Kein absoluter Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

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Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte haben es aufgrund ihrer starken Einschränkungen oft schwer, trotz Qualifikation einen Arbeitsplatz zu finden und auch zu behalten. Der Arbeitsmarkt fordert von Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität und ständige Bereitschaft. Dieser Forderung können Schwerbehinderte nicht immer nachkommen, sodass es entweder zu keiner Einstellung kommt oder die Betroffenen gekündigt werden.  Der Gesetzgeber hat die besonders hohe Schutzwürdigkeit dieser Personengruppe erkannt und reagiert zum Ausgleich mit einem besonderen Kündigungsschutz. Damit soll verhindert werden, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung entlassen werden. Eine Kündigung ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet „besonderer Kündigungsschutz“?

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte nicht ohne Zustimmung des Integrationsrates und ohne Bekanntgabe des Kündigungsvorhabens gegenüber der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat kündigen kann. Eine Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist grundsätzlich unwirksam, selbst wenn die Kündigung dem Grunde nach rechtens wäre.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis und dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland, unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Das gilt auch für die Probezeit. Der Arbeitgeber muss auch während der Probezeit prüfen, ob nicht doch ein milderes Mittel als die Kündigung in Betracht käme.

Wann gilt man als schwerbehindert?

Um den Umfang einer Behinderung einzuordnen, wird im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung der Grad der Behinderung auf einer Skala von 0 bis 100 gemessen (GdB). Ab 20 %GdB spricht man offiziell von einer Behinderung.

Gem.  § 2 Abs. 2 SGB IX liegt eine Schwerbehinderung erst bei einem Grad von mindestens 50 % (GdB) vor. Einen Antrag zur Feststellung eines Behinderungsgrades kann man beim Versorgungsamt stellen.
Menschen mit einem Behinderungsgrad von mind. 30% aber weniger als 50% können dem besonderen Kündigungsschutz auch unterfallen, wenn auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit einem Schwerbehindertengrad festgestellt wurde. Eine Gleichstellung erfolgt i.d.R., wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung keine geeignete Arbeitsstelle finden oder eine vorhandene Arbeitsstelle aufgrund der Behinderung gefährdet erscheint.

Wann muss eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegen?

Um einen Sonderkündigungsschutz auszulösen, muss die Schwerbehinderung amtlich festgestellt oder offenkundig sein. In Ausnahmefällen kann ein bereits gestellter Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung ausreichen, sofern der Antrag mind. 3 Wochen vor Bekanntmachung der Kündigung gestellt wurde. Sollte dann der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt positiv entschieden werden, wirkt die Feststellung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

Wann muss eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegen?

Um einen Sonderkündigungsschutz auszulösen, muss die Schwerbehinderung amtlich festgestellt oder offenkundig sein.

Wie kündigt man einen schwerbehinderten Arbeitnehmer?

Ist das Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers der Grund einer Kündigung, so verliert der besondere Kündigungsschutz seine Schutzwirkung. Bessert sich sein Verhalten nicht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsrates durch eine ordentliche Kündigung beenden. War das Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers vorsätzlich geschäftsschädigend, kann das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose außerordentliche Kündigung ebenfalls beendet werden.

Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen zu informieren. Reagiert das Integrationsamt nach Bekanntmachung nicht innerhalb von 14 Tagen, gilt das Schweigen als Zustimmung der Kündigung.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind beispielsweise:

  • unentschuldigtes Fehlen
  • Störung des Betriebsfriedens
  • verspätete Krankmeldung
  • Nichtvorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Diebstahl

Bei Vorliegen dieser verhaltensbedingten Kündigungsgründe werden die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat eingeschaltet.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat?

Sofern der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft oder den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung nachweisen. Lässt der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Frist verstreichen, kann er sich nicht mehr auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

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Was macht das Integrationsamt bei der Kündigung eines Schwerbehinderten?

Das Integrationsamt dient der Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Sie prüft in einem Zustimmungsverfahren, aus welchen Gründen der Arbeitgeber den Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kündigen will. Dabei darf die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung des schwerbehinderten Arbeitnehmers stehen. Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidungsfindung alle für den Fall relevanten Umstände zu berücksichtigen:

  • Aus welchem Grund will der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen?
  • Welche Gründe wendet der schwerbehinderte Arbeitnehmer ein?
  • Welche Informationen liefert der Betriebsrat?

 

Wann ist die Zustimmung des Integrationsamtes nicht notwendig?

Eine Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht notwendig, wenn

  • der Arbeitnehmer selbst kündigt
  • sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag einigen
  • das Arbeitsverhältnis befristet ist und nach Fristablauf beendet wird
  • der schwerbehinderte Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung hat

 

Was passiert, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilt?

Sofern das Integrationsamt keinen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und dem Kündigungsgrund des Arbeitgebers nachweisen kann, wird die Zustimmung zur Kündigung erteilt. Erfolgt die Kündigung verhaltensbedingt, liegt nicht notwendigerweise ein Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Kündigung vor. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist das Ermessen des Integrationsamtes jedoch eingeschränkt.

Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, besteht noch die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes zu erheben. Parallel dazu besteht auch die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, um die Unwirksamkeit der Kündigung auch aus anderen Gründen feststellen zu lassen. Denn neben dem Sonderkündigungsrecht besteht auch noch der allgemeine Kündigungsschutz.

Wie reagiere ich auf eine Kündigung trotz Schwerbehinderung?

Haben Sie trotz Schwerbehinderung oder Gleichstellung eine Kündigung erhalten, dann muss zunächst festgestellt werden, ob die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt oder nicht.

Je nachdem, wie schnell das Integrationsamt reagiert, kann es bis zu einem Monat dauern, sodass eine Kündigung entsprechend erst später ausgesprochen werden kann. Um vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, sollten Sie sich möglichst schnell um eine amtliche Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung kümmern. Nach Bekanntmachung der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, um beim zuständigen Arbeitsgericht eine Feststellungklage einzureichen. Bereits beim Anhörungsverfahren besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber von der Rücknahme der Kündigung zu überzeugen.

Liegt jedoch eine Zustimmung des Integrationsamtes vor, dann haben Sie 3 Wochen Zeit beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Zusätzlich müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch beim Integrationsamt einlegen.

Fazit:

  • Schwerbehinderte sind durch ein formales Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung besonders geschützt, jedoch nicht unkündbar.
  • Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, unabhängig von ihrer Position im Unternehmen und gilt für jedes Unternehmen.
  • Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt um Zustimmung bitten.
  • Das Integrationsamt hat einen Monat lang Zeit, den Fall umfassend zu bearbeiten.
  • Bei Erteilung der Zustimmung und Kündigung bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes einzulegen, sowie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

Befürchten Sie wegen Ihrer Schwerbehinderung gekündigt zu werden oder drohen Ihnen Konsequenzen im Arbeitsleben? Egal, ob eine Zustimmung des Integrationsrates vorliegt oder nicht – wir empfehlen Ihnen die Beratung eines Fachanwaltes. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation.