Fristlose Kündigung – Gründe, Abfindung, Arbeitslosengeld
Eine fristlose Kündigung beendet Ihren Arbeitsvertrag von jetzt auf gleich. Oft besteht aber kein ausreichender Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Wir erklären, wie Sie sich wehren können.
Fristlose Kündigung im Überblick
- Viele fristlose Kündigungen sind rechtswidrig. Sie können dann Ihre Stelle retten oder eine Abfindung aushandeln.
- Dafür sollten Sie innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
- Nach einer fristlosen Kündigung droht, dass Sie 12 Wochen lang auf das Arbeitslosengeld warten.
Fristlose Kündigung – was tun?
Viele Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren:
Ab Zugang des Schreibens haben Sie nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen. Wenn Sie nicht klagen, ist Ihre Stelle endgültig verloren. Daher sollten Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht um Hilfe bitten.
Wenn Sie klagen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie verhandeln vor Gericht über eine Abfindung. Die meisten Arbeitgeber lassen sich darauf ein, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. Oder:
- Sie lassen das Gericht entscheiden, ob die Kündigung wirksam ist. Im besten Fall erhalten Sie so Ihre Stelle zurück.
Wir empfehlen Ihnen außerdem, sich so schnell wie möglich arbeitssuchend und arbeitslos zu melden. Ihnen drohen sonst weitere Nachteile beim Arbeitslosengeld.
Welche Voraussetzungen hat die fristlose Kündigung?
Die fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert des Arbeitgebers. Deshalb hängt sie von strengen Voraussetzungen ab:
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund muss vorliegen. Das setzt in aller Regel voraus, dass Sie ganz erheblich gegen Ihre Pflichten verstoßen haben. Typische Gründe nennen wir im nächsten Abschnitt.
Abmahnung
Der Arbeitgeber muss Sie zuerst abmahnen. Erst, wenn Sie erneut Ihre Pflichten verletzen, darf er fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn
- offensichtlich ist, dass Sie sich auch in Zukunft nicht besser verhalten werden, oder
- die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt.
Beispiel: Ein Mitarbeiter schlägt auf den Vorgesetzten ein.
Interessenabwägung
Der Arbeitgeber darf Ihnen nur kündigen, wenn sein Interesse an der Kündigung deutlich überwiegen. Die Kriterien sind vage. Das hat für Sie auch Vorteile: Der Arbeitgeber kann schlecht einschätzen, ob seine Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Entsprechend eher ist er zu einer Abfindung bereit.
Beispiele:
Zwei-Wochen-Frist
Sobald der Arbeitgeber von dem wichtigen Grund erfährt, kann er Ihnen nur innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen. Danach ist allenfalls noch eine verhaltensbedingte Kündigung mit Frist möglich.
Formale Voraussetzungen
Der Arbeitgeber muss einige formale Voraussetzungen beachten. Die wichtigsten sind:
- Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung.
- Schriftliche, persönlich unterschriebene Kündigung. Dabei kommt es auch darauf an, wer die Kündigung unterschreibt.
Die Angabe von Gründen in der Kündigung ist nicht notwendig. Zur Auskunft ist der Arbeitgeber nur bei Auszubildenden oder auf Anfrage verpflichtet.
Fristlose Kündigung in der Probezeit
Übrigens gelten dieselben strengen Voraussetzungen in der Probezeit. Eine fristlose Kündigung ist daher nur selten möglich.
Der Arbeitgeber kann aber bis zum letzten Tag der Probezeit ordentlich kündigen. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen endet. Einen Kündigungsgrund benötigt er nicht.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung
Wie erwähnt, benötigt der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Typische Gründe für eine fristlose Kündigung sind etwa:
Arbeitsverweigerung
Ihre wichtigste Pflicht ist die Arbeitsleistung. Wenn Sie die Arbeit verweigern, führt dies in der Regel zu einer Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber. Verweigern Sie die Arbeit allerdings häufiger oder beharrlich, kann dieses Verhalten den Arbeitgeber zum sofortigen Rauswurf berechtigen.
