Kündigung in der Elternzeit: Schutz, Fristen und Abfindung
Eine Kündigung in der Elternzeit trifft Arbeitnehmer oft völlig unerwartet. Tatsächlich besteht ein weitreichender besonderer Kündigungsschutz. Vollständig ausgeschlossen ist eine Kündigung aber nicht.
Dieser Beitrag erklärt, wann eine Kündigung in oder nach der Elternzeit möglich ist, welche Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung gilt und wann ein Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung sinnvoll sein kann.
1. Kündigung in der Elternzeit: Welcher Kündigungsschutz gilt?
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der laufenden Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dieser Schutz gilt für Mütter und Väter und besteht unabhängig davon, ob der allgemeine Kündigungsschutz bereits greift.
Kündigung in der Elternzeit: Welcher Kündigungsschutz gilt?
Das ist besonders wichtig in der Probezeit oder während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG. Auch dort kann sich der Arbeitgeber nicht einfach über § 18 BEEG hinwegsetzen.
Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz?
Der Schutz beginnt nicht beliebig früh. Bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes setzt er frühestens acht Wochen vor deren Beginn ein. Liegt die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr, beginnt der vorwirkende Schutz frühestens 14 Wochen vorher.
Voraussetzung ist, dass Sie die Elternzeit wirksam verlangt haben. Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt grundsätzlich die Textform. Eine E-Mail kann daher ausreichen. Für ältere Kinder gilt aufgrund der Übergangsvorschrift weiterhin die Schriftform. Unabhängig von der Form sollten Sie Beginn und Dauer der Elternzeit eindeutig angeben und den Zugang beim Arbeitgeber beweisen können.
Gilt der Schutz auch bei Teilzeit und mehreren Elternzeitabschnitten?
Ja. § 18 BEEG schützt grundsätzlich auch Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit bei demselben Arbeitgeber arbeiten. Der Schutz entfällt also nicht allein deshalb, weil Sie während der Elternzeit weiterarbeiten.
Teilen Sie Ihre Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte auf, kann der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt neu eingreifen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie mehrere Abschnitte von Anfang an in nur einem Schreiben angekündigt haben (BAG, Urt. v. 18.06.2026, 2 AZR 213/25).
2. Wann darf der Arbeitgeber trotz Elternzeit ausnahmsweise kündigen?
Der besondere Kündigungsschutz ist stark, aber keine absolute Unkündbarkeit. In besonderen Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Arbeitgeber muss dieses Verfahren grundsätzlich durchführen, bevor er die Kündigung ausspricht.
Wann darf der Arbeitgeber trotz Elternzeit ausnahmsweise kündigen?
Die Behörde muss die Kündigung vorher zulassen
Eine Kündigung ohne erforderliche Zulässigkeitserklärung verstößt gegen das gesetzliche Kündigungsverbot und ist regelmäßig unwirksam. Eine später eingeholte Erlaubnis heilt die bereits ausgesprochene Kündigung nicht. Der Arbeitgeber müsste nach Abschluss des Verfahrens erneut kündigen.
Die behördliche Entscheidung beseitigt das Verbot der Kündigung in der Elternzeit. Auch nach einer Zustimmung der Behörde muss der Arbeitgeber die übrigen Kündigungsschutzvorschriften beachten; also bspw. die Kündigungsfrist beachten und einen bestehenden Betriebsrat nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß anhören. Bei einer fristlosen Kündigung braucht er zusätzlich einen wichtigen Grund nach § 626 BGB.
Welche Ausnahmefälle kommen in Betracht?
Ein besonderer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt wird und eine Beschäftigung objektiv nicht mehr möglich ist. Eine vollständige Betriebsstilllegung ist als typischer Ausnahmefall anerkannt (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009, 5 C 32.08). Auch eine Insolvenz, die Stilllegung eines Betriebsteils oder besonders schwere Pflichtverletzungen können im Einzelfall eine behördlich zugelassene Kündigung ermöglichen.
