Kündigung während Kurzarbeit – so sind Sie geschützt

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Für eine Kündigung während Kurzarbeit gelten einige Besonderheiten. Dies führt zu Vor- und Nachteilen für Arbeitnehmer. Wir erklären, was Sie nach einer Kündigung des Arbeitgebers während Kurzarbeit beachten müssen.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Dr. Christian H. P. M. Drees ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Er berät Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu allen Fragen der Kündigung, insbesondere auch zu einer Kündigung während Kurzarbeit.

Inhaltsverzeichnis

Ist eine Kündigung während Kurzarbeit möglich?

An eine Kündigung während Kurzarbeit werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie außerhalb der Kurzarbeit. Das bedeutet insbesondere, dass auch während der Kurzarbeit der allgemeine Kündigungsschutz gilt.

Sie genießen allgemeinen Kündigungsschutz, wenn

  • in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind und
  • Sie schon länger als sechs Monate dort arbeiten.

Der allgemeine Kündigungsschutz verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. In Frage kommen einerseits die verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung. Am häufigsten ist jedoch die betriebsbedingte Kündigung. Hierbei begründet der Arbeitgeber die Kündigung damit, dass in seinem Betrieb dauerhaft Arbeit wegfällt.

Allerdings zeigt sich hier eine Schwierigkeit für den Arbeitgeber: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitsbedarf auf Dauer entfällt. Mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber aber gezeigt, dass er nur mit einem vorübergehenden Arbeitsausfall rechnet. Denn nur unter dieser Voraussetzung wird Kurzarbeitergeld gewährt. Deshalb kann der Arbeitgeber in der Kurzarbeit nur betriebsbedingt kündigen, wenn nach Beantragung der Kurzarbeit überraschend doch dauerhaft Stellen entfallen.

Es lassen sich grob zwei Fälle unterscheiden:

  • Entgegen der ursprünglichen Einschätzung bleibt die Auftragslage oder der Umsatz doch auf Dauer niedrig.
  • Der Arbeitgeber entscheidet sich für eine Umstrukturierung, nachdem er die Kurzarbeit beantragt hat.

Beispiel:

Arbeitgeber B beantragt Kurzarbeitergeld für sein Restaurant, da wegen der Corona-Krise die Umsätze einbrechen. Einen Monat später entscheidet er sich, die Aufgaben in seinem Betrieb umzuverteilen. Weil einige Mitarbeiter durch die Umstrukturierung mehr Stunden übernehmen, wird eine Stelle dauerhaft überflüssig. Dieser Wegfall der Arbeit ist ein „neuer“ Grund für eine betriebsbedingte Kündigung einer Arbeitskraft.

Das zeigt: Der Arbeitgeber muss begründen können, warum nun doch dauerhaft Stellen entfallen. Dies wird ihm nur gelingen, wenn neue Umstände hinzugetreten sind, die bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes noch nicht vorhersehbar waren.

 

Erhalte ich nach Kündigung in Kurzarbeit gekürztes Gehalt?

Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur bezahlt, um Arbeitsplätze zu erhalten. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat. Deshalb zahlt die Arbeitsagentur ab dem Moment der Kündigung auch kein Kurzarbeitergeld mehr.

Ihr Gehalt kommt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses also wieder vollständig vom Arbeitgeber. Je nachdem, welche Kündigungsfrist für Sie gilt (siehe dazu 3.), geht es hier um einen Zeitraum von mehreren Monaten.

Für diese Zeit ist noch nicht endgültig geklärt, welches Gehalt Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Dabei müssen zwei Fragen unterschieden werden:

  • Wird der Arbeitnehmer wieder voll beschäftigt, wenn die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr bezahlt?
  • Erhält der Arbeitnehmer weiter ein reduziertes Gehalt oder den höheren Betrag, den er vor dem Wechsel in die Kurzarbeit erhalten hat?

In der Regel ist davon auszugehen, dass Sie auch nach der Kündigung weiterhin im reduzierten Umfang arbeiten müssen bzw. dürfen. Die Kurzarbeit endet also nicht automatisch, nur weil die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr bezahlt.

Das ist nur anders, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber etwas Abweichendes vereinbart haben. Für die volle Arbeitszeit müssten Sie dann natürlich auch voll bezahlt werden.

Beispiel:

Sie können beim Wechsel in die Kurzarbeit im Arbeitsvertrag bzw. der Änderungsvereinbarung festlegen, dass wieder in vollem Umfang gearbeitet werden muss, sobald die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr bezahlt. Ähnliches gilt, wenn die Kurzarbeit per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.

