Überstunden nach Kündigung
Überstunden nach Kündigung – alles zu Vergütung, Abfeiern & mehr
Gehen Arbeitnehmer richtig vor, können sie Überstunden nach ihrer Kündigung abfeiern oder Geld verlangen. Hier erfahren Sie, worauf zu achten ist.
1. Sind Überstunden überhaupt abzugelten?
Zunächst ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer für Überstunden überhaupt etwas verlangen kann (egal ob Geld oder Freizeitausgleich). In aller Regel ist das der Fall. Meist sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Klausel vor. Ist keine derartige Vereinbarung getroffen, hängt die Vergütung davon ab, ob der Arbeitnehmer mit ihr rechnen durfte. Es gibt Fälle, in denen Überstunden demnach nicht kompensiert werden.
Beispiele:
- Für die Vergütung spricht etwa, dass sie in anderen Betrieben (z.B. wegen eines Tarifvertrags) üblich ist.
- Hat der Arbeitgeber Überstunden bisher immer vergütet, spricht vieles dafür, dass er auch weiter dazu verpflichtet ist.
- Hingegen können Führungskräfte und Berufe „höherer Art“ (Ärzte, Anwälte,…) häufig keine Vergütung von Überstunden verlangen.
Außerdem sollten Arbeitnehmer belegen können, dass
- sie die Überstunden in ihrer angegebenen Anzahl tatsächlich geleistet haben und
- der Arbeitgeber sie angeordnet oder zumindest gebilligt bzw. geduldet hat. Von letzterem ist z.B. nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Vorgesetzten nach der Arbeitszeit ein Projekt fertigstellt. Ist dieses Vorgehen hingegen betriebsüblich und werden solche Überstunden gewöhnlich auch vergütet, kann von einer Duldung des Arbeitgebers auszugehen sein.
2. Muss Arbeitgeber nach einer Kündigung Überstunden auszahlen?
Nach einer Kündigung lohnt es sich, einen Blick auf die noch offenen Überstunden zu werfen. Häufig kann für sie noch eine Zahlung verlangt werden.
a. Wann werden Überstunden nach einer Kündigung bezahlt?
Überstunden werden üblicherweise entweder durch Geld oder Freizeit ausgeglichen. Es kommt darauf an, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag (bzw. einer Betriebsvereinbarung) steht. In diesen Fällen können Arbeitnehmer für Überstunden nach der Kündigung Geld verlangen:
- Ist im Vertrag keine ausdrückliche Wahl zwischen Freizeitausgleich und Vergütung in Geld getroffen, ist in der Regel vom Geldausgleich auszugehen (wenn Überstunden überhaupt vergütet werden, s.o.), auch nach der Kündigung.
- Dasselbe gilt natürlich, wenn der Vertrag die Vergütung in Geld ausdrücklich bestimmt.
- Ist hingegen vertraglich vorgesehen, dass Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, ist so auch grundsätzlich nach der Kündigung zu verfahren. Während der Kündigungsfrist ist meist noch genug Zeit, um offene Überstunden in Freizeit auszugleichen (s. dazu Abschnitte 4 und 5). Sind bei Ende des Arbeitsverhältnisses (also nach Ablauf der Kündigungsfrist) allerdings noch Überstunden offen, können Arbeitnehmer für sie ausnahmsweise eine Geldzahlung verlangen.
b. Wann verfällt die Bezahlung für offene Überstunden nach der Kündigung?
Der Arbeitgeber darf nicht einseitig festlegen, dass offene Überstunden bei Kündigung ersatzlos entfallen. Auch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind in aller Regel unwirksam. Möglich und üblich sind jedoch sog. Ausgleichsquittungen, die der Arbeitnehmer unterschreiben soll. Damit bestätigt er, dass ihm keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr zustehen. Auch die Überstundenabgeltung ist davon erfasst! Daher sollten solche Vereinbarungen nie ohne vorherige Rechtsberatung unterschrieben werden.
Arbeitnehmer sollten nach der Kündigung auch nicht zu lange damit warten, die Bezahlung zu verlangen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag ist häufig eine sog. Ausschlussfrist vereinbart. Sie regelt, in welchem Zeitraum Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach der Kündigung noch geltend gemacht werden können. Laut Bundesarbeitsgericht muss diese Frist mindestens drei Monate betragen. Zur Einhaltung genügt es regelmäßig auch, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben.
Wenn keine solche Ausschlussfrist im Vertrag geregelt ist, verjährt der Anspruch regulär nach drei Jahren.
3. Wie hoch ist die Überstundenvergütung nach Kündigung?
Bei der Zahlung wird der reguläre Stundenlohn zugrunde gelegt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Formel dafür lautet grundsätzlich: Bruttolohn (pro Monat) x 3 : 13 : Anzahl Wochenarbeitsstunden = Stundenlohn (brutto).
Beispiel:
Arbeitnehmer A verdient 3.000 € pro Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Sein Stundenlohn beträgt 3.000 € x 3 : 13 : 40 = 17, 31 € (brutto). Wenn er im Mai 20 Überstunden macht, stehen ihm also 20 x 17, 31 € = 346, 20 € brutto neben seinem Grundgehalt zu.
Es ist allerdings möglich, vertraglich eine höhere Vergütung, also einen Überstundenzuschlag, zu vereinbaren. In Tarifverträgen geschieht das fast immer. In der Regel sind 25 % mehr vorgesehen (zum Teil gestaffelt nach der Zahl der Überstunden). Aber auch durch den Arbeitsvertrag kann ein Zuschlag vereinbart werden.
Diese Zuschläge gelten nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Teilzeitkräfte ab ihrer ersten Überstunde. Sie müssen nicht erst die gewöhnliche Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten.
