Stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen, wird dieser bei Kündigung des Arbeitsvertrags oft umgehend zurückverlangt. Wann Sie Ihren Dienstwagen nach einer Kündigung zurückgeben müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees berät seine Mandanten regelmäßig zu Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn und seit mehr als zehn Jahren bundesweit tätig.

Inhaltsverzeichnis

Wie lange darf ich den Firmenwagen nach einer Kündigung weiternutzen?

Grundsätzlich dürfen Sie den Firmenwagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall. Maßgeblich ist vor allem, ob Sie den Firmenwagen nur dienstlich oder auch privat nutzen dürfen. Auch die Regelungen des Arbeitsvertrages oder einer gesonderten Dienstwagenvereinbarung sind zu beachten.

Nur dienstliche Nutzung gestattet

Überlässt der Arbeitgeber Ihnen ein Firmenfahrzeug nur für die dienstliche Nutzung, kann er jederzeit von Ihnen die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen. Dies gilt erst recht nach einer Kündigung. Dürfen Sie das Fahrzeug also nicht privat nutzen, müssen Sie nach einer Kündigung damit rechnen, das Fahrzeug umgehend zurückgeben zu müssen. Der Arbeitgeber braucht in diesem Fall also nicht den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.

Privatnutzung erlaubt

Wurde Ihnen der Dienstwagen auch für die Privatnutzung überlassen, können Sie den Dienstwagen in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiternutzen. Der Dienstwagen ist bei Privatnutzung Bestandteil Ihres Arbeitsentgeltes und kann daher nicht ohne Weiteres entzogen werden. Häufig haben Arbeitnehmer in diesem Fall außerdem keinen eigenen PKW und sind auf den Dienstwagen angewiesen. Eine sofortige Herausgabepflicht würde den Arbeitnehmer in diesem Fall vor zahlreiche Probleme stellen.

Doch Vorsicht: Häufig wird im Arbeitsvertrag oder der Dienstwagenvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen. Arbeitgeber behalten sich regelmäßig das Recht vor, die Dienstwagennutzung bei Kündigung widerrufen zu können. Solche Klauseln sind nur bei präziser Ausgestaltung wirksam. Eine Klausel, die den Arbeitgeber dazu berechtigt, die Nutzungserlaubnis jederzeit zu widerrufen, ist unwirksam. Ist die Klausel ereignisbezogen (Freistellung, bestimmte Verhaltensweisen, Entzug der Fahrerlaubnis), kann ein Widerruf der Erlaubnis aber im Einzelfall zulässig sein. Sie müssen den Dienstwagen dann bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, kann er die Herausgabe in der Regel auch bei erlaubter Privatnutzung sofort verlangen.

Natürlich können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich abweichende Vereinbarungen treffen, die besser oder schlechter für Sie sind. Dies halten Sie dann in der Regel in einem sog. Abwicklungsvertrag fest.

Wann kann ich die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern?

Lehnen Sie die Herausgabe ohne rechtlichen Grund ab, kann der Arbeitgeber im Einzelfall das Arbeitsverhältnis (nochmals) fristlos kündigen. Darüber hinaus machen Sie sich unter Umständen sogar wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges strafbar (§ 248b StGB).

Grundsätzlich müssen Sie das Fahrzeug auch dann zurückgeben, wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten. Das gilt selbst nach einer fristlosen Kündigung, die Sie für unwirksam halten (LAG Nürnberg, Urt. v. 25.1.2011 – 7 Sa 521/10).

Nur in Ausnahmefällen kann die Herausgabe des Fahrzeuges verweigert werden. Das gilt zum Beispiel, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Das ist allerdings nur bei sehr offensichtlichen Fehlern der Fall.

Beispiele:

Beide Kündigungen leiden an offensichtlichen Wirksamkeitsmängeln. Im ersten Beispiel fehlt die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes. Im zweiten Beispiel liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) vor. Diese Mängel können umgehend und zweifelsfrei festgestellt werden.

In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer daher ausnahmsweise die Herausgabe des Dienstwagens vorerst verweigern.

Gegenbeispiel:

A kündigt dem Prokurist D betriebsbedingt aufgrund konstant schlechter Auftragslage. D hält die Kündigung für unwirksam, da A nach seiner Ansicht Fehler in der Sozialauswahl gemacht hat und Arbeitnehmer E hätte kündigen müssen.

Im Gegenbeispiel kann nicht offensichtlich festgestellt werden, ob die Kündigung des Prokurists Bestand haben wird. Die Herausgabe kann in diesem Fall daher nicht ohne Weiteres verweigert werden.

Im Übrigen steht Ihnen der Dienstwagen auch dann weiter zu, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht. Dieser muss in der Regel jedoch zunächst im Kündigungsschutzprozess festgestellt werden. Es ist daher riskant, die Herausgabe unter Berufung auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verweigern. Allerdings besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Wird nachträglich ein Weiterbeschäftigungsanspruch festgestellt, können Sie nicht nur den entgangenen Arbeitslohn als Verzugskosten geltend machen, sondern darüber hinaus auch Wertersatz für den entsprechenden Zeitraum ohne Dienstwagen verlangen.

