Überstunden nach Kündigung

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Überstunden nach Kündigung auszahlen oder abfeiern?

Gehen Arbeitnehmer richtig vor, können sie sich Überstunden nach einer Kündigung auszahlen lassen oder abfeiern. Hier erfahren Sie, worauf zu achten ist.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-Bonn Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn berät Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. bereits seit über zehn Jahren unzählige Arbeitnehmer. Er hat dabei regelmäßig Mandanten bei der Durchsetzung der Auszahlung von Überstunden nach einer Kündigung unterstützt. Auf Basis dieser langjährigen Erfahrung ist der Beitrag entstanden.

Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitgeber zahlt Überstunden nach Kündigung nicht – was tun?

Wenn der Arbeitgeber die Überstunden nach einer Kündigung zunächst nicht auszahlt, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser wird genau für Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch auf die Zahlung haben.

In den meisten Fällen ist es dann im nächsten Schritt sinnvoll, wenn Sie selbst den Arbeitgeber schriftlich zur Auszahlung der Überstunden nach Ihrem Austritt auffordern. Wenn der Arbeitgeber sich nach wie vor weigert, wird der Fachanwalt für Arbeitsrecht ein Schreiben aufsetzen und im äußersten Fall Klage erheben.

Möglich ist auch, dass Sie sich nach der Kündigung in einem Abwicklungsvertrag über die offenen Überstunden einigen.

Wichtig: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, bleiben Ihnen nur drei Wochen Zeit, um Klage gegen die Kündigung zu erheben. Sonst wird die Kündigung wirksam. Im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage können Sie auch die Zahlungen für offene Überstunden einklagen.

2. Kann ich für Überstunden überhaupt etwas verlangen?

Zunächst ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer für Überstunden überhaupt etwas verlangen kann (egal ob Geld oder Freizeitausgleich). In aller Regel ist das der Fall. Meist sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Klausel vor. Ist keine derartige Vereinbarung getroffen, hängt die Vergütung davon ab, ob der Arbeitnehmer mit ihr rechnen durfte. Es gibt Fälle, in denen Überstunden demnach nicht kompensiert werden.

Beispiele:

  • Für die Vergütung spricht etwa, dass sie in anderen Betrieben (z.B. wegen eines Tarifvertrags) üblich ist.
  • Hat der Arbeitgeber Überstunden bisher immer vergütet, spricht vieles dafür, dass er auch weiter dazu verpflichtet ist.
  • Hingegen können Führungskräfte und Berufe „höherer Art“ (Ärzte, Anwälte,…) häufig keine Vergütung von Überstunden verlangen.

Außerdem sollten Arbeitnehmer belegen können, dass

  • sie die Überstunden in ihrer angegebenen Anzahl tatsächlich geleistet haben und
  • der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Von letzterem ist z.B. nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Vorgesetzten nach der Arbeitszeit ein Projekt fertigstellt. Ist dieses Vorgehen hingegen betriebsüblich und werden solche Überstunden gewöhnlich auch vergütet, kann von einer Duldung des Arbeitgebers auszugehen sein.

Wir empfehlen deshalb, genau zu dokumentieren, wie viele Überstunden Sie geleistet haben und dass der Arbeitgeber diese angeordnet hat.

Hinweis: Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben entschieden, dass Arbeitgeber zur Einrichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet sind. Der Gesetzgeber arbeitet zurzeit an der Umsetzung. Wenn Arbeitgeber in der Zwischenzeit kein Arbeitszeiterfassungssystem einrichten, ändert dies nichts an der Beweislast. Sie als Arbeitnehmer müssen nach wie vor darlegen und beweisen, dass Sie Überstunden geleistet haben und diese vom Arbeitgeber zumindest gebilligt waren. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

3. Muss Arbeitgeber nach einer Kündigung Überstunden auszahlen?

Nach einer Kündigung lohnt es sich, einen Blick auf die noch offenen Überstunden zu werfen. Häufig kann für sie noch eine Zahlung verlangt werden.

a. Wann werden Überstunden nach einer Kündigung ausgezahlt?

Überstunden werden üblicherweise entweder durch Geld oder Freizeit ausgeglichen. Es kommt darauf an, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag (bzw. einer Betriebsvereinbarung) steht. In diesen Fällen können Arbeitnehmer für Überstunden nach der Kündigung Geld verlangen:

  • Ist im Vertrag keine ausdrückliche Wahl zwischen Freizeitausgleich und Vergütung in Geld getroffen, ist in der Regel vom Geldausgleich auszugehen (wenn Überstunden überhaupt vergütet werden, s.o.), auch nach der Kündigung.
  • Dasselbe gilt natürlich, wenn der Vertrag die Vergütung in Geld ausdrücklich bestimmt.
  • Ist hingegen vertraglich vorgesehen, dass Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, ist so auch grundsätzlich nach der Kündigung zu verfahren. Während der Kündigungsfrist ist meist noch genug Zeit, um offene Überstunden in Freizeit auszugleichen (s. dazu Abschnitte 4 und 5). Sind bei Ende des Arbeitsverhältnisses (also nach Ablauf der Kündigungsfrist) allerdings noch Überstunden offen, können Arbeitnehmer für sie ausnahmsweise eine Geldzahlung verlangen.

b. Wann verfällt die Bezahlung für offene Überstunden nach der Kündigung?

