Ist eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit möglich?

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Die Vereinbarung einer Probezeit in Arbeitsverhältnissen ist heutzutage der Regelfall. Einige Arbeitnehmer machen die Erfahrung, dass sie am letzten Tag der Probezeit ihre Kündigung erhalten. Andere wollen selbst am letzten Tag noch kündigen. Wir erklären, ob eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit möglich ist.

 

Inhaltsverzeichnis

Ist eine Probezeit überhaupt vereinbart?

Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass eine Probezeit nicht ohne Weiteres gilt. Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit mit einer Länge von maximal sechs Monaten festgelegt werden, in der sich der Arbeitnehmer in den Betrieb einfinden und die Kollegen kennenlernen soll. Folge dieser Probezeit ist, dass die Kündigungsfrist stark verkürzt ist. Darauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich aber zunächst einigen.

Von der vereinbarten Probezeit zu unterscheiden ist die gesetzliche Wartezeit (geregelt in § 1 KSchG). Umgangssprachlich wird beides oft gleichgesetzt, die Wartezeit gilt aber gesetzlich ohne jede Vereinbarung. Sie ermöglicht dem Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eine Kündigung ohne Kündigungsgrund. Dies bedeutet für den Arbeitgeber einen erheblichen Zuwachs an Flexibilität, da der Kündigungsschutz nach der Wartezeit grundsätzlich sehr streng ist.

Zusammengefasst gilt also:

  • Die Probezeit verkürzt die Kündigungsfrist. Sie muss vereinbart sein.
  • Die Wartezeit hingegen bewirkt, dass der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten ohne Kündigungsgrund kündigen darf. Das gilt bereits per Gesetz und ohne Vereinbarung.

Ist eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit möglich?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Auch am letzten Tag der Probezeit ist eine Kündigung für beide Seiten möglich. Dafür braucht auch der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, da gleichzeitig noch die gesetzliche Wartezeit läuft (s.o.). Entscheidender Knackpunkt ist aber, dass die Kündigung dem Anderen noch innerhalb der Probe- bzw. Wartezeit zugehen muss.

Was ist also konkret unter dem Zugang der Kündigung zu verstehen?

Wenn beide Parteien anwesend sind, ist die Kündigung mit der Übergabe des Schreibens zugegangen. Es kommt nicht darauf an, was der Empfänger mit der Kündigung nach der Übergabe macht.

Beispiel:

Am letzten Tag der Probezeit überreichen Sie das Kündigungsschreiben Ihrem Arbeitgeber, dieser lässt es aber ungeöffnet oder will es erst gar nicht annehmen. Die Kündigung gilt trotzdem als innerhalb der Probezeit (und damit rechtzeitig) zugegangen. Im Nachhinein müssten Sie aber beweisen, das Schreiben rechtzeitig übergeben zu haben. Wir empfehlen Ihnen daher die Übergabe unter unabhängigen Zeugen.

Wenn Sie die Kündigung nicht persönlich übergeben, gestaltet sich der Zugang etwas komplizierter. Auch bei einer Kündigung per Post kann man sich aber merken, dass es nicht auf das tatsächliche Öffnen des Briefes ankommt. Die Kündigung per Post ist dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter den normalen Umständen von der Kenntnisnahme auszugehen ist (§ 130 BGB).

Vorteil für Sie, wenn der Arbeitgeber kündigt: Er muss beweisen, wann das Schreiben bei Ihnen eingegangen und wann es zugegangen ist. Nimmt das Gericht den Zugang erst nach Ablauf der ersten sechs Monate an, genießen Sie Kündigungsschutz und können nur unter sehr engen Voraussetzungen entlassen werden.

Beispiel:

Ihr Arbeitgeber möchten Ihnen zum Ende der Probezeit kündigen und übersendet die Kündigung schriftlich per Post. Das Schreiben wird am letzten Tag der Probezeit (freitags) um 11 Uhr in Ihren Briefkasten eingeworfen. Da Sie über das Wochenende verreist sind, öffnen Sie die Post erst am Montagmorgen. Obwohl die Kündigung also erst nach Ende der Probezeit tatsächlich gelesen wird, ist sie rechtzeitig zugegangen. Denn grundsätzlich geht man davon aus, dass bei einem Einwurf am Vormittag eines Werktags noch am selben Tag mit der Kenntnisnahme des Briefes zu rechnen ist. Wurde der Brief hingegen erst nachmittags eingeworfen, erfolgt der Zugang grundsätzlich zu spät.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auf solche recht pauschalen Annahmen weniger Verlass. Danach sind nun stärker die Gepflogenheiten vor Ort zu berücksichtigen, insbesondere bis wann üblicherweise die Post vor Ort ausgetragen wird.

Wir empfehlen daher, das Kündigungsschreiben mit ausreichend Vorlauf zu verschicken. Die persönliche Übergabe unter Zeugen ist ohnehin meist vorzugswürdig.

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Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Der wichtigste Aspekt der Probezeit ist die verkürzte Kündigungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich nämlich nur zwei Wochen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird (§ 622 Abs. 3 BGB). Im Bereich des TVöD sind es ebenfalls zwei Wochen, allerdings nur zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag kann auch eine andere Kündigungsfrist für die Probezeit vereinbart werden, solange sie die vorgegebenen zwei Wochen nicht unterschreitet.

Der Arbeitsvertrag ist auf die Probezeit befristet: Ist die Kündigung möglich?

Probezeiten gibt es in verschiedenen Varianten. Eine davon ist die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags auf eine Probezeit, die sogenannte Erprobung. Diese Erprobung erlaubt eine Befristung auf bis zu zwei Jahre. Innerhalb der zwei Jahre kann das Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden.

Ein so befristetes Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nur fristlos kündbar. Dafür muss einer der wichtigen Gründe des § 626 BGB vorliegen. Typische Beispiele sind Diebstahl am Arbeitsplatz, schwere Beleidigungen oder andere grobe Vergehen.

Eine ordentliche Kündigung ist während der Erprobung grundsätzlich nicht möglich, das Arbeitsverhältnis endet ja mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Davon gibt es aber zwei Ausnahmen:

  • Sie können im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung zulässig sein soll.
  • Außerdem ist die ordentliche Kündigung möglich, wenn auf Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag anwendbar ist, der die ordentliche Kündigung zulässt. Ob dies auf Sie zutrifft, kann am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?

Urlaubstage werden meistens in Form eines Jahresbudgets gewährt. Oft herrscht die Vorstellung, während der Probezeit könne man gar keinen Urlaub nehmen. Das stimmt allerdings nicht. In der Probezeit erwerben Sie pro Monat ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?

Wenn Ihnen bereits innerhalb der Probezeit gekündigt werden sollte, stehen Ihnen also durchaus bereits einige Urlaubstage zu. Diese können Sie in der verbleibenden Zeit, die Sie im Betrieb angestellt sind, wahrnehmen. Gibt der Arbeitgeber Ihnen nicht frei, können Sie die Auszahlung der Urlaubstage in Form von Geld verlangen.

Gibt es Besonderheiten für Auszubildende?

Als Auszubildender müssen Sie einige Besonderheiten beachten, wenn es um das Thema Probezeit und Kündigung geht. Für Auszubildende muss die Probezeit nämlich nicht extra vertraglich vereinbart werden, sie ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Das Gesetz sieht eine Probezeit von mindestens einem Monat und maximal vier Monaten vor (§ 20 BBiG). Sie beginnt mit dem im Vertrag festgehaltenen Datum des Ausbildungsbeginns. Wenn Sie in Ihrem Ausbildungsvertrag keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, gilt trotzdem die Mindestlaufzeit von einem Monat. Eine Verkürzung der Probezeit ist nicht gestattet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn Sie etwa während der Probezeit längere Zeit krank sind. Das geht aber nur durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber.

Auch auf die Kündigung hat die Probezeit Auswirkungen. Während der Probezeit können nämlich beide Seiten das Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen, ohne dabei einen Kündigungsgrund vorweisen zu müssen. Die Kündigung muss lediglich schriftlich erfolgen. Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser natürlich vor einer Kündigung angehört werden.

Fazit

  • In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Arbeitsvertrag eine Probezeit vorgesehen ist. Sie darf längstens sechs Monate dauern.
  • Im Gegensatz dazu gilt die gesetzliche Wartezeit auch ohne Vereinbarung. Sie ordnet an, dass der Arbeitgeber innerhalb der ersten sechs Monate ohne Kündigungsgrund kündigen darf.
  • Auch am letzten Tag der Probezeit können Sie oder der Arbeitgeber noch kündigen. Entscheidend ist, ob die Kündigung rechtzeitig innerhalb der Probe- bzw. Wartezeit zugeht.
  • Ein Arbeitsverhältnis kann auch auf die Probezeit befristet werden. Der Vertrag ist dann nur ordentlich kündbar, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag dies vorsieht.
  • Ihren Urlaubsanspruch verlieren Sie durch eine Kündigung in der Probezeit nicht. Der Arbeitgeber muss Ihnen entweder die „erworbenen“ Urlaubstage in der Kündigungsfrist gewähren oder einen entsprechenden Geldersatz zahlen.
  • Als Auszubildender gilt für Sie gesetzlich zwingend eine Probezeit von mindestens einem bis maximal vier Monaten, in denen beide Seiten fristlos und ohne Grund schriftlich kündigen können.