Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, muss er eine sog. Sozialauswahl treffen. Das Gesetz bestimmt also, wer vorrangig zu entlassen ist. Diese Vorgaben machen viele betriebsbedingte Kündigungen angreifbar. Wir erklären, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen.
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Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte haben es aufgrund ihrer starken Einschränkungen oft schwer, trotz Qualifikation einen Arbeitsplatz zu finden und auch zu behalten. Der Arbeitsmarkt fordert von Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität und ständige Bereitschaft. Dieser Forderung können Schwerbehinderte nicht immer nachkommen, sodass es entweder zu keiner Einstellung kommt oder die Betroffenen gekündigt werden. Der Gesetzgeber hat die besonders hohe Schutzwürdigkeit dieser Personengruppe erkannt und reagiert zum Ausgleich mit einem besonderen Kündigungsschutz. Damit soll verhindert werden, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung entlassen werden. Eine Kündigung ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
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(Mitautor) in WVV Vertreterrecht 04-2016, S. 5-10, "So gestalten Sie einen Untervertretervertrag mit einem selbständigen Handelsvertreter"
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