Wettbewerbsverbot – 9 Dinge, die Sie wissen sollten

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In vielen Berufszweigen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Besonders um die Karenzentschädigung entbrennt dann häufig Streit.

Was Sie zum Wettbewerbsverbot wissen müssen und welche Besonderheiten es rund um die Entschädigungsregelung gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einem Wettbewerbsverbot?

Ein Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer seinem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz macht. Dem Arbeitnehmer wird also eine andere wirtschaftliche Tätigkeit in demselben Bereich verboten.

Beispiel:
Autor Y schreibt für seinen Arbeitgeber C Fachtexte. Y darf sich während der Zeit seiner Beschäftigung nicht als Autor von Fachtexten selbstständig machen oder für ein konkurrierendes Unternehmen arbeiten.

Ob und in welcher Form ein Wettbewerbsverbot besteht, hängt davon ab, ob sich der Arbeitnehmer gerade in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befindet oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Mehr erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

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Besteht während des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot?

Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Denn in dieser Zeit muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber loyal sein. Arbeitnehmer dürfen daher nicht in Konkurrenz zu ihrem momentanen Arbeitgeber treten.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber durch eine Betätigung des Arbeitnehmers Nachteile erleiden würde. Nachteilige Konkurrenzgeschäfte sind beispielsweise:

  • Die Gründung eines Unternehmens in demselben Geschäfts- & Marktbereich
  • Das Abwerben von (potentiellen) Kunden oder Arbeitskollegen
  • Die Gewährung hoher Darlehen an ein Konkurrenzunternehmen
  • Die wesentliche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen

Verletzt der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot, drohen ihm ernste Konsequenzen. Sein Arbeitgeber kann ihm fristlos kündigen und Schadensersatz fordern.

 

Gibt es auch ein Wettbewerbsverbot nach dem Arbeitsverhältnis?

Das Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich zusammen mit dem Arbeitsverhältnis. Häufig möchte der Arbeitgeber aber, dass sein Arbeitnehmer ihm auch weiterhin keine Konkurrenz macht. In einem solchen Fall können nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehen.

Ein solches Wettbewerbsverbot ist aber nicht unproblematisch, da der Arbeitnehmer grundsätzlich Berufsfreiheit genießt. Die Vereinbarung muss daher einige Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein:

  • Sie muss schriftlich erfolgen.
  • Sie darf für maximal zwei Jahre gelten. Überschreitet das Verbot die Zwei-Jahres-Grenze, ist die Vereinbarung für die Zeit darüber hinaus unverbindlich.
  • Die Vereinbarung darf sich nur auf das Gebiet erstrecken, in welchem dem Arbeitgeber Konkurrenz droht.
  • Eine Karenzentschädigung und ihre Höhe müssen vereinbart werden (dazu unten mehr).
  • Die Vereinbarung muss dem Arbeitnehmer überreicht werden.
  • Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an dem Verbot haben. Dieses Interesse besteht häufig in dem Schutz von Betriebsgeheimnissen. Der bloße Wunsch, die Konkurrenz einzuschränken, genügt allerdings nicht (BAG, Az. 10 AZR 288/09).

Die Anforderungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind also hoch. Insbesondere die Karenzentschädigung ist heikel. Möchten sich der Arbeitnehmer von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen, kann ihm ein Anwalt daher oft helfen.

Wettbewerbsverbot – 9 Dinge, die Sie wissen sollten

Wettbewerbsverbot – 9 Dinge, die Sie wissen sollten

Was ist eine Karenzentschädigung?

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bedeutet für den Arbeitnehmer oft eine Einschränkung seiner beruflichen Möglichkeiten. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher einen Ausgleich für diese Einengung zahlen: Die „Karenzentschädigung“.

Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer überhaupt in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten kann. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung selbst dann zahlen, wenn er in den Ruhestand geht oder seiner Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr nachgehen kann. Solange wie der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot befolgt, kann er auch die Karenzentschädigung verlangen.

Ausnahme: Sitzt der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe ab, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Ist die Freiheitsstrafe verbüßt, muss er erneut zahlen (siehe auch BAG, Urteil vom 03. April 1984, Az. 3 AZR 56/82)

 

Wie berechnet sich die Höhe der Karenzentschädigung?

Nach dem Gesetz muss die Höhe der Karenzentschädigung für jedes Verbotsjahr mindestens 50% der letzten gezahlten vertragsgemäßen Vergütung erreichen.

Hierunter fallen sämtliche Bestandteile des Einkommens:

  • Das Gehalt
  • Provisionen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Gratifikationen, wie z.B. Weihnachtsgeld
  • Sachleistungen, z.B. Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken überlassen wird

Neben der regemäßigen Monatsvergütung sind also auch alle Einmalzahlungen und wechselnde Bezüge maßgeblich, um die Karenzentschädigung zu berechnen.

