Freistellung nach Kündigung – welche Vorteile hat sie?

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In vielen Fällen kommt der Arbeitgeber nach einer Kündigung auf Sie zu und bietet eine Freistellung an. Was eine Freistellung ist und was es dabei zu berücksichtigen gibt, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Freistellung nach der Kündigung – was ist das?

Bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist, sind Sie verpflichtet, weiterhin zur Arbeit zu gehen. Eine Freistellung befreit Sie von dieser Pflicht. Der Arbeitgeber verzichtet dabei zeitweise oder dauerhaft auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Umgangssprachlich wird die Freistellung daher häufig auch „Suspendierung“ genannt.

Eine Freistellung bietet der Arbeitgeber häufig im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung an. Dabei deckt sich der Zeitraum der Freistellung meist mit der Kündigungsfrist. Bei einer außerordentlichen Kündigung kommt eine Freistellung dagegen nicht in Betracht, da das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst ist und somit kein Freistellungszeitraum in Betracht kommt.

Freistellungen erfolgen aber nicht nur im Zusammenhang mit Kündigungen, sondern können auch Gegenstand eines Aufhebungsvertrags sein.

Darf der Arbeitgeber nach der Kündigung einfach freistellen?

Das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschvertrag: Sie erledigen Ihre Arbeit und im Gegenzug bezahlt Ihr Arbeitgeber Sie. Als Arbeitnehmer sind Sie nicht nur dazu verpflichtet, die Arbeit zu erbringen; Sie können umgekehrt auch verlangen, Arbeit zugeteilt zu bekommen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einfach nach Belieben nach Hause schicken – auch nicht während der Kündigungsfrist. Dieser Beschäftigungsanspruch führt dazu, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auf Ihre Zustimmung angewiesen ist, wenn er Sie freistellen möchte.

Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber Sie gegen Ihren Willen freistellen; dies sind die wichtigsten Gründe:

Beschäftigungsbedarf entfallen

Der Arbeitgeber kann Sie freistellen, wenn der Beschäftigungsbedarf weggefallen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht genügend Aufträge eingegangen sind oder technische Betriebsstörungen vorliegen.

Beschäftigung unzumutbar

Ein weiterer Grund für eine Freistellung ist, dass die Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Der Arbeitgeber versucht sich dann mit der Freistellung davor zu schützen, dass der Arbeitnehmer die betrieblichen Abläufe stört oder seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn Konflikte mit Arbeitskollegen auftreten. Dadurch können dem Arbeitgeber erhebliche Schäden entstehen. Die Beschäftigung ist auch unzumutbar, wenn schwere Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer zu befürchten sind. Das können die Begehung von Straftaten, Verstöße gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot oder auch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen sein. In diesen Fällen ist die Vertrauensgrundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit nicht mehr vorhanden.

Sonderfall: Resturlaub und Überstunden

Möglich ist eine Freistellung natürlich auch, um offene Urlaubsansprüche abzubauen. Dasselbe gilt, wenn dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitszeitkonto noch Freizeitausgleich zusteht. In der Regel darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter dann in Urlaub oder Freizeit schicken, ohne auf dessen Einverständnis angewiesen zu sein. Der Arbeitgeber verhindert so, dass er offenen Resturlaub oder Freizeitausgleich nach Ablauf der Kündigungsfrist noch auszahlen muss.

Aber Vorsicht: Die Freistellung wird nur auf den Resturlaub angerechnet, wenn

  • der Arbeitgeber dies eindeutig anordnet (kann auch im Arbeitsvertrag bereits geregelt sein),
  • er die Vergütung während der Freistellung fest zusagt und
  • die Freistellung unwiderruflich ist.

Stellt der Arbeitgeber Sie hingegen ohne diese Voraussetzungen frei, bleiben Ihre Urlaubsansprüche grundsätzlich erhalten. Diese sind Ihnen dann am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

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Kann ein Arbeitnehmer nach der Kündigung seine Freistellung verlangen?

Nein. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Freistellung. Sie sind verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen, bis das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Es gibt aber Ausnahmen, in denen Sie eine Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen können.

Einen Anspruch auf eine Freistellung haben Sie, wenn Ihr Kind erkrankt ist. In der Corona-Pandemie konnte auch eine Freistellung verlangt werden, wenn die Betreuungseinrichtungen wegen der Infektionslage geschlossen wurden.

Kann ein Arbeitnehmer nach der Kündigung seine Freistellung verlangen?

Kann ein Arbeitnehmer nach der Kündigung seine Freistellung verlangen?

