Aufhebungsvertrag trotz Kurzarbeit – Seien Sie vorsichtig!

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Zurzeit greifen viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurück, um ihre Mitarbeiter halten zu können. Möchten sich Arbeitgeber von Mitarbeitern in Kurzarbeit später doch trennen, nutzen sie gerne den Aufhebungsvertrag. Dann wird es kompliziert.

Das Zusammenspiel von Kurzarbeit und Aufhebungsvertrag ist selbst für Experten nicht einfach. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick.

 

Inhaltsverzeichnis

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag bei Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber hat die Wahl, wenn er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beenden möchte:

  • Entweder spricht er eine Kündigung aus,
  • oder er bietet dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an.

Das gilt grundsätzlich auch während der Kurzarbeit. Der Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten vorteilhaft sein.

Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag aus folgenden Gründen attraktiv:

  • Der Aufhebungsvertrag ist rechtssicher: Anders als bei einer Kündigung, kann der Arbeitnehmer gegen den Aufhebungsvertrag nur in Ausnahmefällen gerichtlich vorgehen. Der Arbeitgeber vermeidet so einen langen, teuren und unsicheren Kündigungsschutzprozess.
  • Der Aufhebungsvertrag ist flexibel: Der Arbeitgeber kann den Aufhebungsvertrag an die jeweiligen Anforderungen in seinem Betrieb anpassen. Das gilt z.B. für das Ausstiegsdatum.

Auch für den Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag Vorteile bedeuten. Wichtig ist für ihn vor allem, was im Vertrag konkret geregelt wird:

  • Oft sieht der Aufhebungsvertrag eine (hohe) Abfindung für den Arbeitnehmer vor.
  • Im Aufhebungsvertrag kann auch geregelt werden, wie das Arbeitszeugnis aussieht. Das kann dem Arbeitnehmer bei der Suche nach einer neuen Stelle helfen.
  • Anders als bei der Kündigung ist der Beendigungszeitpunkt beim Aufhebungsvertrag Verhandlungssache. Das kann dem Arbeitnehmer beim direkten Wechsel in einen neuen Job helfen.
  • Der Aufhebungsvertrag kann Rechtssicherheit schaffen über die Lohnhöhe bis zum Ausscheiden (dazu unten mehr).

Wird Kurzarbeitergeld nach dem Aufhebungsvertrag gezahlt?

Zu unterscheiden sind

  • Kurzarbeit
  • und Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit bedeutet nur, dass die Arbeitszeit reduziert wird. Kurzarbeitergeld ist die Leistung der Arbeitsagentur, die einen Teil des Lohns ausgleicht, der aufgrund der Kurzarbeit verringert wird.

Während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das bedeutet, die Agentur für Arbeit ersetzt mindestens 60% der Differenz zum normalen Lohn, in der Coronakrise sogar 80%, mit Kindern 87%.

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld und den Restlohn an den Arbeitnehmer aus und kann sich das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit zurückholen. Das Kurzarbeitergeld soll Kündigungen vermeiden und so Arbeitsplätze erhalten.

Sobald der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, würde das Kurzarbeitergeld seinen Zweck nicht mehr erfüllen; schließlich steht nun fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr erhalten wird. Deshalb erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit dem Tag, an dem der Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Das bedeutet, die Agentur für Arbeit bezahlt für die Zeit zwischen Unterschrift und Ausscheiden kein Kurzarbeitergeld mehr.

Wie hoch ist das Gehalt nach dem Aufhebungsvertrag in Kurzarbeit?

In der Phase zwischen Unterschrift und Ende des Arbeitsverhältnisses bekommt der Arbeitnehmer also kein Kurzarbeitergeld mehr, sondern nur noch den „normalen“ Lohn vom Arbeitgeber. Unklar ist jedoch, welchen Lohn der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum verlangen kann. Denkbar wären drei verschiedene Konstellationen:

  • Der Arbeitnehmer erhält den vollen Lohn, also so viel Geld, wie er vor Einführung der Kurzarbeit verdient hat.
  • Der Arbeitnehmer erhält den reduzierten Lohn, also nur das Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit.
  • Der Arbeitnehmer erhält den reduzierten Lohn plus Kurzarbeitergeld (welches von der Agentur für Arbeit nicht mehr erstattet wird) vom Arbeitgeber.

Welche dieser Lösungen richtig ist, legt das Gesetz nicht ausdrücklich fest. Hier besteht zurzeit Rechtsunsicherheit!

Deshalb ist relevant, was Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Einführung der Kurzarbeit vereinbart haben. So können sie zum Beispiel bestimmen, dass die Kurzarbeit endet, sobald die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld mehr bezahlt. Dann wäre wieder der volle Lohn zu zahlen, der Arbeitgeber könnte aber auch wieder die volle Arbeitskraft abrufen.

Wenn keine derartige „Kopplungsklausel“ vereinbart wurde, wird es kompliziert. In manchen Gerichtsentscheidungen wurde der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zumindest den reduzierten Lohn plus Kurzarbeitergeld zu bezahlen. Insgesamt bleibt die rechtliche Lage jedoch unsicher.

Hier kann der Aufhebungsvertrag Klarheit schaffen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können genau vereinbaren, wie hoch der Lohn für diesen Zeitraum sein soll.

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Kann eine Freistellung im Aufhebungsvertrag trotz Kurzarbeit vereinbart werden?

Im Aufhebungsvertrag kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Ausscheiden von der verbleibenden Arbeit freigestellt wird. Bei „Kurzarbeit Null“ bleibt er ohnehin Zuhause. Auch in diesem Fall sollten die Parteien festlegen, welcher Lohn für den Zeitraum der Freistellung bezahlt wird (s.o.).

Während der unwiderruflichen Freistellung fallen Arbeitnehmer in aller Regel nicht gleich aus der Sozialversicherung aus.

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Vorsicht bei einem Aufhebungsvertrag trotz Kurzarbeit

Erhalten Arbeitnehmer Arbeitslosengeld nach der Kurzarbeit?

Wenn der Arbeitnehmer keine neue Anstellung findet, erhält er nach Ende der Kurzarbeit Arbeitslosengeld (ALG). Voraussetzung ist, dass er innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Zeit der Kurzarbeit wird übrigens zu diesem Zeitraum dazugezählt.

Im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und Kurzarbeitergeld ergeben sich aber u.a. diese Besonderheiten:

  • Es droht eine Sperrzeit:

Wer sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgibt (z.B. durch Aufhebungsvertrag) muss mit einer Sperrzeit rechnen. Das bedeutet, die Agentur für Arbeit zahlt nicht direkt das ALG aus, sondern erst nach einigen Wochen (idR 12). Eine Sperrzeit wird aber nicht in jedem Fall ausgesprochen. Insbesondere, wenn Sie den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unterschrieben haben, kann eine Sperrzeit entfallen.

  • Die Abfindung wird evtl. angerechnet:

Der Aufhebungsvertrag sieht in der Regel eine Abfindung vor. Diese wird auf das ALG aber nur dann angerechnet, wenn mit dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist umgangen wird. Denn dann geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass die Abfindung für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt ersetzt und deshalb kein ALG notwendig ist.

  • Das ALG bemisst sich nicht nach dem reduzierten Gehalt:

Grundlage für die Berechnung des ALG ist der Durchschnittslohn des letzten Jahres. Das ALG beträgt grundsätzlich mind. 60% davon. Für die Zeit der Kurzarbeit gilt, dass derjenige Lohn zugrunde gelegt wird, der ohne Arbeitsreduzierung gezahlt worden wäre. Denn hier sollen dem Arbeitnehmer in Kurzarbeit keine Nachteile entstehen.

Achtung: Die Kurzarbeit kann trotzdem Ihr ALG verringern. Nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags erhalten Sie nämlich kein Kurzarbeitergeld mehr von der Arbeitsagentur. Sie einigen sich im Aufhebungsvertrag für die Restzeit womöglich auf eine bestimmte Lohnhöhe, die nun allein Ihr Arbeitgeber zahlt (s.o.). Es liegt nahe, dass das Arbeitslosengeld auch auf Grundlage dieser Zeiten berechnet wird (rechtssicher ist das noch nicht). Sprich: Wenn Sie nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags noch drei Monate weiterarbeiten und Ihr Arbeitgeber Ihnen in dieser Zeit 80% Ihres Lohns vor der Krise zahlt, ziehen diese drei Monate Ihren Durchschnittslohn des letzten Jahres leicht nach unten. Entsprechend fällt Ihr Arbeitslosengeld etwas geringer aus.

Was sollte im Aufhebungsvertrag während der Kurzarbeit geregelt werden?

Unter anderem sollten auch die folgenden Punkte im Aufhebungsvertrag enthalten sein:

  • Eine möglichst hohe Abfindung: Hier kann der Arbeitnehmer durch geschicktes Verhandeln einen hohen Betrag herausholen.
  • Der genaue Beendigungszeitpunkt: Achtung, die Kündigungsfrist sollte nicht unterschritten werden, ansonsten droht eine Anrechnung der Abfindung auf das ALG (s.o.)!
  • Details über das Arbeitszeugnis: Ein gutes Zeugnis kann bei der Suche nach einer neuen Stelle hilfreich sein. Es sollten die genauen Inhalte des Zeugnisses festgelegt werden; zu einem generell „wohlwollenden“ Zeugnis ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet.
  • Eine Regelung zum Resturlaub: Oft bleiben am Ende des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubstage übrig. Im Aufhebungsvertrag kann geregelt werden, wie diese Tage abgegolten werden. Vor allem bei einer Freistellung ist wichtig, ob diese freigestellte Zeit auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird.

Fazit

  • Der Aufhebungsvertrag kann viele Vorteile für den Arbeitnehmer haben. Entscheidend ist, was Sie konkret mit dem Arbeitgeber aushandeln. Das sollte nie ohne einen Anwalt geschehen.
  • Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, entfällt Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Zukunft.
  • Für die Zeit zwischen Unterschrift und Ausscheiden ist unklar, welchen Lohn Sie erhalten. Es ist deshalb ratsam, das Gehalt für diesen Zeitraum im Aufhebungsvertrag genau festzulegen.
  • Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ALG. Unter Umständen wird jedoch eine Sperrzeit ausgesprochen und/oder die Abfindung auf das ALG angerechnet.
  • Die Kurzarbeit und das reduzierte Gehalt wirken sich grundsätzlich nicht auf die Höhe und die Anwartschaftszeit des ALG aus. Hier steckt der Teufel aber im Detail.
  • Der Aufhebungsvertrag sollte vorteilhafte Regelungen über die Abfindung, den Beendigungszeitpunkt, ein gutes Arbeitszeugnis und den Resturlaub enthalten.