Schließlich können Sie die Herausgabe auch verweigern, wenn Ihnen noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (Zurückbehaltungsrechte). Befindet sich der Arbeitgeber beispielsweise mit Lohnansprüchen im Verzug, können Sie die Herausgabe des Dienstwagens bis zur Lohnzahlung verweigern. Nicht selten sind Zurückbehaltungsrechte jedoch vertraglich ausgeschlossen. Sie sollten sich daher nicht ohne rechtliche Beratung auf Zurückbehaltungsrechte berufen.

Herr Dr. Drees berät Sie.
Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher.

Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

Was gilt bei Freistellung im Kündigungszeitraum?

Steht Ihnen der Dienstwagen nur für die dienstliche Nutzung zur Verfügung, kann der Arbeitgeber jederzeit die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen. Das gilt folglich auch für die Freistellung.

Bei erlaubter Privatnutzung ist die Rechtslage anders. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber während der Freistellung nach einer Kündigung weiterhin zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet. Da der Dienstwagen bei Privatnutzung Teil des Arbeitslohns ist, dürfen Sie ihn daher bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiternutzen.

In der Praxis wird davon jedoch regelmäßig vertraglich abgewichen. Der Arbeitgeber darf die Dienstwagennutzung im Fall der Freistellung widerrufen, wenn er diesen Fall konkret in den Arbeitsvertrag bzw. die Dienstwagenvereinbarung aufgenommen hat (BAG, Urt. v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10). Der Arbeitgeber muss unter Umständen aber eine Auslauffrist einräumen, wobei diese wiederum nicht in der Vertragsklausel enthalten sein muss.

Was-gilt-bei-Freistellung-im-Kündigungszeitraum

Was gilt bei Freistellung im Kündigungszeitraum?

Ob Sie den Dienstwagen im Freistellungszeitraum weiter nutzen dürfen, hängt also maßgeblich von der vertraglichen Situation ab. Diese sollten Sie im Einzelfall überprüfen lassen. Arbeitgeber verwenden oft zu unbestimmte und damit unwirksame Vertragsklauseln. Ist die Vertragsklausel unwirksam, dürfen Sie den Dienstwagen also auch im Freistellungszeitraum bis zum Vertragsende weiter nutzen. Haben Sie den Dienstwagen bereits an den Arbeitgeber zurückgegeben, können Sie gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls verlangen. Das Bundesarbeitsgericht setzt zur Berechnung monatlich 1% des Listenpreises des Dienstwagens zur Zeit der Erstzulassung als Schaden an. Eine rechtliche Überprüfung der Vertragssituation kann daher im Einzelfall sehr sinnvoll sein.

Wie kann ich den Dienstwagen nach einer Kündigung übernehmen?

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme des Dienstwagens. Umgekehrt sind Sie zur Übernahme auch nicht verpflichtet. Entsprechende Klauseln sind unwirksam (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2018 – Az. 5 Sa 485/17).

Häufig ist der Arbeitgeber aber daran interessiert, Ihnen den Dienstwagen zu überlassen. Ist das Fahrzeug auf Sie zugeschnitten (Sonderausstattungen) und wird der Dienstwagen auch nicht anderweitig im Betrieb benötigt (z.B. bei betriebsbedingten Kündigungen wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen), verursacht der Dienstwagen dem Arbeitgeber nur Kosten. In aller Regel handelt es sich bei Dienstwagen um Leasingfahrzeuge. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung führt zu ungewollten Ablösungskosten. Diese kann der Arbeitgeber auch nicht ohne Weiteres auf Sie abwälzen.

Häufig ist es daher sinnvoll, eine Übernahme des Dienstwagens mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Dazu können Sie beispielsweise den Leasingvertrag des Arbeitgebers übernehmen. Hierzu ist allerdings in der Regel eine Zustimmung des Leasinggebers erforderlich. Üblicherweise haben Leasingfirmen mit großen Unternehmen besondere Vertragskonditionen. Ob Sie diese Konditionen als Privatperson ebenfalls erhalten, ist fraglich.

Alternativ kann der Arbeitgeber das Leasingverhältnis auch vorzeitig durch Ablösung des Fahrzeuges beenden. In dem Fall müssen Sie dem Arbeitgeber die Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung erstatten.

In beiden Fällen ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Zwar ist die Fahrzeugübernahme gelegentlich schon im Arbeitsvertrag bzw. der Dienstwagenvereinbarung geregelt, entsprechende Regelungen sind aber häufig unwirksam.

Fazit

  • Wird Ihnen nur die dienstliche Nutzung zugestanden, müssen Sie das Fahrzeug jederzeit auf Verlangen an den Arbeitgeber zurückgeben.
  • Ist eine Privatnutzung gestattet, darf das Fahrzeug grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergenutzt werden. Das gilt auch bei Freistellung im Kündigungszeitraum.
  • Die Herausgabe des Dienstwagens darf nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung verweigert werden.
  • Verweigern Sie die Herausgabe zu Unrecht, droht im äußersten Fall eine Strafanzeige wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges (§ 248b StGB).
  • Vertragsklauseln, die eine sofortige Herausgabepflicht im Fall der Freistellung vorsehen, sind wirksam. Der Arbeitgeber muss aber unter Umständen eine Auslauffrist gewähren.
  • Klauseln, die Sie bei Kündigung zur Übernahme des Dienstwagens verpflichten, sind häufig unwirksam.
  • Wollen Sie den Dienstwagen übernehmen, ist in der Regel eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

 

So bewerten Mandanten die Arbeit von Herrn Dr. Drees

5.0
Profilbild von „H. G., M.“
H. G., M.
vor 1 Tag
Ich möchte mich ganz herzlich bei Herrn Dr. Drees für die sehr professionelle und angenehme Zusammenarbeit bedanken. Er hat mich als Arbeitnehmerin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten und stand mir während des gesamten Verfahrens jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Besonders geschätzt habe ich seine ruhige, besonnene Art, die mir auch in schwierigen und belastenden Situationen viel Sicherheit gegeben hat. Ich habe mich fachlich sehr gut beraten und menschlich gut aufgehoben gefühlt. Vielen Dank für die engagierte Unterstützung und die zuverlässige Begleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
Profilbild von „HandwerkerFlotte“
HandwerkerFlotte
vor 2 Wochen
Wir möchten uns bei Herrn Dr. Drees und seinem Team für eine äußerst professionelle Zusammenarbeit und Unterstützung im Arbeitsrecht bedanken. Wir sind sehr zufrieden und werden auch weiterhin auf die Unterstützung von Herrn Dr. Drees zurückkommen.
Profilbild von „Sebastian Ulmer (LuftBuidl)“
Sebastian Ulmer (LuftBuidl)
vor 3 Wochen
Ich habe mich bei Herrn Dr. Drees während des gesamten Verfahrens sehr gut aufgehoben gefühlt. Besonders geschätzt habe ich seine jederzeit freundliche, sympathische und zugleich sehr professionelle Art.

Für mich war die Angelegenheit natürlich unangenehm, umso angenehmer war es, dass ich mich selbst um nahezu nichts kümmern musste und Herr Dr. Drees die Sache sehr souverän für mich geführt hat. Mit dem erreichten Ergebnis bin ich sehr zufrieden.

Vielen Dank für die kompetente Verhandlungsführung, die unkomplizierte Abwicklung und die wirklich angenehme Zusammenarbeit. Klare Empfehlung!
Profilbild von „gokuzen“
gokuzen
vor 1 Monat
Ich kann Herrn Dr. Drees als Rechtsanwalt uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich beruflich und persönlich äußerst schwierigen und belastenden Situation war ich auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Herr Dr. Drees hat mich in dieser Hinsicht durchgehend professionell vertreten und meine Erwartungen mehr als erfüllt!

Von Beginn an hatte ich das Gefühl, mit meinem Anliegen wirklich ernst genommen zu werden. Er hat sich intensiv und sehr schnell in die komplexe Situation eingearbeitet, die rechtlichen Zusammenhänge präzise analysiert und mir jederzeit verständlich erklärt, welche Möglichkeiten, Risiken und nächsten Schritte bestehen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, lediglich "ein weiterer Mandant“ für ihn zu sein. Vielmehr war die gesamte Zusammenarbeit von persönlicher Aufmerksamkeit, Verbindlichkeit und einem außergewöhnlich hohen Maß an Engagement geprägt.
Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise.
Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet.

Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben.

Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet.
Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden.

Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.
Profilbild von „Franjo Spich“
Franjo Spich
vor 2 Monaten
Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
Vom ersten Gespräch an habe ich mich bei ihm bestens aufgehoben gefühlt. Er war jederzeit erreichbar, hat sich Zeit genommen und ist jede Angelegenheit mit einer durchdachten und klaren Strategie angegangen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, dass etwas übersehen oder dem Zufall überlassen wird.
Was mich am meisten beeindruckt hat, war seine Art, sich für mich einzusetzen. Ich habe mich nicht nur anwaltlich vertreten, sondern wirklich verteidigt gefühlt. Herr Dr. Drees hat sich mit voller Überzeugung für meine Interessen eingesetzt und ich wusste während des gesamten Verfahrens, dass ich jemanden an meiner Seite habe, der für mich kämpft.
Menschlich und fachlich hätte ich mir keinen besseren Anwalt wünschen können. Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht weit übertroffen. Dafür bin ich ihm von Herzen dankbar und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Alle Bewertungen anzeigen