche – etwa auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung oder Schadensersatz – so lange geltend gemacht werden, bis sie verjährt sind. Diese Verjährungsfrist beträgt meist drei Jahre.

Die Ausschlussfrist in § 37 TVöD verkürzt diesen Zeitraum deutlich. Danach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Egal ob der Anspruch tatsächlich bestand – danach haben Arbeitnehmer (genauso wie Arbeitgeber!) praktisch keine Chance mehr, den Anspruch durchzusetzen. Beide Parteien sollen so angehalten werden, Streitigkeiten schnell beizulegen.

Um Ihren Anspruch im öffentlichen Dienst nicht zu verlieren, müssen Sie also unbedingt die Ausschlussfrist beachten und sich rechtzeitig an Ihren Arbeitgeber wenden.

 

Welche Ansprüche werden von der tariflichen Ausschlussfrist gesperrt?

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sollten wissen, welche Ansprüche aufgrund der Ausschlussfrist erlöschen können. Im Folgenden zeigen wir Ihnen daher, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sind und wann Sie sich länger Zeit lassen können.

 

Grundsatz: Alle Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“

Die Ausschlussfrist ist zweiseitig: Sie gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Erfasst sind nahezu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

  • Beispiele für Ansprüche des Arbeitnehmers: Entschädigungen für Bereitschaftsdienst; freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers; Schicht- und Wechselschichtzulagen; Urlaubsentgelt; Schadensersatzansprüche; Abgeltung von Urlaubsansprüchen; Erteilung des qualifizierten Arbeitszeugnisses bzw. dessen Berichtigung
  • Beispiele für Ansprüche des Arbeitgebers: Erstattung von Ausbildungskosten; Schadensersatzansprüche; Rückzahlung von Gehaltsvorschüssen

Für bestimmte Ansprüche gelten abweichend spezielle Ausschlussfristen – diese sind zum Teil länger, in den meisten Fällen ist aber vor allem ein besonderer Beginn der sechsmonatigen Frist zu beachten. Hier einige häufige Beispiele:

  • Anspruch auf Beihilfen: Ein Jahr nach Rechnungsstellung
  • Vergütung von Reisekosten: Sechs Monate nach Beendigung der Reise
  • Erstattung von Umzugskosten: Sechs Monate nach Beendigung des Umzugs
  • Anspruch auf Erholungsurlaub: Hier gelten unterschiedliche Verfallszeitpunkte, je nachdem wo genau der Arbeitnehmer beschäftigt ist

 

Sonderfall: Überzahlung von Lohn

Grundsätzlich ist auch der häufige Fall der Überzahlung von der Ausschlussfrist erfasst. An sich dürfen Arbeitnehmer daher zu viel gezahlten Lohn, den der Arbeitgeber ihnen irrig überwiesen hat, nach der Ausschlussfrist behalten – sofern der Arbeitgeber den Fehler nicht rechtzeitig bemerkt und den Anspruch nicht schriftlich geltend macht.

Ausnahmsweise können bei der Überzahlung jedoch Besonderheiten gelten. Handelt es sich um eine erhebliche Überzahlung, d.h. nicht nur um Bagatellbeträge, hält die Rechtsprechung es für rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Überzahlung verschweigt und sich auf die Ausschlussfrist beruft. Der Rückzahlungsanspruch erlischt dann trotz Ausschlussfrist nicht. Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von der zu hohen Überweisung erhält (z.B. bei einer internen Prüfung der Buchhaltung), muss er den Anspruch innerhalb weniger Tage schriftlich einfordern, sonst verliert er ihn doch.

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Wie können Arbeitnehmer den Ausschluss verhindern?

Möchten Arbeitnehmer verhindern, dass die Ausschlussfrist greift und ihnen ein finanzieller Schaden entsteht, sollten sie Folgendes stets beachten:

Schriftliche Geltendmachung

Eine nur mündliche Geltendmachung des Anspruchs genügt nicht. Erforderlich ist grundsätzlich ein Schreiben, das vom Arbeitnehmer oder einem Vertreter (z.B. einem Rechtsanwalt) eigenhändig unterschrieben ist.

Nach der Rechtsprechung dürften darüber hinaus auch ein Telefax oder eine E-Mail mit Namensnennung am Schluss genügen. Gerade bei hohen Summen empfiehlt es sich aber aus Beweisgründen, auf Nummer sicher zu gehen und in Anwesenheit eines Zeugen den Brief in das Kuvert einzulegen und in den Briefkasten des Arbeitgebers zu werfen bzw. per Einschreiben abzusenden.

Anders als bei vielen Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen muss der Anspruch aber nicht eingeklagt werden, um die Frist zu wahren. Wer klagt, erfüllt jedoch auf jeden Fall das Erfordernis der Schriftform. Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass die Klage dem Arbeitgeber innerhalb der Frist zugestellt werden muss, der Eingang bei Gericht genügt nicht.

Inhaltlich muss der Anspruch nicht exakt beziffert sein, vielmehr genügt es, den Sachverhalt und die Anspruchsgrundlage zu beschreiben und die Forderung bzw. mehrere Forderungen der Größenordnung nach darzulegen. Der Arbeitgeber muss also verstehen, was und warum der Arbeitnehmer etwas von ihm möchte.

Wie können Arbeitnehmer den Ausschluss verhindern

Wie können Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes den Ausschluss verhindern?

Zugang innerhalb von sechs Monaten

Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Im Regelfall also, sobald der Anspruch entstanden ist. Innerhalb der Frist muss das Schreiben dem Arbeitgeber zugehen. Es genügt also nicht, das Schreiben erst am letzten Tag der Frist abzusenden. Vielmehr müsste im Streitfall bewiesen werden, dass der Arbeitgeber das Schriftstück bis zum Fristablauf tatsächlich erhalten hat und davon zumindest hätte Kenntnis nehmen können.

Beispiel:

Arbeitnehmerin A konnte mehrere Urlaubstage nicht nehmen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht ihr daher ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.H.v. 200€ zu. Dieser Anspruch wird mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, in diesem Fall dem 01.03.21 fällig. Die Frist endet daher mit Ablauf des 01.09.21. Sie gibt ihr Schreiben am 31.08.21 in die Post. Es kommt jedoch erst am 02.09.21 bei ihrem Arbeitgeber an. B hat die Frist daher verpasst und kann die 200€ nicht mehr einfordern.

 

Zweite Chance für Arbeitnehmer: rechtsmissbräuchliches Verhalten

Im Einzelfall muss der Arbeitgeber trotz Ablaufs der Ausschlussfrist den Anspruch des Arbeitnehmers erfüllen. Er darf sich der Bitte des Arbeitnehmers nämlich dann nicht verweigern, wenn er zuvor rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.

Rechtsmissbräuchliches Verhalten wird vor allem in diesen Situationen angenommen:

  • Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer zumindest grob fahrlässig falsche Rechtsauskünfte.
  • Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer, dass er seinen Anspruch erfüllen wird oder hält ihn von der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs ab.

Entfällt der Grund, warum der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat, muss er sich aber meist zügig an seinen Arbeitnehmer wenden. Es kommt bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten daher auf den Einzelfall an, ob und wann die Frist ausläuft. Arbeitnehmer sollten sich in einer solchen Lage auf jeden Fall unverzüglich an einen Anwalt wenden.

 

Welche Ansprüche werden nicht von der Ausschlussfrist aus § 37 TVöD gesperrt?

Grundsätzlich ist die Ausschlussfrist sehr weit gefasst und erfasst nahezu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Auch der Anspruch auf ein nicht überwiesenes Monatsgehalt kann daher verfallen.

Eine wichtige Ausnahme regelt jedoch § 3 S. 1 MiLoG. Danach bleibt immerhin der Mindestlohn erhalten, unabhängig davon, ob an sich eine Ausschlussfrist greifen würde.

Beispiel:

Arbeitnehmer B ist im öffentlichen Dienst bei einer Kommune im Tarifgebiet West beschäftigt und bemerkt bei der Durchsicht seiner Kontoauszüge im Dezember, dass ihm für den Monat Januar 2020 sein Lohn nicht überwiesen wurde. Sein Gehalt betrug 3.000€ brutto. Aufgrund der Ausschlussfrist ist dabei der Teil des Gehalts erloschen, der über den Mindestlohn hinausgeht. Erhalten bleibt ihm also immerhin ein Anspruch i.H.v. 1.585, 50€ (9,35€ * 4,348 Wochen * 39 Stunden).

Einige Ansprüche sind zudem überhaupt nicht von der Ausschlussfrist erfasst und unterliegen daher nur der Verjährung:

  • Ansprüche aus einem Sozialplan
  • Ansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich
  • Anspruch auf Kindergeld
  • Schadensersatzansprüche bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
  • Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
  • Anspruch auf Versorgungsleistungen von einer Zusatzversorgungseinrichtung
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
  • Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalrat

 

Fazit

  • Wer es versäumt, innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit eines Anspruchs diesen schriftlich geltend zu machen, verliert den Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 TVöD.
  • Die Ausschlussfrist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und erfasst grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Um den Anspruch trotz Zeitablaufs aufrecht zu erhalten, muss er gegenüber dem Arbeitgeber in einem eigenhändig unterzeichneten Schriftstück innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden.
  • Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten kann ein Anspruch gegebenenfalls weiterhin eingefordert werden.
  • Ausnahmen gelten insbesondere für den gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn und in einigen anderen Sonderfällen.


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  1. bacon999 sagt:

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