Kündigung von Geschäftsführern erfolgreich angreifen

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Im Gegensatz zur Entlassung von einfachen Arbeitnehmern gibt es bei der Kündigung von Geschäftsführern grundlegende Unterschiede. In diesem Artikel erhalten Sie Informationen zu den Anforderungen einer Kündigung, der Abfindung und weiteren Aspekten.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-BonnAutor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees ist seit über zehn Jahren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät regelmäßig Mandanten, die eine Kündigung erhalten haben oder ein Angebot zur Aufhebungsvereinbarung. Auf Basis der langjährigen Erfahrung in der Beratung von Arbeitnehmern ist dieser Beitrag entstanden.

Inhaltsverzeichnis

Wie ist der Geschäftsführer vor einer Kündigung geschützt?

Der Kündigungsschutz des Geschäftsführers unterscheidet sich grundlegend von dem eines einfachen Arbeitnehmers. Zunächst sollten zwei Konstellationen unterschieden werden:

Der Geschäftsführer hat einen befristeten Vertrag

Geschäftsführer haben in der Regel einen befristeten Anstellungsvertrag. Während dieser Zeit ist es der GmbH meist nicht möglich, die Zusammenarbeit ordentlich zu kündigen, es sei denn, im Vertrag ist ein solches Kündigungsrecht vorgesehen.

Im Übrigen ist eine Kündigung befristeter Verträge meist nur außerordentlich fristlos möglich. Eine fristlose Kündigung ist aber nur selten zulässig, zum Beispiel bei Straftaten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH.

Die befristete Vertragsdauer bietet dem Geschäftsführer somit eine gewisse Sicherheit und im Falle einer Kündigung gute Chancen auf eine Abfindung.

Sogenannte Koppelungsklauseln ändern an dieser Situation grundsätzlich nichts. Im Rahmen befristeter Anstellungsverträge halten die Gerichte sie in der Regel für unwirksam. Eine Koppelungsklausel zielt darauf ab, das Ende des Anstellungsvertrags mit dem Ende der Stellung als Geschäftsführer zu verknüpfen.

 

Der Geschäftsführer hat einen unbefristeten Vertrag

Gelegentlich sind Geschäftsführer auch unbefristet angestellt. Der Kündigungsschutz stellt sich dann anders dar. Für befristete Verträge, die die ordentliche Kündigung ausdrücklich zulassen, gelten dieselben Regelungen.

Der Geschäftsführer hat laut § 14 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes keinen allgemeinen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer. Deshalb muss kein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Grund für die Kündigung vorliegen. Die GmbH hat somit einen großen Spielraum, wenn sie den Geschäftsführer entlassen möchte.

Sie muss jedoch einige Einschränkungen beachten, in denen der Geschäftsführer besser geschützt ist:

  • Es kann missbräuchlich sein, einen sonst schwer kündbaren Arbeitnehmer zum Geschäftsführer zu bestellen, nur um ihn dann leichter entlassen zu können. Die Bestellung dient hier allein dem Zweck, den Kündigungsschutz zu umgehen. Der Geschäftsführer hat in der Regel gute Chancen gegen die Kündigung, insbesondere wenn der Zeitraum zwischen Bestellung und Kündigung nur wenige Wochen oder Monate beträgt.
  • Der Geschäftsführer ist stark weisungsgebunden (zB im Konzern oder Familienunternehmen) und deshalb als Arbeitnehmer einzuordnen. Wenn er bei Zugang der Kündigung schon nicht mehr als Geschäftsführer bestellt ist, genießt er unter Umständen den gewöhnlichen Kündigungsschutz von Führungskräften. Zu dieser Situation kommt es, wenn die GmbH den Geschäftsführer voreilig abberuft oder dieser selbst (ggf. taktisch) sein Amt niederlegt.

 

Warum muss der Geschäftsführer zusätzlich abberufen werden?

Der Geschäftsführer ist über zwei Rechtsverhältnisse mit der GmbH verbunden:

  • das Organverhältnis
  • und das Anstellungsverhältnis.

Er handelt nach außen für die GmbH und hat daher die Befugnis, für sie Verträge zu schließen und sie vor Gericht zu vertreten. Dazu ermächtigt ihn das Organverhältnis. Das Anstellungsverhältnis betrifft hingegen sein persönliches Verhältnis zur GmbH und ist mit dem gewöhnlichen Arbeitsvertrag vergleichbar. Es endet per Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Auch das Organverhältnis ist aufzulösen, wenn der Geschäftsführer gekündigt werden soll. Dies ist Aufgabe der Gesellschaftsversammlung, die den Geschäftsführer grundsätzlich frei abberufen kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Abberufung nur bei einem sachlichen oder wichtigen Grund möglich ist:

  • Die Gesellschaft wird mitbestimmt, d.h. sie beschäftigt regelmäßig mehr als 2.000 Mitarbeiter.
  • Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein sachlicher/wichtiger Grund vorliegen muss.
  • Ggf. ist auch dann ein sachlicher oder wichtiger Grund nötig, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies ist noch nicht endgültig geklärt.

Die Abberufung ist ins Handelsregister einzutragen. 