Bleibt Ihre Arbeitszeit nach der Kündigung hingegen unverändert auf Kurzarbeit-Niveau, muss Ihr Arbeitgeber Sie nur für diese geleistete Arbeit bezahlen. Im schlimmsten Fall, also bei einer Kurzarbeit von 100%, würde das bedeuten: keine Arbeit, kein Lohn. Es besteht aber weitestgehend Einigkeit, dass Sie wenigstens so viel Geld erhalten müssen, wie Sie während der Zahlung des Kurzarbeitergeldes bekommen haben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betrag übernehmen muss, den zuvor die Agentur für Arbeit bezahlt hat. Der Arbeitgeber soll nämlich das Risiko für den Wegfall des Kurzarbeitergelds tragen. Es ist aber wohl nicht davon auszugehen, dass Sie Ihr „normales“ Gehalt (in der Höhe vor der Kurzarbeit) erhalten.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, warum Sie nur ein reduziertes Gehalt bekommen:

Arbeitnehmer A und B sind in Kurzarbeit Null. Ihr Arbeitgeber entscheidet sich nach Bewilligung der Kurzarbeit für eine Umstrukturierung seines Betriebs und kündigt Arbeitnehmer B mit einer Frist von zwei Monaten. Es ist nicht vereinbart, dass die Kurzarbeit automatisch endet, wenn das Kurzarbeitergeld entfällt. Wendet man streng die Regel „keine Arbeit, kein Lohn“ an, erhält B für die zwei Monate kein Geld. Wenn man andererseits davon ausgeht, dass B wieder seinen vollen Lohn erhält, wäre er ohne Grund bessergestellt als A. Es erscheint vernünftig, dass B von seinem Arbeitgeber weiterhin den Lohn in Höhe des Kurzarbeitergelds erhält.

Hinweis: Wie erwähnt, herrscht in diesen Fragen zurzeit Rechtsunsicherheit. Die Ausführungen geben daher in erster Linie unsere Rechtsauffassung wieder.

Ein Aufhebungsvertrag während Kurzarbeit kann diese Rechtsunsicherheit unter Umständen vermeiden.

Herr Dr. Drees berät Sie.
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Welche Kündigungsfrist gilt bei Kurzarbeit?

Für eine Kündigung während Kurzarbeit gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen. Je nachdem, wie lange Sie im Betrieb beschäftigt sind, erhöht sich Ihre Kündigungsfrist:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
Unter 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Min. 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
Min. 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
Min. 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
Min. 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
Min. 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
Min. 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
Min. 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

 

Im Arbeitsvertrag kann diese Kündigungsfrist nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden. Möglich ist eine Verkürzung aber im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Für Personen mit besonderem Kündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderte) gelten teilweise abweichende Kündigungsfristen. Ist der Betrieb insolvent, beträgt die Kündigungsfrist maximal drei Monate.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Kurzarbeit?

Welche Kündigungsfristen gelten bei Kurzarbeit?

Kann ich während der Kurzarbeit selbst kündigen?

Während der Kurzarbeit ist auch eine Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich. Sie können also auch in dieser Zeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.

Genau wie bei der Arbeitgeberkündigung hat dies aber zur Folge, dass die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr zahlt. Denn auch wenn Sie selbst kündigen, kann Ihr Arbeitsplatz durch Kurzarbeitergeld nicht mehr erhalten werden.

Auch bei einer Eigenkündigung ist die Höhe des Lohns umstritten. Grundsätzlich ist hier wohl ebenfalls davon auszugehen, dass ohne abweichende Vereinbarung die Arbeitszeit und damit der Lohn nicht wieder erhöht werden. Ob der Arbeitgeber auch in diesem Fall das Kurzarbeitergeld selbst bezahlen muss, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt. Man könnte hier dagegen einwenden, der Arbeitnehmer müsse das Risiko selbst tragen, wenn er selbst kündige. Letztendlich muss diese Frage noch von der Rechtsprechung geklärt werden.

Hinzu kommt, dass Sie bei einer Eigenkündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig aufgeben und keine Anschlussbeschäftigung haben, zahlt die Agentur für Arbeit für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Insgesamt erhalten Sie mindestens ein Viertel weniger Arbeitslosengeld.

Anders sieht es nur aus, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, die Arbeit aufzugeben.

Beispiele:

Das wird angenommen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie wiederholt nicht oder unpünktlich bezahlt oder wenn Sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden. Auch der Umzug zu einem Partner in eine andere Stadt kann ein wichtiger Grund sein. Diese Umstände müssen Sie jedoch beweisen können.

Eine Abfindung nach Eigenkündigung ist meist unrealistisch.

Eine Eigenkündigung birgt also ein gewisses Risiko. Sie sollten meist nur dann selbst kündigen, wenn die Höhe Ihres Gehalts nach der Kündigung im Tarifvertrag gesichert ist und wenn Sie schon einen neuen Job in Aussicht haben.

 

Fazit

  • Auch während der Kurzarbeit kann Ihnen der Arbeitgeber verhaltens-, personen-, oder betriebsbedingt kündigen.
  • Die betriebsbedingte Kündigung muss auf Umstände gestützt werden, die bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes nicht vorhersehbar waren.
  • Nach der Kündigung sind Sie weiterhin in Kurzarbeit, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart haben.
  • Nach der Kündigung bezahlt die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr. Sie können (wahrscheinlich) den gleichen Betrag vom Arbeitgeber verlangen. Hier besteht Rechtsunsicherheit.
  • Auch während der Kurzarbeit gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Eine Eigenkündigung ist auch während der Kurzarbeit möglich. Sie riskieren dann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

 

Bewertungen über Rechtsanwalt Dr. Drees

5.0
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Sebastian Ulmer (LuftBuidl)
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Niko
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