Abfindung bei Eigenkündigung

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Nach einer Kündigung hoffen Arbeitnehmer auf eine Abfindung. Können sie damit auch rechnen, wenn sie selbst kündigen? Alles wichtige zur Abfindung bei Eigenkündigung erfahren Sie hier.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Herr Dr. Christian H. P. M. Drees ist Anwalt für Arbeitsrecht aus Bonn. Er berät bundesweit Arbeitnehmer zu allen Fragen der Kündigung, insbesondere zur Kündigung des Arbeitgebers. 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Wann erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung bei Eigenkündigung?

Kündigt der Arbeitnehmer selbst, erhält er in der Regel keine Abfindung. Das gilt vor allem für die klassischen Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wechseln oder seine Berufstätigkeit aufgeben möchte.

Das heißt aber nicht, dass gar keine Möglichkeit besteht, eine Abfindung zu erhalten. In einigen Konstellationen ist durchaus damit zu rechnen:

a. Arbeitgeber will die Kündigung

Gute Chancen auf eine Abfindung bestehen, wenn der Arbeitgeber eigentlich selbst kündigen möchte, dies aber wegen des Kündigungsschutzes nicht kann. Er muss den Arbeitnehmer dann überzeugen, den Betrieb zu verlassen. Ohne Abfindung sollten sich Arbeitnehmer darauf nicht einlassen. Sie sollten ihre Eigenkündigung also nur anbieten, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Dieses Vorgehen bietet sich nur an, wenn in erster Linie der Arbeitgeber an der Trennung interessiert ist. Will nur der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen, kann er mit einer Abfindung nicht rechnen.

Beispiele:

  • Arbeitnehmer A hat eine neue Stelle in einem anderen Betrieb in Aussicht. Er will daher seinen bisherigen Arbeitsplatz aufgeben. Der Arbeitgeber würde A am liebsten im Betrieb halten. Eine Abfindung wird A nicht bekommen.
  • Arbeitgeber B ist mit Arbeitnehmer A im Streit. B will den A kündigen. Er hat allerdings keinen Kündigungsgrund. Bietet A an, den Betrieb gegen Zahlung einer Abfindung zu verlassen, bestehen gute Chancen auf die Zahlung.

Die Abfindung sollte unbedingt vor der Eigenkündigung verhandelt werden.

In aller Regel wird in den genannten Konstellationen ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Eine Eigenkündigung ist dann nicht nötig. Das Ergebnis ist dasselbe. Dazu unten mehr.

b. Arbeitgeber verletzt seine Pflichten

Ein echter Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kündigt (§ 628 II BGB).

Aber Achtung: Der Arbeitgeber muss eine arbeitsvertragliche Pflicht schwerwiegend verletzt haben. Es genügt nicht, dass er sich nur „irgendwie“ inkorrekt verhalten hat. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitnehmer unzumutbar sein. In folgenden Fällen könnte beispielsweise eine schwerwiegende Pflichtverletzung angenommen werden:

  • Sexuelle Belästigung
  • Mobbing
  • Schwere Missachtung des Arbeitsschutzes
  • Keine Lohnzahlung über einen längeren Zeitraum

Streng genommen handelt es sich in dieser Konstellation nicht um eine Abfindung, sondern um einen Schadensersatzanspruch.

c. Abfindung aus Sozialplan

Auch bei einem Sozialplan kann der Arbeitnehmer eine Chance auf eine Abfindung haben. Ein Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt, wenn tiefgreifende Veränderungen im Betrieb anstehen und arbeitgeberseitige Kündigungen drohen. Eine Abfindung soll dann die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer mildern.

Der Haken: Oftmals legt der Sozialplan fest, dass Arbeitnehmer bei Eigenkündigungen keine Abfindung erhalten.

Dieses Vorgehen ist aber in vielen Fällen rechtswidrig. Wurde die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst, ist meist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.


Beispiel:
Arbeitgeber A plant die Umstrukturierung seines Unternehmens. Er schließt einige Filialen. Es wird ein Sozialplan vereinbart. Den betroffenen Arbeitnehmern bietet er an, sie in anderen Städten weiter zu beschäftigen. Wer das nicht annimmt, wird gegen Zahlung einer Abfindung entlassen. Arbeitnehmer B lehnt die Versetzung ab. Er geht davon aus, dass er aufgrund der Ablehnung ohnehin von A gekündigt wird und kündigt daher selbst. A verweigert daraufhin die Zahlung einer Abfindung.
Zu Recht?
Nein, in diesem Fall hat auch B Anspruch auf die Abfindung. Er kündigte nur auf Veranlassung des B, da er ohnehin seine Kündigung erwartete.
Entscheidend ist jedoch stets der Einzelfall. Der Arbeitnehmer sollte daher vor seiner Kündigung einen Anwalt aufsuchen.

Herr Dr. Drees berät Sie. Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher. Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

2. Wird eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Krankheit gezahlt?

Ein häufig oder lang erkrankter Arbeitnehmer fürchtet, dass der Arbeitgeber ihm ohnehin wegen seiner Krankheit kündigt. Sollte der Arbeitnehmer vorher einfach selbst kündigen?

Das lohnt sich nur selten!

Dies hat folgende Gründe:

  • Der Arbeitgeber kann wegen einer Krankheit nur schwer kündigen. Zwar ist ihm das grundsätzlich bei vielen kurzen oder einer besonders langen Krankheit möglich. Arbeitgeber scheuen aber meist lange davor zurück, weil die Beweisführung und der Prozess sehr aufwändig sein können. Dementsprechend müssen kranke Arbeitnehmer unter Umständen gar nicht unmittelbar mit einer Kündigung rechnen.
  • Grundsätzlich erhält ein kranker Arbeitnehmer seinen Lohn sechs Wochen lang fortgezahlt (§ 3 EFZG). Kündigt er nun, verliert er diesen Anspruch grundsätzlich. Er bleibt nur ausnahmsweise bestehen, wenn der Arbeitnehmer wegen einer schweren Vertragsverletzung des Arbeitgebers kündigt (§ 8 EFZG).

Will der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen einer Krankheit loswerden, sollten Arbeitnehmer ihre Eigenkündigung daher nur unter der Bedingung anbieten, dass sie eine hohe Abfindung erhalten.

Auch dann kommt es meist zu einem Aufhebungsvertrag (s.u.).

 

Abfindung bei Eigenkündigung

Ist eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer möglich?

 

3. Höhe der Abfindung nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Die Höhe der Abfindung ist von Fall zu Fall verschieden. Es gibt jedoch einige Leitlinien, mit deren Hilfe sich die Höhe einer Abfindung grob abschätzen lässt.

Verhandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell über die Abfindung, kommt es sehr auf das Verhandlungsgeschick an. Daneben hängt die Höhe der Zahlung davon ab, wie leicht der Arbeitgeber selbst kündigen könnte.

Beispiele:

  • Der Arbeitnehmer kommt häufig deutlich zu spät und ist deshalb bereits abgemahnt worden. Er ist erst seit zwei Jahren im Betrieb beschäftigt. Der Arbeitgeber möchte ihm kündigen. Der Arbeitnehmer bietet an, gegen Zahlung einer Abfindung selbst zu kündigen. Er kann allenfalls mit einer geringen Abfindung rechnen. Der Arbeitgeber könnte eine eigene Kündigung vor Gericht (ohne Abfindung) nämlich gut durchsetzen.
  • Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass sein Mitarbeiter sich arrogant verhält und nicht ins Team passt. Das ist kein Kündigungsgrund. Bietet der Mitarbeiter nun gegen Zahlung einer Abfindung seine Eigenkündigung an, darf er auf einen vergleichsweise hohen Betrag hoffen.

Als erste Ausgangsgröße hat sich folgende Formel durchgesetzt:
0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb

Wie die Beispiele zeigen, kann der Betrag auch weit darüber oder darunter liegen.

Bei einem Sozialplan vereinbaren Betriebsrat und Arbeitgeber meist eine Vielzahl an Kriterien, um eine Abfindung für den betroffenen Arbeitnehmer individuell zu berechnen. Häufige Kriterien sind:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Schwerbehinderung
  • Position im Unternehmen
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

Auch bei dem Anspruch aus § 628 BGB kommt es auf die konkrete Situation an. Strenggenommen handelt es sich bei diesem Anspruch nicht um eine klassische Abfindung, sondern um einen Schadensersatzanspruch. Der Arbeitgeber muss daher den Schaden ersetzen, den der Mitarbeiter durch die Kündigung erleidet.

Der Arbeitnehmer erhält daher den Lohn, der wegen der Kündigung nicht mehr gezahlt wird. Nach der Rechtsprechung kann er nur den Teil ersetzt verlangen, den er bei einer ordentlichen Kündigung aufgrund der Kündigungsfrist (§ 622 BGB) noch erhalten hätte.

4. Die Alternative: Der Aufhebungsvertrag

Ist eine Eigenkündigung gegen Abfindung im Gespräch, kommt es letztlich meist zu einem Aufhebungsvertrag. Eine Eigenkündigung ist dann nicht mehr nötig. Das Ergebnis ist für den Arbeitnehmer nahezu dasselbe. Das gilt auch für die Höhe der Abfindung.

In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis sofort oder ab einem bestimmten Datum aufgehoben wird. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

5. Vorsicht beim Arbeitslosengeld!

Wer seinen Arbeitsplatz aufgibt und keine neue Stelle in Aussicht hat, ist meist auf Arbeitslosengeld I angewiesen.

Führt der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag selbst herbei, muss er meist eine Sperrzeit in Kauf nehmen. In den ersten zwölf Wochen erhält er dann kein Arbeitslosengeld.

Diese Gefahr besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbare Gründe für sein Vorgehen hat (z.B. Umzug, Belästigung am Arbeitsplatz,…) oder der Arbeitgeber ohnehin selbst wirksam gekündigt hätte.

Außerdem kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Damit ist nur zu rechnen, wenn ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfristen beendet.

6. Fazit

  • Wer selbst kündigt, kann in den klassischen Fällen nicht mit einer Abfindung rechnen.
  • Gute Chancen auf eine Abfindung bestehen aber, wenn der Arbeitgeber selbst die Trennung will.
  • Auch bei Fehlverhalten des Arbeitgebers oder einem Sozialplan kann auf eine Abfindung gehofft werden.
  • Die Höhe der Abfindung liegt grob (!) bei 0,5 Bruttomonatsgehältern x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb. Sie kann auch deutlich höher ausfallen.
  • In den meisten Fällen kommt es eher zu einem Aufhebungsvertrag, statt zu einer Eigenkündigung.

Wie unsere Mandanten das Engagement von Dr. Drees bewerten

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Niko
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Opa Chki
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Ali Uzun
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H B
vor 3 Monaten
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