Sie haben zudem einen gesetzlich geregelten Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihnen eine „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ gewährt. Das heißt, dass der Arbeitgeber Sie freistellen muss, damit Sie an Bewerbungsgesprächen oder Auswahlverfahren teilnehmen können. Das gilt nicht nur, wenn der Arbeitgeber Sie kündigt, sondern auch, wenn Sie selbst kündigen.

Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf eine Freistellung einigen?

Wenn beide Seiten zustimmen, kann einvernehmlich eine Freistellung vereinbart werden. Diese Vereinbarung müssen Sie nicht einmal schriftlich treffen.

Wichtig: Bei mündlichen Vereinbarungen kommt es häufig zu Unklarheiten. Daher empfehlen wir, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen.

Schauen Sie auch in Ihren Arbeitsvertrag. In einigen Fällen sind die Voraussetzungen für eine Freistellung bereits dort geregelt.

Wenn Sie im Arbeitsvertrag keine Regelung finden, können auch Sie nach der Kündigung auf Ihren Arbeitgeber zugehen. Sie befinden sich oft in einer guten Verhandlungsposition, um eine Freistellung zu vereinbaren. Der Arbeitgeber muss das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist ohnehin bezahlen und hat meistens ein Interesse daran, dass Sie nicht mehr zur Arbeit kommen. Wenn der Arbeitnehmer nur noch auf das Ende des Arbeitsverhältnisses wartet, ist er häufig nicht mehr besonders motiviert.

Ist die Freistellung nach der Kündigung unbezahlt?

Ob Sie bezahlt werden, hängt von der Art der Freistellung ab. Die bezahlte Freistellung ist der Regelfall. Eine unbezahlte Freistellung kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig anordnen.

Wurde eine Freistellung mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart, kommt es darauf an, worauf genau Sie sich geeinigt haben. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie unbezahlt freigestellt werden. In diesem Fall „ruht“ Ihr Arbeitsverhältnis insgesamt in Bezug auf Arbeitsleistung und die Bezahlung. Wenn die Bezahlung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dann werden Sie nicht mehr bezahlt.

Achtung: In diesem Fall können Sie bereits ab dem ersten Tag der Freistellung Arbeitslosengeld verlangen (sofern keine Sperrzeit angeordnet wurde). Sie sind dann auch über die Arbeitsagentur krankenversichert.

Haben Sie keine ausdrückliche Regelung über die Bezahlung getroffen, wird davon ausgegangen, dass sich die Vereinbarung nur auf die Aussetzung der Arbeitsleistung bezieht. Dann werden Sie weiter von Ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum bezahlt.

Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich die Vergütung während der Freistellung, dann kommt es nicht zu Unklarheiten.

Ist auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung anwendbar? Dann schauen Sie dort nach. Hier könnten die Voraussetzungen und die Vergütung einer Freistellung geregelt sein.

Was gilt im Falle einer Krankmeldung?

Wenn Sie während der Freistellung krank werden, bekommen Sie für einen Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Danach erhalten Sie grundsätzlich Krankengeld von der Krankenkasse. Das gilt allerdings nur bei der bezahlten Freistellung.

Erfolgt die Freistellung (ausnahmsweise) unbezahlt, haben Sie auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Haben Sie sich arbeitslos gemeldet und besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sind Sie über die Arbeitsagentur krankenversichert.

Wichtig: Sie sind während der bezahlten Freistellung weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber gemäß § 5 EFZG Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Fazit

  • Bei einer Freistellung wird Ihre Verpflichtung zu arbeiten zeitweise oder dauerhaft ausgesetzt.
  • Grundsätzlich ist eine einseitige Anordnung der Freistellung durch den Arbeitgeber nicht möglich. Es gibt aber Ausnahmefälle, die den Arbeitgeber dazu berechtigen. Das sind zum Beispiel der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs oder die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.
  • Sie können nur in Ausnahmefällen eine Freistellung verlangen. Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie z.B., wenn es um die Bewerbung auf eine neue Stelle geht.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass Sie und Ihr Arbeitgeber sich einvernehmlich auf eine Freistellung einigen. In diesem Fall sollten Sie eine Bezahlung für den Freistellungszeitraum regeln.
  • Die bezahlte Freistellung ist der Regelfall. Es besteht die Möglichkeit mit einem Arbeitgeber die unbezahlte Freistellung zu vereinbaren.
  • Sie bekommen bei der bezahlten Freistellung im Fall der Krankmeldung für sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach grundsätzlich Krankengeld.