Herr Dr. Drees berät Sie.
Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher.

Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

 

Welche Kündigungsfrist gilt für Geschäftsführer?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Geschäftsführer sind in der Rechtsprechung umstritten.
Klarheit besteht noch, wenn Ihr Anstellungsvertrag eindeutig die Kündigungsfrist regelt.

Sollte hier nichts festgelegt sein, gibt es zwei mögliche gesetzliche Fristen:

Die kurze Frist aus § 621 BGB gilt für Dienstverträge und ist für den Geschäftsführer ungünstig, weil sie kurz bemessen ist: Wenn die Kündigungserklärung bis zum 15. eines Monats zugeht, endet das Dienstverhältnis bereits am Monatsende.

Die längere Frist aus § 622 BGB bezieht sich auf Arbeitsverträge und sieht gestaffelte Fristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses vor. Dies ist für den Geschäftsführer günstiger. § 622 BGB kommt jedenfalls zur Anwendung, wenn der Geschäftsführer stark weisungsabhängig und deshalb als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Das sind allerdings Sonderfälle.

Für alle anderen Konstellationen besteht Unklarheit: Der Bundesgerichtshof greift in der Regel auf die längere Frist in § 622 BGB zurück, es sei denn, der Geschäftsführer ist zugleich Mehrheitsgesellschafter. Das Bundesarbeitsgericht hingegen entschied, dass grundsätzlich die kürzere Frist in § 621 BGB gelten soll.

Dies hat wichtige Auswirkungen in der Praxis. Geschäftsführerverträge, die auf die „gesetzliche Kündigungsfrist“ verweisen, sollten daher konkretisiert werden! Wir beraten Sie, welche Frist in Ihrem Fall anzuwenden ist.

 

Erhält der Geschäftsführer eine Abfindung?

Eine Abfindung wird regelmäßig bei Kündigung des Anstellungsvertrags oder bei Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung gezahlt, obwohl kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Ob Sie eine Abfindung erhalten, hängt daher meist von Verhandlungen ab. Diese finden oft erst vor Gericht statt, weil die GmbH das Verfahren dann so schnell wie möglich beenden möchte.

Erhält der Geschäftsführer eine Abfindung?

Erhält der Geschäftsführer eine Abfindung?

Sollte Ihr Anstellungsvertrag jedoch bereits eine Regelung zur Abfindung enthalten, haben Sie einen vertraglichen Anspruch darauf. In solchen Fällen sind keine Verhandlungen notwendig, es besteht jedoch die Möglichkeit, auf einen höheren Betrag zu verhandeln.

Besonders gute Chancen haben Sie, wenn Ihr Vertrag befristet und die Laufzeit noch lang ist. Ebenso dürfen Sie auf einen hohen Betrag hoffen, wenn Sie ausnahmsweise den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern genießen (s.o.).

Neben der Abfindung können Sie meist auch Ihre variable Vergütung zumindest anteilig verlangen. Hier erfahren Sie mehr zum Bonus nach einer Kündigung.

Was kann der Geschäftsführer gegen die Kündigung tun?

Um sicher zu gehen, sollten Geschäftsführer so schnell wie möglich auf einen Anwalt für Arbeitsrecht zugehen. Dies hat folgenden Hintergrund: Sollten Sie ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen sein, läuft ggf. ab Zugang des Kündigungsschreibens die dreiwöchige Klagefrist aus §§ 4, 7 KSchG. Wenn Sie nun nicht rechtzeitig Klage erheben, ist die Kündigung automatisch wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

Um eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis zu erhalten, kann es sinnvoll sein, einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag in Betracht zu ziehen. Dies hängt allerdings vom Verhandlungsgeschick des Geschäftsführers ab, da das Gesetz keine automatische Zahlung von Abfindungen bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen vorsieht. Wir unterstützen Sie bei der Verhandlung mit Erfahrung und Expertise.

Beachten Sie, dass Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitslosengeld I nach ihrem Ausscheiden beziehen können und daher eine Abfindung besonders wichtig ist, wenn kein direkter Wechsel in eine andere Beschäftigung möglich ist. Auch sollten Sie im Blick behalten, nicht gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu verstoßen. 

Wie kann ich als Geschäftsführer kündigen?

Als Geschäftsführer können Sie Ihr Anstellungsverhältnis beenden, indem Sie dem oder den anderen Geschäftsführern, der Gesellschafterversammlung oder sogar einem einzelnen Gesellschafter gegenüber kündigen. Entscheidend sind hier die in der Satzung geregelten Vertretungsverhältnisse.

Achtung: Im befristeten Anstellungsvertrag haben Sie meist kein ordentliches Kündigungsrecht. Dann kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die zum Beispiel bei schweren Verfehlungen der GmbH-Organe möglich ist. Wenn der befristete Vertrag länger als fünf Jahre läuft, können Sie (nicht aber die GmbH) nach Ablauf der fünf Jahre mit sechsmonatiger Frist kündigen. Unbefristete Verträge können Sie in aller Regel ohne Weiteres unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.