Es kann im Arbeitsvertrag unter gewissen Umständen auch eine sog. Pauschalvergütung vereinbart werden. Das bedeutet, dass mit dem Gehalt auch pauschal die Überstunden abgegolten sind. Eine solche Klausel im Vertrag ist nur zulässig, wenn sie eindeutig formuliert und für den Arbeitnehmer klar verständlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer abschätzen kann, was genau auf ihn zukommt, z.B. welchen Umfang die Überstunden haben werden. Auch muss das Mindestlohngesetz eingehalten werden. Das heißt, dass für die insgesamt geleisteten Stunden im Durchschnitt mindestens der Mindestlohn gezahlt werden muss.
Beispiele:
- Diese Klausel ist laut Bundesarbeitsgericht unzulässig: „Für Über- und Mehrarbeit wird keine weitere Vergütung geleistet.“
- Eine solche Klausel wurde vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.5.2012, 5 AZR 331/11 als klar verständlich bewertet: „Die ersten 20 Überstunden sind im Gehalt mit drin.“
Überstunden abfeiern bei Kündigung – geht das auch?
Nach einer Kündigung fällt der Gang in den Betrieb häufig schwerer. Kann man während der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber fernbleiben, indem man Überstunden einfach abfeiert?
Zunächst muss der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsehen, dass Überstunden überhaupt in Freizeit ausgeglichen werden (s.o.).
Daneben ist entscheidend, wer über den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs entscheiden darf. Es gelten die Regeln, die auch vor der Kündigung galten.
Kann grundsätzlich der Arbeitnehmer über die Lage des Freizeitausgleichs bestimmen, ändert sich daran auch nach der Kündigung nichts. Offene Überstunden lassen sich dann während der Kündigungsfrist abfeiern. Liegt die zeitliche Bestimmung des Freizeitausgleichs hingegen in der Hand des Arbeitgebers, ist der Arbeitnehmer auf dessen Zustimmung angewiesen.
5. Darf der Arbeitgeber die Kündigungsfrist mit Überstunden überbrücken?
Die Interessen können nach einer Kündigung auch umgekehrt sein: Der Arbeitnehmer möchte während der Kündigungsfrist weiter zur Arbeit kommen, der Arbeitgeber will ihn hingegen nicht mehr im Betrieb sehen. Kann der Arbeitgeber dann anordnen, dass Überstunden während der Kündigungsfrist abgefeiert werden? Damit würde er sich auch die finanzielle Abgeltung von Überstunden sparen.
Auch hier kommt es auf die Regeln an, die vor der Kündigung galten. Wenn der Arbeitgeber vertraglich dazu berechtigt ist, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs festzulegen, so gilt das nach der Kündigung weiter. Er kann dann also bestimmen, dass der Arbeitnehmer zuhause bleibt und auf diese Weise seine Überstunden abfeiert.
Allerdings sollte er diese Anordnung präzise formulieren. Schickt er nämlich einen gekündigten Mitarbeiter während der Kündigungsfrist nach Hause, ist das meist als bloße Freistellung zu verstehen. Diese führt nicht automatisch dazu, dass noch offene Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber genau diese Intention deutlich zum Ausdruck bringen. So entschied es das Bundesarbeitsgericht im November 2019.
Im entschiedenen Fall wurde folgende Formulierung gewählt: „Die Beklagten stellen die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschließlich … unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubsansprüche der Klägerin … werden mit der Freistellung in Natura gewährt.“
Urlaubsansprüche sind nicht gleichbedeutend mit Ansprüchen aus Überstunden. Daher standen der Arbeitnehmerin nach ihrer Entlassung noch offene Überstunden zu. Diese musste der Arbeitgeber in Geld ausgleichen.
6. Was gilt nach fristloser Kündigung für Überstunden?

Überstunden nach ihrer Kündigung abfeiern oder Geld verlangen?
Ein Ausgleich der Überstunden durch Freizeit ist nur so lange möglich, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht. Bei der ordentlichen Kündigung endet dieses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hingegen sofort. Daher ist nur ein finanzieller Ausgleich der Überstunden möglich – auch, wenn für gewöhnlich nur Freizeitausgleich vorgesehen ist.
7. Im Aufhebungsvertrag nicht auf Überstunden verzichten!
Statt zu kündigen, bieten viele Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an. Dieser soll das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Häufig sind in solchen Vereinbarungen auch Klauseln vorgesehen, die offene Überstunden betreffen (gelegentlich auch versteckt in einer Freistellungsklausel). Arbeitnehmer müssen hier vorsichtig sein. Sie sollten nicht auf die Abgeltung ihrer Überstunden verzichten, wenn sie keine entsprechend höhere Abfindung erhalten.
8. Fazit
- Offene Überstunden verfallen nach der Kündigung nicht automatisch.
- Sie sind nach Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld auszugleichen, wenn sie üblicherweise bezahlt werden.
- Für die Höhe der Überstundenvergütung gilt der normale Stundenlohn (plus Zuschlag bei entsprechender Vereinbarung).
- Arbeitnehmer sollten zügig die Bezahlung verlangen (Ausschlussfristen!) und keine Ausgleichsquittung unterschreiben.
- Arbeitnehmer können offene Überstunden unter Umständen auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abfeiern. Der Arbeitgeber kann sie eventuell auch dazu zwingen. Es kommt jeweils auf den Arbeitsvertrag an.
- Nach einer fristlosen Kündigung ist nur noch der Ausgleich in Geld möglich.
- In einem Aufhebungsvertrag sollte nicht einfach auf die Überstundenabgeltung verzichtet werden.