Die Behörde prüft aber genau. Eine bloße Umstrukturierung, der Wunsch nach einer leichteren Personalplanung oder die vorübergehende Besetzung des Arbeitsplatzes reichen nicht automatisch. Arbeitnehmer sollten daher sowohl die behördliche Zulässigkeitserklärung als auch die anschließende Kündigung rechtlich prüfen lassen.
3. Kündigung nach der Elternzeit: Darf der Arbeitgeber sofort kündigen?
Mit dem Ende der Elternzeit endet grundsätzlich auch der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Es gibt keine allgemeine zusätzliche Schonfrist für die ersten Wochen oder Monate nach der Rückkehr. Der Arbeitgeber darf deshalb grundsätzlich auch unmittelbar nach der Elternzeit kündigen.
Kündigung nach der Elternzeit: Darf der Arbeitgeber sofort kündigen?
Das bedeutet aber nicht, dass jede Kündigung nach der Elternzeit wirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht normal fort. Auch die vor der Elternzeit vereinbarte Arbeitszeit lebt grundsätzlich wieder auf. Ob Sie genau an denselben Arbeitsplatz zurückkehren, hängt dagegen vom Arbeitsvertrag und vom zulässigen Weisungsrecht des Arbeitgebers ab. Eine andere Aufgabenverteilung ist nicht automatisch eine Kündigung.
Nach der Rückkehr gilt der allgemeine Kündigungsschutz
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber braucht dann einen betriebsbedingten, personenbedingtenoder verhaltensbedingten Grund.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitsplatz tatsächlich entfallen. Außerdem muss der Arbeitgeber freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen und unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Die Elternzeit selbst darf dabei nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Sie unterbricht das Arbeitsverhältnis und die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.
Der Arbeitgeber darf Sie auch nicht deshalb benachteiligen, weil Sie rechtmäßig Elternzeit genommen haben. Eine Kündigung als Reaktion auf die zulässige Rechtsausübung kann gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Die zeitliche Nähe allein beweist das allerdings noch nicht. Entscheidend ist, ob die Elternzeit das wesentliche Motiv für die Kündigung war. Hinweise können etwa abwertende Äußerungen, eine gezielte Auswahl von Elternzeitrückkehrern oder widersprüchliche Kündigungsgründe liefern.
4. Selbst kündigen in der Elternzeit: Welche Kündigungsfrist gilt?
Auch Arbeitnehmer können während der Elternzeit selbst kündigen. Für eine Kündigung genau zum Ende der Elternzeit enthält § 19 BEEG eine besondere Regel: Sie müssen eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Selbst kündigen in der Elternzeit: Welche Kündigungsfrist gilt?
Möchten Sie das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Termin beenden, gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder § 622 BGB. Die besondere Drei-Monats-Frist gilt nur für die Beendigung zum Ende der Elternzeit.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine eingescannte Unterschrift oder eine Nachricht per WhatsApp beendet das Arbeitsverhältnis nicht wirksam.
Eine Eigenkündigung sollte wirtschaftlich gut vorbereitet sein. Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst und dadurch arbeitslos wird, riskiert nach § 159 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese beträgt bei einer Arbeitsaufgabe regelmäßig zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Prüfen Sie deshalb vor der Kündigung, ob ein neuer Arbeitsplatz sicher ist und welche Folgen für Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Resturlaub entstehen.
5. Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Elternzeit
Ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Elternzeit möglich. Der besondere Kündigungsschutz verhindert nur eine einseitige Kündigung des Arbeitgebers. Er hindert Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht daran, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Elternzeit
Genau darin liegt das Risiko: Mit Ihrer Unterschrift geben Sie den Sonderkündigungsschutz freiwillig auf. Der Arbeitgeber benötigt dann weder eine behördliche Zulässigkeitserklärung noch einen Kündigungsgrund. Deshalb sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nicht allein wegen eines hohen Zeitdrucks oder der Ankündigung einer angeblich unvermeidbaren Kündigung unterschreiben.
Kein automatischer Anspruch auf Abfindung
Allein wegen der Kündigung in der Elternzeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung entsteht meist erst durch Verhandlung, einen Sozialplan, einen gerichtlichen Vergleich oder einen besonderen Abfindungstatbestand wie § 1a KSchG.