Bedenken Sie jedoch, dass die Kündigung des Anstellungsvertrags nicht automatisch zum Verlust der Bestellung als Geschäftsführer führt. Für eine endgültige Trennung muss daher auch in diesem Fall die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder Ihre Amtsniederlegung erfolgen. Diese sollte im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, wenn der Geschäftsführer gekündigt hat.

Fazit

  • Geschäftsführerverträge sind meistens befristet und vor Ablauf der Vertragsdauer nur außerordentlich kündbar.
  • Bei unbefristeten Verträgen genießt der Geschäftsführer oft ebenfalls keinen Kündigungsschutz. Ausnahmen gelten in Missbrauchsfällen sowie bei starker Weisungsbindung des Geschäftsführers.
  • Neben dem Anstellungsvertrag ist auch die Bestellung als Geschäftsführer rückgängig zu machen. Entweder beruft die GmbH den Geschäftsführer ab oder der Geschäftsführer legt selbst sein Amt nieder. Beides sollte im Handelsregister eingetragen werden.
  • Für den Geschäftsführer gelten die im Vertrag genannten Kündigungsfristen. Ist die Bestimmung nicht eindeutig, kommen Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof derzeit zu unterschiedlichen Ergebnissen.
  • Geschäftsführer erhalten nach ihrer Kündigung oft eine Abfindung. Diese ist aber meist erst auszuhandeln.
  • Gekündigte Geschäftsführer sollten sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
  • Geschäftsführer im befristeten Anstellungsvertrag können in der Regel nicht ordentlich kündigen.

 

Wie unsere Mandanten das Engagement von Dr. Drees bewerten

Rechtsanwalt Dr. Drees Fachanwalt für Arbeitsrecht
4.9
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Dieter Frings
Dieter Frings
08:55 13 Apr 24
Herr Dr.Drees hat uns in sehr schwierigen, arbeitsrechtlichen Verhandlungen hervorragend mit bestem Ergebnis vertreten.Herr Dr.Drees ist mit seinem großen Wissen und klarem Geist allzeit der Situation einen Schritt vorraus und ebnet so den Weg zum gerechten Erfolg.Man merkt, dass Herr Dr.Drees seinen Beruf liebt und lebt. Dadurch fühlt man sich gleich in besten Händen.Die Kanzlei ist telefonisch sehr gut zu erreichen und die Dame am Telefon freundlich und aufmerksam. Rückrufe erfolgen stets zeitnah.Wir können die Kanzlei Dr. Drees jedem bestens empfehlen.
Lea Wagner
Lea Wagner
16:45 06 Apr 24
Eine sehr kompetente und immer sehr gut vorbereitete Beratung. Herr Dr. Drees nimmt sich immer die Zeit für Telefonate und Klärungen. Werde im Berufsrechtschutz seine Kanzlei wenn nötig, immer empfehlen oder beauftragen. Danke für all die Unterstützung in der langwierigen Sache mit Wettbewerbsverbot & Kündigung.
M. G.
M. G.
15:07 30 Mar 24
Danke für die kompetente und tolle Beratung! Alles super verlaufen und ich kann Herr Dr.Drees nur weiterempfehlen.
Monika Nantke
Monika Nantke
13:15 11 Mar 24
Ich wurde schon früher von Herrn Dr. Drees beraten und hatte jetzt ein arbeitsrechtliches Anliegen.Mit seiner sehr kompetenten und immer zugewandten Art hatte ich sehr schnell großes Vertrauen. Meine Angelegenheit hatte den gewünschten Erfolg und ich werde jederzeit, falls erforderlich, Herrn Dr. Drees wieder kontaktieren.Auch die gute Erreichbarkeit der Kanzlei per Telefon oder Email und die schnellen Rückmeldungen waren echt super.Habe ihn schon weiter empfohlen und würde es jederzeit wieder tun.Auf diesem Weg nochmals vielen Dank.
Sebastian Bluemer
Sebastian Bluemer
13:17 09 Mar 24
Ich habe Herrn Dr. Drees als einen sehr zuverlässigen Fachanwalt für Arbeitsrecht kennengelernt, der sich direkt Zeit genommen hat meinen Fall gezielt zu bearbeiten.Durch die digitale Kommunikation war es mir stets möglich Herrn Dr. Drees schnell zu erreichen und die nächsten Schritte abzustimmen. Termine konnten innerhalb kürzester Zeit vereinbart werden.Seine Erfahrung im Arbeitsrecht sowie die ruhige und empathische Art halfen zunächst Vertrauen aufzubauen, um im Anschluss gemeinsam den Fall zu bearbeiten. Dabei entspricht das erreichte Ergebnis den zuvor abgestimmten Vorstellungen.Ich möchte mich auf diesem Weg nochmal recht herzlich bei Herrn. Dr. Drees für den Rechtsbeistand bedanken und wünsche ihm weiterhin viel Erfolg.
Puppenkönig GmbH
Puppenkönig GmbH
20:22 06 Mar 24
Dr. Drees hat unser Unternehmen mit großer Kompetenz und Schnelligkeit unterstützt. Das Ergebnis übertraf unsere Erwartungen und war äußerst zufriedenstellend. Eine klare Empfehlung.
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