Nicht berücksichtigt werden aber:

  • Zukünftige Tariferhöhungen
  • Sonderleistungen im Arbeitsverhältnis, die nicht wegen der Arbeitsleistung gewährt werden, z.B. für Arbeitnehmererfindungen
  • Der Krankenversicherungszuschuss des Arbeitgebers
  • Fahrtkosten, Verpflegungsgeld, Teuerungszuschläge etc.

Die Karenzentschädigung zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich monatlich. Die Berechnung ist kompliziert. Ein Anwalt kann im Einzelfall helfen, die korrekte Summe vom Arbeitgeber einzufordern.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch eine höhere Summe zahlen. Ist ein niedrigerer Betrag vorgesehen, sollte sich der Arbeitgeber über die Konsequenzen bewusst sein. Dazu unten mehr.

 

Wird anderes Einkommen auf die Karenzentschädigung angerechnet?

Der Arbeitnehmer muss sich unter Umständen einiges anrechnen lassen, was er während der Karenzzeit durch andere Einnahmequellen verdient.

Dies gilt allerdings nur, wenn folgende Gleichung erfüllt ist:

Karenzentschädigung + hinzukommender Verdienst
= mehr als 110% der zuletzt bezogenen Arbeitsvergütung

Bleibt der Arbeitnehmer unter dieser Grenze, droht keine Anrechnung.

Die Anrechnungsfreigrenze kann auf 125% steigen, wenn der Arbeitnehmer wegen des Wettbewerbsverbots umziehen muss. Dass der Umzug gerade wegen des Verbotes notwendig war, muss er allerdings beweisen.

Wichtig ist, dass nur der Verdienst des Arbeitnehmers angerechnet wird, der „durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft“ erworben wurde. Hierunter fallen auch:

  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Gewinne aus einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit

Einkünfte, die z.B. aus der Vermietung einer Wohnung stammen, zählen nicht hierzu.

Geht der Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nicht nach, obwohl es ihm möglich ist, wird in einigen Fälle auch der hypothetische Verdienst von der Höhe der Karenzentschädigung abgezogen. Dabei ist allerdings jede nachvollziehbare Entscheidung des Arbeitnehmers zu respektieren. Hier kommt ihm der Schutz der Berufsfreiheit maßgeblich zu Gute: Er kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und welchen Beruf er ausüben möchte.

 

Wird Arbeitslosengeld angerechnet?

Früher entschied sich das Bundesarbeitsgericht dazu, Arbeitslosengeld anzurechnen. Diesem Weg begegnet es nunmehr mit Bedenken. Eine endgültige Klärung ist aber noch nicht erfolgt (BAG, Az. 10 AZR 198/10). Hier besteht zurzeit Rechtsunsicherheit, die sich nur durch Beratung eines erfahrenen Anwalts im Einzelfall beherrschen lässt.

 

Was sind die Folgen einer zu niedrig angesetzten Karenzentschädigung?

Liegt die Karenzentschädigung unter der gesetzlichen Mindesthöhe, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer nicht verbindlich. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Höhe durch den Arbeitgeber noch bestimmt wird, ohne dass eine Mindesthöhe vereinbart ist.

„Nicht verbindlich“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer frei wählen kann, ob er sich auf die Vereinbarung einlässt oder nicht. Entscheidet er sich allerdings für die Karenz, erhält er die niedrigere Karenzentschädigung und nicht die gesetzliche Höhe. Tritt er mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb, hat er natürlich keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Muss die Karenzentschädigung versteuert werden?

Wird die Karenzentschädigung monatlich gezahlt, ist sie regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Beiträge für die Sozialversicherung müssen nicht gezahlt werden. Es handelt sich um eine Entschädigungszahlung und nicht um Arbeitsentgelt.

Wird die Karenzentschädigung noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses als Einmalzahlung geleistet, sieht die Sache anders aus. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um die Auszahlung der gesamten Karenzentschädigung in voller Höhe. Nun ist die Karenzentschädigung sozialversicherungspflichtig. Regelmäßig führt eine Einmalzahlung auch zu einer höheren Besteuerung als eine monatlich gezahlte Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer kann den Betrag daher ausnahmsweise ermäßigt besteuern (FG Köln, Az. 7 K 2006/03).

 

Fazit

  • Während eines Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer einem Wettbewerbsverbot.
  • Ein Wettbewerbsverbot, das über das Arbeitsverhältnis hinausgeht, muss vereinbart werden.
  • Die Karenzentschädigung stellt die Gegenleistung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dar.
  • Die Höhe der Karenzentschädigung muss für jedes Verbotsjahr mind. 50% der letzten gezahlten vertragsgemäßen Vergütung erreichen.
  • Berechnungsgrundlage sind neben dem monatlich gezahlten Lohn auch Einmalzahlungen und wechselnde Bezüge.
  • Weiterer Verdienst des Arbeitnehmers kann gegebenenfalls auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
  • Arbeitslosengeld wird auf die Höhe der Karenzentschädigung wahrscheinlich keinen Einfluss haben.
  • Die Karenzentschädigung ist lohnsteuer-, aber meist nicht sozialversicherungspflichtig.