Der starke Kündigungsschutz kann Ihre Verhandlungsposition trotzdem erheblich verbessern. Muss der Arbeitgeber erst ein behördliches Verfahren führen oder ist der Kündigungsgrund zweifelhaft, kann eine Abfindung für ihn günstiger sein als ein langwieriger Rechtsstreit. Dabei sollten Sie nicht nur über die Geldsumme verhandeln. Wichtig sind auch:
- das Beendigungsdatum und die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist,
- eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub,
- ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis,
- offene Vergütung, Boni und variable Zahlungen,
- die Behandlung von Resturlaub und Überstunden,
- Sperrzeit- und Ruhensrisiken beim Arbeitslosengeld,
- Reichweite und Formulierung einer Ausgleichsklausel.
Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben
Für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge besteht grundsätzlich kein allgemeines Widerrufsrecht. Das BAG hat allerdings anerkannt, dass ein Vertrag rechtlich angreifbar sein kann, wenn der Arbeitgeber eine erkennbar unfaire Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt (BAG, Urt. v. 07.02.2019, 6 AZR 75/18).
Nicht jede unangenehme Gesprächssituation ist aber unfair. Auch die Aufforderung, ein Angebot sofort anzunehmen, reicht für sich allein regelmäßig nicht aus (BAG, Urt. v. 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag später ohne Weiteres rückgängig machen zu können.
6. Kündigung während Elternzeit erhalten: Was ist jetzt wichtig?
Haben Sie während oder kurz nach der Elternzeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie sofort handeln. Selbst eine offensichtlich fehlerhafte Kündigung verschwindet nicht von allein. Häufig müssen Arbeitnehmer ihre Rechte aktiv vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Kündigung während Elternzeit erhalten: Was ist jetzt wichtig?
Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam. Das kann sogar bei erheblichen Fehlern des Arbeitgebers gelten.
Die Kündigung in der Elternzeit benötigt eine behördliche Zulässigkeitserklärung. § 4 KSchG enthält eine besondere Regel zum Beginn der Klagefrist. Arbeitnehmer sollten sich darauf in der Praxis aber nicht verlassen. Reichen Sie die Klage möglichst innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ein und lassen Sie zusätzlich prüfen, ob und wann Ihnen eine Behördenentscheidung bekanntgegeben wurde.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören. Unterbleibt die Anhörung vollständig oder erhält der Betriebsrat wesentliche Kündigungsgründe nicht, kann die Kündigung unwirksam sein.
Diese Unterlagen sollten Sie sichern
Für eine schnelle Prüfung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
- das Kündigungsschreiben und der Briefumschlag,
- Ihr Elternzeitverlangen und ein Nachweis über den Zugang,
- die Bestätigung des Arbeitgebers über die Elternzeit,
- eine mögliche behördliche Zulässigkeitserklärung,
- Arbeitsvertrag, Nachträge und anwendbare Tarifverträge,
- Schriftverkehr über Rückkehr, Teilzeit, Versetzung oder Aufhebungsvertrag,
- sowie Nachrichten oder Gesprächsnotizen, die auf eine Benachteiligung wegen der Elternzeit hindeuten.
Eine rechtliche Prüfung klärt, ob Sie die Elternzeit wirksam verlangt haben, ob der besondere Kündigungsschutz bereits oder noch galt, ob die Behörde die Kündigung vorher zugelassen hat und ob ein tragfähiger Kündigungsgrund besteht. Gerade bei Fehlern in diesen Punkten können gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung bestehen.
7. Fazit
- Das Gesetz schützt Arbeitnehmer grundsätzlich vor einer Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber.
- Nur in besonderen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen.
- Nach dem Ende der Elternzeit entfällt der Sonderkündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz kann jedoch weiterhin greifen.
- Arbeitnehmer können zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten selbst kündigen.
- Ein Aufhebungsvertrag sollte nie vorschnell unterschrieben werden. Eine Abfindung ist zwar nicht garantiert, aber häufig verhandelbar.
- Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage.