Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug (im Home Office)
Wenn Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit schummeln, ist das oft ein rotes Tuch für Arbeitgeber. In manchen Fällen greift der Arbeitgeber zum Äußersten und entlässt den Arbeitnehmer wegen Arbeitszeitbetrugs.
Wann eine Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitszeitbetrugs möglich ist und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Weiter unten gehen wir gesondert auf den Arbeitszeitbetrug im Home Office ein.
5 Fragen zum Arbeitszeitbetrug im Home Office
Seit der Coronakrise nimmt die Anzahl der im Home-Office beschäftigten Arbeitnehmer zu: Laut dem Statistischen Bundesamt arbeiteten 2019 nur ca. 13 % aller Arbeitnehmer im Home-Office. Bei einer Umfrage der IHK Berlin gaben im Sommer 2020 hingegen ca. zwei Drittel aller befragten Unternehmer an, in ihrem Unternehmen seit der Coronakrise verstärkt auf Arbeit im Home-Office zu setzen. In derselben Umfrage erklärten ca. 70% der Teilnehmer, in Zukunft mehr Home-Office oder hybride Lösungen anzustreben.
5 Fragen zum Arbeitszeitbetrug im Home Office
Daher stellen sich viele Arbeitnehmer diese Fragen:
-
Welche Arbeitszeit gilt im Home-Office?
Grundsätzlich gilt: Durch die Einführung von Home-Office wird das Arbeitsverhältnis im Übrigen nicht verändert. Das heißt, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit auch im Home-Office gilt. Je nach Vereinbarung gelten also feste Arbeitszeiten, Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber natürlich auch eine neue Regelung für das Home-Office treffen und den Arbeitsvertrag entsprechend anpassen.
-
Wann liegt ein Arbeitszeitbetrug im Home-Office vor?
Es gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe oben).
Beispiele für einen Arbeitszeitbetrug im Home-Office:
- Der Arbeitnehmer geht während seiner Arbeitszeit einkaufen, anstatt zu arbeiten. Zwar sind kürzere Unterbrechungen wie der Gang zur Toilette nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit zu sehen; ein Einkauf nimmt aber in der Regel nicht nur wenige Minuten in Anspruch. Er darf daher nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
- Der Arbeitnehmer loggt sich am Morgen am PC ins Firmennetz ein, verbringt die nächsten Stunden aber mit anderen Tätigkeiten als der Arbeit.
- Ein Arbeitnehmer tritt einem Online-Meeting mit ausgeschalteter Kamera und stummgeschaltet bei. Daraufhin verlässt er den Raum und verfolgt das Meeting nicht.
Wurde Vertrauensarbeitszeit vereinbart, gelten weniger strenge Maßstäbe (s.o.).
-
Wie kann man den Arbeitszeitbetrug im Home-Office beweisen?
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Das heißt, dass er vor Gericht den – behaupteten -Arbeitszeitbetrug des Arbeitnehmers beweisen muss. Dies kann den Arbeitgeber bei der Arbeit aus dem Home-Office vor Herausforderungen stellen. Denn anders als bei der Arbeit vor Ort gibt es keinen direkten persönlichen Kontakt. Zudem muss der Arbeitgeber die häusliche Privatsphäre des Arbeitnehmers respektieren.
Arbeitgeber sehen sich deshalb oft gezwungen, zu Überwachungsmaßnahmen zu greifen, d.h. etwa Privatdetektive einzuschalten oder während Videokonferenzen Screenshots zu machen. Diese und andere Maßnahmen können aber Eingriffe in Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sein. Daher sind sie vor Gericht oft nicht verwertbar. Hier einige Beispiele:
- Der Einsatz von Privatdetektiven oder einer Software, die Tastatureingaben des Arbeitnehmers aufzeichnet, sind nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf einen Arbeitszeitbetrug besteht. Dieser kann daraus resultieren, dass der Arbeitnehmer im Home Office fast nie zu erreichen ist und die Arbeitsergebnisse von einem stark verminderten Zeiteinsatz zeugen.
- Ähnliches muss man für das Anfertigen von Screenshots während einer Videokonferenz annehmen.
- Der Arbeitgeber darf bei entsprechendem Verdacht Einsicht in den digitalen Terminkalender des Mitarbeiters nehmen. Sind dort während der Arbeitszeit private Termine notiert, spricht dies für einen Arbeitszeitbetrug. In der Regel darf der Arbeitgeber den Kalender aber nur in Anwesenheit des Mitarbeiters einsehen und den Datenschutzbeauftragten hinzuziehen (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 363/14).
- Viele Unternehmen nutzen Online-Datenbanken, auf die ganze Teams Zugriff haben. Dort ist meist notiert, wer zu welchem Zeitpunkt Änderungen vorgenommen hat. Ob der Arbeitgeber diese Daten heranziehen darf, um einen Arbeitszeitbetrug zu beweisen, hängt vom Einzelfall ab (LAG Köln, 2 Sa 181/14). Die Erhebung der Daten ist jedenfalls hinzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen auf das System angewiesen ist.
Ein häufiges Beweismittel sind Zeugen, in der Regel Kollegen und Vorgesetzte des Arbeitnehmers. Im Home-Office sind diese Personen zwar in der Regel nicht vor Ort, trotzdem sind Beobachtungen von Zeugen nicht ausgeschlossen.
Beispiele:
- Der Arbeitnehmer arbeitet im Home-Office, aber Kollegen berichten, den Arbeitnehmer zu dessen Arbeitszeit im Supermarkt gesehen zu haben.
- Die Kollegen berichten, dass der Arbeitnehmer während eines Video-Calls anderweitig beschäftigt war.
-
Reicht schon der Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs?
Unter engen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber allein wegen des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers fristlos gem. § 626 BGB kündigen, sog. Verdachtskündigung. Eine bloße Vermutung reicht aber nicht aus. Vielmehr muss ein dringender und schwerwiegender Verdacht vorliegen, der auf objektiven Tatsachen beruht. Dieser Verdacht muss geeignet sein, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zu zerstören.
Beispiele:
- Der Arbeitgeber sieht immer wieder, dass der Arbeitnehmer in den sozialen Netzwerken öffentlich Beiträge postet, in denen er während der Arbeitszeit unterwegs zu sein scheint.
- Der Arbeitnehmer macht widersprüchliche Angaben zu der Frage, ob er einer Nebenbeschäftigung nachgeht (AG Saarland, Urteil vom 10.02.2021 – 6 Ca 667/20, siehe unten).
Für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich, bei der er sich zur Sache äußern kann. Zudem sind die allgemeinen, sehr strengen Voraussetzungen der fristlosen Kündigung zu beachten, etwa:
- Arbeitgeber haben ab Kenntnis des Vorwurfs nur zwei Wochen Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Anschließend kommt allenfalls noch eine fristgerechte Kündigung in Betracht.
- Der Vorwurf muss sehr schwer wiegen (insbesondere massiver Arbeitszeitbetrug über längere Zeit).
- Der Betriebsrat ist zuvor anzuhören.
Wie immer bei Kündigungen gilt, dass Sie schnell handeln müssen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Denn nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist können Sie nichts mehr gegen Ihre Entlassung tun.
- Welche Urteile zum Arbeitszeitbetrug im Home-Office gibt es?
Das Arbeitsgericht Saarland entschied im Februar 2021 folgenden Fall (Urteil vom 10.02.2021 – 6 Ca 667/20), der sich vor der Coronapandemie abspielte: Ein Arbeitnehmer arbeitete zum Teil im Home-Office. Vormittags arbeitete er im Büro, welches er mittags verließ, um seine Kinder von der Schule abzuholen. Nachmittags loggte er sich Zuhause in das Betriebssystem des Arbeitgebers ein. Es bestand aber der begründete Verdacht, dass der Arbeitnehmer in Wahrheit nachmittags gar nicht im Home-Office für den Arbeitgeber arbeitete, sondern einer nicht abgesprochenen Nebentätigkeit nachging. Der Arbeitgeber sprach daher eine fristlose Verdachtskündigung aus, die das Gericht ablehnte. Allerdings bestätigte das Gericht die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
Noch weniger arbeitnehmerfreundlich urteilte das LAG Köln (Urteil vom 29.9.2014 – 2 Sa 181/14): Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit fast 15 Jahren beim Arbeitgeber. Sie trug in einem Zeitraum von 10 Arbeitstagen insgesamt ca. 16 Stunden zu viel in die von ihr selbst geführte Arbeitszeiterfassung ein. Sie tat dies stets an den Tagen, an denen sie im Home-Office arbeitete. In ihrem Fall reichte dies für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung aus.
Was können Arbeitnehmer nach einer Kündigung tun?
Sie sollten schnell handeln! Nach Zugang der Kündigung bleiben nur drei Wochen, um die Entlassung per Klage anzugreifen. Verstreicht diese Frist, ist der Arbeitsplatz endgültig verloren und auch eine Abfindung meist unrealistisch.
Oft ist die Kündigung fehlerhaft und lässt sich aus der Welt schaffen. Wer den Betrieb ohnehin lieber verlassen möchte, erreicht vor Gericht in fast allen Fällen eine Abfindung.
Herr Dr. Drees berät Sie, ob sich eine Klage in Ihrem Fall lohnt.
Fazit
- Wenn der Arbeitnehmer sich bewusst für nicht geleistete Arbeitszeit bezahlen lässt, begeht er einen Arbeitszeitbetrug.
- Der Arbeitszeitbetrug kann sowohl eine fristgemäße als auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung ist aber nur bei einem besonders schweren Arbeitszeitbetrug zulässig.
- Grundsätzlich ist eine Abmahnung vor der Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs notwendig. Nur ausnahmsweise ist diese Abmahnung entbehrlich.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitszeitbetrug vor Gericht beweisen.
- Unzulässig ist in der Regel die durchgehende Überwachung am Arbeitsplatz.
- Auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitbetrug denkbar, wenn der Arbeitnehmer über die Gesamtzahl der geleisteten Stunden täuscht.
- Im Home Office gelten an sich keine Besonderheiten. Allerdings fällt es dem Arbeitgeber oft schwerer, den Arbeitszeitbetrug zu beweisen.
- Für eine Klage bleiben nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen.
Bewertungen über Rechtsanwalt Dr. Drees

Besonders positiv hervorzuheben sind seine Geduld, seine ruhige Art und die Fähigkeit, den gesamten Prozess transparent und souverän zu begleiten. Man fühlt sich jederzeit gut vertreten und ernst genommen.
Eine klare Empfehlung für alle arbeitsrechtlichen Themen - insbesondere bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Fachlich stark, strategisch klug und menschlich sehr angenehm.

Herr Dr. Drees hat sich viel Zeit genommen, meine Situation aufmerksam angehört und mir die rechtlichen Möglichkeiten sowie Risiken verständlich und transparent erläutert. Besonders positiv empfand ich die ruhige, wertschätzende und ehrliche Art der Beratung. Ich hatte jederzeit das Gefühl, ernst genommen zu werden und mich in guten Händen zu befinden.
Das Gespräch hat mir sehr weitergeholfen und mir eine klare Orientierung gegeben. Für die kompetente und menschlich sehr angenehme Beratung bin ich äußerst dankbar. Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.