Arbeitsverweigerung betrifft nicht nur Mitarbeiter, die schlicht nicht zur Arbeit erscheinen. Auch diese Beispiele können eine Arbeitsverweigerung darstellen:
- Pausenbummelei
- Private Tätigkeiten wie Telefongespräche oder Internetnutzung während der Arbeitszeit; achten Sie daher darauf, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen die private Internetnutzung gestattet hat oder ob es erlaubt ist, private Telefongespräche zu führen.
- Unter Arbeitsverweigerung fällt auch das vermehrte unentschuldigte zu spät Kommen.
Straftaten am Arbeitsplatz
Straftaten während der Arbeitszeit
Straftaten am Arbeitsplatz können zu einer fristlosen Kündigung führen. Klassische Fälle sind:
- Mitnahme von Bürozubehör
- Unterschlagung von Firmengeldern
- Falschabrechnung von Spesenabrechnungen
- Beleidigungen und körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz
Allerdings bestehen ggf. Verteidigungsmöglichkeiten, selbst bei Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber. Bei langjähriger Beschäftigung und Straftaten von geringem Gewicht muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen. So hat es das Bundesarbeitsgericht im berühmt gewordenen Emmely-Fall entschieden, in dem eine Mitarbeiterin nach 31jähriger Beschäftigung einen Pfandbon im Wert von wenigen Euro für sich selbst verwertete.
Straftaten in der Freizeit
Nicht nur Straftaten am Arbeitsplatz berechtigen zur fristlosen Kündigung. Auch Straftaten, die außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, können zum sofortigen Rausschmiss führen. Das betrifft aber nur Straftaten, die das konkrete Arbeitsverhältnis beeinträchtigen.
Es kann ggf. genügen, dass die Straftat das Vertrauen und die Integrität infrage stellt. So droht einem Bankangestellten die Entlassung, wenn er wegen der Veruntreuung von Geldern in seiner Freizeit verurteilt wird. Typisches Beispiel sind volksverhetzende Beiträge in den sozialen Netzwerken, sofern eine Verbindung des Profils zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.
Verdachtskündigung
Gerade im Zusammenhang mit Straftaten am Arbeitsplatz ist es wichtig, auch die Verdachtskündigung zu kennen. Hier geht der Arbeitgeber davon aus, dass ein Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Eindeutig beweisen kann er die Straftat allerdings nicht. Unter strengen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber allerdings trotzdem kündigen.
Wichtig ist , dass nicht jeder Verdacht ausreicht:
- Ihr Arbeitgeber muss versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Rahmen hat er Sie zu den Vorwürfen anzuhören.
- Außerdem kommen nur besonders schwerwiegende Vorwürfe in Betracht.
- Zudem müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen und daraus muss sich ergeben, dass die Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit begangen wurde.
Beispiel aus der Rechtsprechung: In der Tasche einer Mitarbeiterin eines Drogeriemarkts wird ein Lippenstift gefunden. Die Mitarbeiterin behauptet, dieser sei von einer Kollegin in die Tasche gesteckt worden, um ihr eins auszuwischen. Der Arbeitgeber kann hier nicht beweisen, was genau vorgefallen ist. Dadurch, dass der Lippenstift aber in der Tasche gefunden wurde, gibt es tatsächliche Hinweise und es ist wahrscheinlich, dass ein Diebstahl begangen wurde (angelehnt an BAG, NZA 2008, 1008).
Arbeitszeitbetrug
Relevanter denn je ist auch der Arbeitszeitbetrug im Home Office. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber die falsche Arbeitszeit an oder arbeiten Sie während der angegebenen Zeit gar nicht, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen, vgl. auch BAG Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18.
Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing kann viele Formen haben und führt dazu, dass das Arbeitsklima ruiniert ist. Rechtliche Konsequenzen ziehen die Handlungen allerdings nur dann nach sich, wenn sie systematisch erfolgen. Das bedeutet, dass einmaliges Lästern über die Arbeitskollegen nicht sofort zu einer fristlosen Kündigung führt.
Auf der anderen Seite ist hier zu berücksichtigen, dass gewisse Formen des Mobbings die psychische Gesundheit der Betroffenen stark gefährdet. Daher kann in besonders schweren Fällen des Mobbings eine fristlose Kündigung ohne vorher erklärte Abmahnung ausgesprochen werden. Die dafür notwendigen Nachweise fallen Arbeitgebern allerdings meist schwer.
Unentschuldigtes Fehlen
Kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort, wenn Sie nicht wie geplant arbeiten können. Auch das unentschuldigte Fehlen während der Arbeitszeit wird als wichtiger Grund anerkannt. Ein einziger Fehltag rechtfertigt grundsätzlich keine fristlose Entlassung; kommt dies aber häufiger vor, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Im Krankheitsfall sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am dritten Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vorlegen. Der Arbeitsvertrag kann auch eine frühere Vorlage verlangen. Wenn Sie die Bescheinigung wiederholt nicht vorlegen, kann auch das zu einer fristlosen Kündigung führen.
Vortäuschen oder Androhen einer Krankheit
Ein typischer wichtiger Grund ist das Krankfeiern. Fällt Ihrem Arbeitgeber auf, dass Sie in Wirklichkeit gesund sind, droht eine fristlose Kündigung während der Krankheit, die Sie nur vorgetäuscht haben.
Allerdings genügt dafür noch nicht, dass Sie außerhalb des Krankenbetts gesehen wurden. Sie dürfen auch während einer Krankschreibung alles tun, was Ihrer Genesung nicht behindert. Sieht Ihr Arbeitgeber Sie also mit einem gebrochenen Arm im Kino, müssen Sie grundsätzlich nichts befürchten. Anders ist es, wenn Sie sich z.B. wegen starken Fiebers krankgemeldet haben.
Zur fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber auch berechtigt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit angedroht wird. Auch eine Freistellung sollten Sie nicht erschleichen. Lügen Sie Ihren Arbeitgeber an und täuschen beispielsweise vor, auf eine Beerdigung zu müssen, kann auch das zu einer fristlosen Kündigung führen.
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Während Sie bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, unterliegen Sie einem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen dem Unternehmen also keine Konkurrenz machen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn Sie nur in Teilzeit arbeiten. Möchten Sie sich neben der Arbeit zum Beispiel selbstständig machen, achten Sie darauf, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht in die Quere kommen. Tätigkeiten in derselben Branche sind grundsätzlich untersagt. Weiß der Arbeitgeber hingegen von der (jahrelangen) Tätigkeit, kann unter Umständen eine Genehmigung anzunehmen sein.
Zudem sollten Sie auch Nebentätigkeiten immer mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Dann gibt es auch keine Missverständnisse und böse Überraschungen bleiben aus.
Geschäfts- und Rufschädigung
Viele Arbeitgeber leben von einem guten Ruf. Vorsichtig sollten Sie mit negativen Äußerungen über Ihren Arbeitgeber sein, selbst wenn sie im privaten Umfeld getätigt werden. Das Verbreiten von Gerüchten kann den Betriebsfrieden stören. Berechtigte Kritik an den Arbeitsumständen, ggf. auch pointiert, ist hingegen erlaubt.
Insbesondere bei Aussagen, die im Internet für viele Personen sichtbar sind, ist Vorsicht geboten. Sichern Sie sich ab und machen nur Aussagen, die tatsächlich auch der Wahrheit entsprechen.
Verstoß gegen Rauch- und Alkoholverbote
Ihr Arbeitgeber kann im Betrieb ein Rauch- und Alkoholverbot aufstellen. Sie sollten sich daran halten, denn Verstöße berechtigen Ihren Arbeitgeber zur Abmahnung. Rauchen oder trinken Sie trotzdem weiter, kommt eine fristlose Kündigung in Betracht.
Wenn andere Personen oder Sachwerte Ihres Arbeitgebers gefährdet werden, dann droht die fristlose Kündigung umso mehr. Das gilt z.B. für Alkoholkonsum von Berufskraftfahrern oder Rauchen im explosionsgeschützten Bereich.
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Häufig legt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Verschwiegenheitsvereinbarung vor, wenn Sie den Arbeitsvertrag abschließen. Wichtig zu wissen ist aber, dass Sie auch ohne eine Vereinbarung dazu verpflichtet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzutragen. Besonders sensible Daten über interne Betriebsabläufe sind geheim zu halten.
Ausländerfeindliche Aussagen
Eine rechtsextremistische Betätigung im Betrieb kann dazu führen, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass der Betriebsfrieden nicht gestört wird, damit eine kollegiale Zusammenarbeit möglich ist.
Das gilt aber nicht nur für den Betrieb: Posten Sie auf Social-Media-Kanälen rechtsextremistische Inhalte und wird dies mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung gebracht, kann auch das zur sofortigen Entlassung führen. Es reicht bereits, dass Sie auf einem Foto Arbeitskleidung tragen, die Ihren Arbeitgeber erkennen lässt.
Erhalte ich eine Abfindung?
Ja, meistens können Sie nach einer fristlosen Kündigung eine Abfindung erhalten.
Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Sie müssen ihn davon in der Verhandlung überzeugen.
So gehen Sie nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt vor:
- Sie klagen gegen die Kündigung.
- Vor Gericht verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber. Sie bieten an, die Kündigung zu akzeptieren. Im Gegenzug verlangen Sie eine Abfindung.
- Die meisten Arbeitgeber lassen sich darauf ein. Der Prozess endet dann, Ihre Stelle ist verloren und Sie erhalten die Abfindung.
Die Höhe der Abfindung hängt vor allem davon ab, wie gut der Arbeitgeber die fristlose Kündigung begründen kann. Mit guten Argumenten können Sie die Abfindung in die Höhe treiben.
Neben der Abfindung können Sie weitere Zahlungen für Ihren Resturlaub nach der fristlosen Kündigung erhalten. Da Sie keine Zeit mehr haben, den Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihn grundsätzlich in Geld auszahlen.
Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung
Wenn Sie Ihre Stelle verlieren, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Leistung wird von der Arbeitsagentur ausgezahlt und beträgt 60% Ihres Bruttogehalts (67% mit Kindern).
Nach einer fristlosen Kündigung verhängt die Arbeitsagentur allerdings eine Sperrzeit. Sie müssen dann 12 Wochen lang auf das Arbeitslosengeld warten. Die verpassten Zahlungen werden auch nicht nachgeholt. Sie erhalten also später und insgesamt weniger Arbeitslosengeld. Hintergrund ist, dass die Arbeitsagentur Ihnen eine Mitschuld an der Arbeitslosigkeit gibt.
Eine Sperrzeit lässt sich in einigen Fällen vermeiden. Mögliche Lösungen:
- Sie überzeugen die Arbeitsagentur davon, dass die Kündigung rechtswidrig ist.
- Sie einigen sich vor dem Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber nicht mehr an der fristlosen Kündigung festhält.
Können Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Ja, auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen. Wichtigste Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Meist geht es um Pflichtverletzungen des Arbeitgebers.
Beispiele:
- Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht.
- Das Unternehmen missachtet wichtige Sicherheitsvorschriften.
Notwendig ist in der Regel, dass Sie den Arbeitgeber vorher abmahnen. Erst bei wiederholtem Fehlverhalten dürfen Sie fristlos kündigen.
Natürlich können Sie jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Ausnahmen können etwa für die Kündigung des befristeten Vertrags oder für Auszubildende gelten. Einen Grund benötigen Sie für die fristgerechte Kündigung nicht.
Bedenken Sie, dass Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, wenn Sie selbst kündigen. Sie können eine Sperrzeit vermeiden, wenn Ihnen die Arbeit nicht mehr zumutbar war. Das wird meistens der Fall sein, wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag.
So bewerten unsere Mandanten Herrn Dr. Drees