Aufhebungsvertrag widerrufen – so geht‘s

,

Ein Aufhebungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Manch ein Arbeitnehmer bereut den Entschluss und möchte den Aufhebungsvertrag widerrufen. Je nach Fall ist es tatsächlich möglich, den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Dr. Christian H. P. M. Drees ist bereits seit über zehn Jahren als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Er hat in ganz Deutschland unzählige Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfolgreich beraten. Infolge der langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn ist dieser Beitrag entstanden.

Inhaltsverzeichnis

Der Aufhebungsvertrag – Worauf habe ich mich eingelassen?

Zunächst sollte man sich bewusst sein, was ein Aufhebungsvertrag genau ist. Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrag um die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Durch die Unterschrift unter den Vertrag stimmen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer der Auflösung zu.

Die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages kann dem Arbeitnehmer zugutekommen, wenn er beispielsweise schnellstmöglich in einen neuen Job wechseln möchte. Auch der Arbeitgeber bietet oft einen Aufhebungsvertrag an, um sich geräuschlos zu trennen. Der Arbeitnehmer ist dann in einer guten Position, um eine attraktive Abfindung auszuhandeln. Allerdings bedeutet die Einvernehmlichkeit des Aufhebungsvertrags auch, dass die Chancen auf eine Rücknahme dieser Vereinbarung deutlich geringer sind als die erfolgreiche Verteidigung gegen eine einseitig ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers. Schließlich haben Sie sich als Arbeitnehmer freiwillig auf diesen Schritt eingelassen.

 

Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zurücknehmen?

Auch wenn die Hürden für eine Rücknahme des Vertrags hoch sind, gibt es mehrere Möglichkeiten. Meistens ist die Rede von dem Widerruf eines Aufhebungsvertrages. Allerdings ist der Widerruf nur in äußerst seltenen Fällen möglich. Wahrscheinlicher ist eine Anfechtung oder ein Rücktritt. Folgende Optionen könnten sich bieten:

Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zurücknehmen?

Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zurücknehmen?

Unfair verhandelt

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen muss der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns beachten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2019 und eröffnete damit eine neue Möglichkeit für die Rückabwicklung des Aufhebungsvertrages. Sie kommt etwa zum Tragen, wenn der Arbeitgeber mangelnde Sprachkenntnisse oder eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers ausnutzt, um den Inhalt des Vertrages maßgeblich bestimmen zu können. Das BAG betonte allerdings, dass es hierbei nicht um die Schaffung einer „besonders angenehmen Verhandlungssituation“ gehe, sondern um „das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses“.

 

Arbeitgeber hat gedroht oder getäuscht

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld oder während der Verhandlungen gedroht oder ihn arglistig getäuscht, berechtigt dies grundsätzlich zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages.

Ein klassisches Beispiel für eine Drohung des Arbeitgebers ist die Androhung einer Kündigung, sofern der Arbeitnehmer sich nicht auf den Aufhebungsvertrag einlässt. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber in dem konkreten Fall eine Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Wegen des hohen Kündigungsschutzes ist das oft nicht der Fall.

Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich einen Irrtum des Arbeitnehmers in Bezug auf Umstände rund um die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hervorruft. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vortäuscht, dass die Stelle des betroffenen Arbeitnehmers ohnehin betriebsbedingt wegfallen werde. Glaubt der Arbeitnehmer dieser Lüge und stimmt deshalb der Trennung zu, ist der Aufhebungsvertrag anfechtbar.

Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, wird der Aufhebungsvertrag unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann in seiner ursprünglichen Form weiter.

 

Vertragliches Widerrufsrecht

Vorab: Es besteht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen. Auch das Verbraucherschutzrecht gewährt kein entsprechendes Recht.

Vor Abschluss des Aufhebungsvertrags können Sie als Arbeitnehmer aber ein vertragliches Widerrufsrecht aushandeln. Der Arbeitgeber lässt sich ggf. darauf ein, wenn Sie noch Bedenkzeit benötigen, um verbindlich dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Üblich ist dann etwa, dass Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben und binnen zwei Wochen widerrufen dürfen, wenn Sie sich umentscheiden sollten.

 

Arbeitgeber zahlt Abfindung nicht

Zahlt der Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag versprochene Abfindung nicht, steht Ihnen in der Regel ein Rücktrittsrecht zu. Denn die gänzlich ausbleibende oder auch verspätete Zahlung der Abfindung stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar, welche ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB auslöst. Hierfür müssen Sie als Arbeitnehmer in einigen Fällen eine angemessene Frist zur Zahlung setzen.

Vorsicht! Sollte sich der Arbeitgeber in einem Insolvenzverfahren befinden, ist der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag grundsätzlich ausgeschlossen. In diesem Fall ist es durchaus möglich, dass Sie keine Abfindung mehr erhalten. Wir raten Ihnen daher, umgehend die Zahlung der Abfindung zu fordern, um Druck auszuüben.

 

Überraschende Umstände

Beim Abschluss des Aufhebungsvertrags werden Sie und der Arbeitgeber eine bestimmte Vorstellung davon gehabt haben, wie die Dinge sich im Unternehmen weiterentwickeln. Diese bilden die sog. Geschäftsgrundlage. Wenn sich die Vorstellung als falsch herausstellt und gänzlich andere Umstände eintreten, können Sie den Aufhebungsvertrag ggf. rückgängig machen. Die Rede ist von der Störung der Geschäftsgrundlage.

Klassisches Beispiel:
Ihr Arbeitgeber plant eine Standortschließung und Sie sind betroffen. Sie einigen sich im Juni auf einen Aufhebungsvertrag, wonach Sie Ende September das Unternehmen verlassen werden. Im Juli geht überraschend ein großer Auftrag ein und die Standortschließung ist vom Tisch. Sie können den Aufhebungsvertrag grundsätzlich rückgängig machen.

Achtung: Änderungen, die erst nach Ihrem Ausscheiden eintreten, berechtigen Sie nicht, den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Wäre im Beispiel der Großauftrag erst im Oktober eingegangen, bliebe Ihr Aufhebungsvertrag bestehen.

Herr Dr. Drees berät Sie.
Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher.

Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

Aufhebungsvertrag widerrufen mit welcher Frist?

Sollte Ihnen ein vertragliches Widerrufsrecht zustehen, finden sie die geltende Frist üblicherweise im jeweiligen Abschnitt des Aufhebungsvertrag selbst. In der Regel beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Die Dauer ist Verhandlungssache.

Aufhebungsvertrag widerrufen mit welcher Frist?

Aufhebungsvertrag widerrufen mit welcher Frist?

Die Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung kann dagegen innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung oder Ende der Zwangslage erklärt werden.

Geänderte Umstände (Störung der Geschäftsgrundlage) und unfaires Verhandeln sollten Sie so schnell wie möglich geltend machen.

 

Aufhebungsvertrag rückgängig machen durch Arbeitgeber?

Auch der Arbeitgeber kann den Aufhebungsvertrag unter besonderen Umständen rückgängig machen. Dies ist bei einem vertraglichen Widerrufsrecht der Fall. Ebenso kommt wie beim Arbeitnehmer eine Störung der Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages in Betracht.

Beispiel:
Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass Sie in drei Monaten aus dem Unternehmen ausscheiden. In dieser Zeit kommen Sie – entgegen der Vereinbarung – nicht mehr zur Arbeit. Der Arbeitgeber darf Ihnen grundsätzlich fristlos kündigen und den Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung aufheben.

Es gilt allerdings, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner „schwächeren“ Stellung in der Regel schutzwürdiger ist. Demnach sind die Hürden für die Rückabwicklung durch den Arbeitgeber nochmal höher.

 

Folgen des Widerrufs

Sollten Sie vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten sein oder den Vertrag widerrufen oder angefochten haben, ergeben sich unter anderem diese Folgen:

  • Rückkehr zum ursprünglichen Zustand: Durch den Widerruf tritt der Arbeitnehmer wieder in das Arbeitsverhältnis ein, das vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags bestand. Es gilt also so fort, als wäre der Aufhebungsvertrag nie abgeschlossen worden.
  • Bestehen aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Damit stehen dem Arbeitnehmer auch wieder alle Rechte und Pflichten zu, die sich aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ergeben.
  • Rückzahlung von Abfindungen oder Leistungen: Eventuell erhaltene Abfindungen, Ausgleichszahlungen oder sonstige Leistungen, die im Rahmen des Aufhebungsvertrags vereinbart wurden, müssen nun an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Ausnahmen können bestehen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag wegen einer Täuschung oder Drohung angefochten haben.
  • Unter Umständen muss der Arbeitgeber ausgebliebene Gehaltszahlungen nun rückwirkend an Sie nachzahlen.
  • Rückgabe von erlangten Vorteilen: Falls der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag bereits Vorteile erhalten hat (z.B. Freistellung, Auszahlung von Urlaubsansprüchen), könnte der Arbeitgeber diese ggf. zurückfordern.

 

Fazit

  • Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im Gegensatz zur Kündigung einvernehmlich. Trotzdem können Sie den Aufhebungsvertrag ggf. widerrufen.
  • Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat, Ihnen im Vorfeld gedroht oder Sie arglistig getäuscht hat, Ihnen ein vertragliches Widerrufsrecht zusteht, die versprochene Abfindung ausbleibt oder die Umstände sich seit der Einigung gravierend geändert haben.
  • Bedenken Sie, dass der Widerruf etc. meist nur innerhalb einer knappen Frist möglich ist.
  • Auch ein Widerruf oder ein Rücktritt des Arbeitgebers ist nicht ausgeschlossen, wobei die Hürden aufgrund seiner geringeren Schutzwürdigkeit in der Regel höher sind.
  • Sollten Sie den Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht haben, besteht Ihr Arbeitsverhältnis in der ursprünglichen Form fort.

 

Wie unsere Mandanten das Engagement von Dr. Drees bewerten:

5.0
powered by Google
Bibiána Neubauerová
10:42 10 Oct 25
Herr Dr. Drees ist ein sehr kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht, der mich beim Abschluss meines Aufhebungsvertrags begleitet hat. Die Beratung war von Anfang an hoch professionell, klar und vertrauensvoll. Dank seiner Unterstützung konnten für mich exzellente Bedingungen ausgehandelt werden – ein Ergebnis, das ohne ihn nicht möglich gewesen wäre.

Was ihn besonders auszeichnet, ist sein persönlicher Stil: Mit Leichtigkeit, positiver Ausstrahlung und großem Engagement schafft er es, auch in einer schwierigen Phase Sicherheit zu geben. Man spürt sofort, dass er nicht nur seinen Job macht, sondern sich wirklich für seine Mandanten einsetzt.

Absolut empfehlenswert!
Thomas Hegel
22:37 01 Sep 25
Ich habe mich in einer schwierigen arbeitsrechtlichen Situation an Herrn Dr. Drees gewandt und bin sehr dankbar, diesen Schritt gegangen zu sein. Schon im ersten Gespräch hatte ich das Gefühl, verstanden zu werden und einen kompetenten Partner an meiner Seite zu haben. Die Beratung war nicht nur fachlich auf höchstem Niveau, sondern auch menschlich sehr angenehm. Besonders geschätzt habe ich die klare Kommunikation, die ehrliche Einschätzung meiner Chancen und die schnelle Erreichbarkeit. Durch die Unterstützung von Herrn Dr. Drees konnte mein Fall erfolgreich abgeschlossen werden. Ich kann ihn von Herzen weiterempfehlen.
Ute Petry
10:20 27 Aug 25
EINE TOP WAHL!!

Wir mandatierten die Kanzlei Dr. Drees im Herbst 2023 im Rahmen eines aufziehenden arbeitsrechtlichen Sachverhaltes, bei der uns von mehreren sachkundigen Seiten dringend empfohlen wurde, frühzeitig einen ausgewiesenen Experten, also einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Auf Empfehlung aus unserem privaten Umfeld und Recherche in einschlägigen Bewertungsportalen fiel unsere Wahl schnell auf Herrn Dr. Drees - und ich habe sie zu keinem Zeitpunkt bereut! Im Gegenteil.

Herr Dr. Drees bietet dem Mandanten in den schwierigen und psychisch belastenden Zeiten eines arbeitsrechtlichen Konfliktes nicht nur hervorragende Rechtsberatung sondern auch einen enormen Rückhalt.

Herr Dr. Drees zeichnet sich durch ausgezeichnete Erreichbarkeit, seine sehr menschliche Art und ein stets offenes Ohr aus. Auch zu ungewöhnlichen Zeiten. Ein nicht zu unterschätzendes Plus im durch den Beschleunigungsgrundsatz geprägten Arbeitsrecht.

Seine fachliche Expertise und die daraus folgenden taktischen Schlüsse leitet er stets präzise aus dem Sachverhalt ab und bespricht diese ausführlich mit dem Mandanten.

Erfahrungen, Ideen und Vorschläge des Mandanten nimmt er gerne auf, da er als Anwalt in arbeitsrechtlichen Konflikten auf die Erfahrungen seiner Mandanten mit deren Arbeitgebern, also deren Handlungsweisen und Abläufen besonders viel Wert legen muss, um daraus eine erfolgversprechende Strategie abzuleiten.

Auch in komplexeren Fällen wie unserem waren seine Vorschläge und Prozess-Schritte immer höchst zielführend und auf die bestmögliche wirtschaftliche Lösung ausgerichtet, welche in unserem Fall dann auch sehr schnell, binnen weniger Monate, eintrat.

Wir sind Herr Dr. Drees zu großem Dank für seinen unermüdlichen Einsatz verpflichtet und sprechen eine klare Empfehlung aus!
Dilara E
09:36 26 Aug 25
Von Anfang bis Ende immer erreichbar und sehr zuverlässig. Er hat uns jederzeit verständlich aufgeklärt und professionell begleitet.
Dank seiner Unterstützung konnten wir den Fall erfolgreich gewinnen.
S Ö
14:56 19 Aug 25
Ich habe mich vom ersten Gespräch an bei Dr. Drees sehr gut im Bereich Arbeitsrecht beraten gefühlt. Er ist fachlich sehr kompetent und hat sich stets Zeit genommen, alle meine Fragen ausführlich und verständlich zu beantworten. Besonders toll fand ich, dass er sich schnell ein konkretes Bild von meiner Situation machen konnte und zügig verschiedene Lösungsstrategien vorgeschlagen hat, insbesondere auch solche, an die man selbst nicht direkt gedacht hätte.
Dank seiner Unterstützung konnte mein Anliegen erfolgreich zu meiner vollsten Zufriedenheit geklärt werden. Ich kann diese Kanzlei sowohl in fachlicher als auch in menschlicher Hinsicht uneingeschränkt weiterempfehlen!
Alle Bewertungen anzeigen