Der Arbeitgeber darf nicht einseitig festlegen, dass offene Überstunden bei Kündigung ersatzlos entfallen. Auch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind in aller Regel unwirksam. Möglich und üblich sind jedoch sog. Ausgleichsquittungen, die der Arbeitnehmer unterschreiben soll. Damit bestätigt er, dass ihm keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr zustehen. Auch die Überstundenabgeltung ist davon erfasst! Daher sollten Sie solche Vereinbarungen nie ohne vorherige Rechtsberatung unterschreiben.

Herr Dr. Drees berät Sie.
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Arbeitnehmer sollten nach der Kündigung auch nicht zu lange damit warten, die Bezahlung zu verlangen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag ist häufig eine sog. Ausschlussfrist vereinbart.

Sie regelt, in welchem Zeitraum Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach der Kündigung noch geltend gemacht werden können. Laut Bundesarbeitsgericht muss diese Frist mindestens drei Monate betragen. Zur Einhaltung genügt es regelmäßig auch, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben.

Wenn keine solche Ausschlussfrist im Vertrag geregelt ist, verjährt der Anspruch regulär nach drei Jahren.

4. Wie hoch ist die Überstundenvergütung nach Kündigung?

Hier stellen sich gleich mehrere Fragen.

Berechnung der Vergütung

Bei der Zahlung wird der reguläre Stundenlohn zugrunde gelegt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Formel dafür lautet grundsätzlich: Bruttolohn (pro Monat) x 3 : 13 : Anzahl Wochenarbeitsstunden = Stundenlohn (brutto).

Beispiel:

Arbeitnehmer A verdient 3.000 € pro Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Sein Stundenlohn beträgt 3.000 € x 3 : 13 : 40 = 17, 31 € (brutto). Wenn er im Mai 20 Überstunden macht, stehen ihm also 20 x 17, 31 € = 346, 20 € brutto neben seinem Grundgehalt zu.

Wenn es eine Gehaltserhöhung nach Ihrer Kündigung gab, gilt diese oft auch für Sie.

Überstundenzuschlag

Es ist allerdings möglich, vertraglich eine höhere Vergütung, also einen Überstundenzuschlag, zu vereinbaren. In Tarifverträgen geschieht das fast immer. In der Regel sind 25 % mehr vorgesehen (zum Teil gestaffelt nach der Zahl der Überstunden). Aber auch im Arbeitsvertrag können die Parteien einen Zuschlag vereinbaren.

Teilzeitbeschäftigte sollen laut einiger Tarifverträge erst in den Genuss von Überstundenzuschlägen kommen, wenn sie die gewöhnliche Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Einschränkungen teilweise gebilligt und teilweise für unwirksam erklärt. Wir beraten Sie, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf den Überstundenzuschlag besteht.

Pauschalvergütung von Überstunden

Im Arbeitsvertrag kann unter gewissen Umständen auch eine sog. Pauschalvergütung vereinbart sein. Das bedeutet, dass mit dem Gehalt auch pauschal die Überstunden abgegolten sind.

Eine solche Klausel im Vertrag ist nur zulässig, wenn sie eindeutig formuliert und für den Arbeitnehmer klar verständlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer abschätzen kann, was genau auf ihn zukommt, z.B. welchen Umfang die Überstunden haben werden. Auch muss das Mindestlohngesetz eingehalten werden. Das heißt, dass für die insgesamt geleisteten Stunden im Durchschnitt mindestens der Mindestlohn gezahlt werden muss.

Beispiele:

  • Diese Klausel ist laut Bundesarbeitsgericht unzulässig: „Für Über- und Mehrarbeit wird keine weitere Vergütung geleistet.“
  • Eine solche Klausel wurde vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.5.2012, 5 AZR 331/11 als klar verständlich bewertet: „Die ersten 20 Überstunden sind im Gehalt mit drin.“

5. Überstunden abfeiern bei Kündigung – geht das auch?

Nach einer Kündigung fällt der Gang in den Betrieb häufig schwerer. Kann man während der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber fernbleiben, indem man Überstunden einfach abfeiert?

Zunächst muss der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsehen, dass Überstunden überhaupt in Freizeit ausgeglichen werden (s.o.). Ist dort nichts dazu geregelt, sollten Sie Ihre Überstunden nur abfeiern, wenn Ihr Arbeitgeber dem zustimmt. Bewahren Sie einen Nachweis darüber auf.

Daneben ist wichtig, wer über den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs entscheiden darf. Es gelten die Regeln, die auch vor der Kündigung galten:

Kann grundsätzlich der Arbeitnehmer über die Lage des Freizeitausgleichs bestimmen, ändert sich daran auch nach der Kündigung nichts. Offene Überstunden lassen sich dann während der Kündigungsfrist abfeiern. Liegt die zeitliche Bestimmung des Freizeitausgleichs hingegen in der Hand des Arbeitgebers, ist der Arbeitnehmer auf dessen Zustimmung angewiesen. Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Aussage über diese Frage trifft, darf in der Regel der Arbeitgeber bestimmen.

Achten Sie darauf, nicht zu viele „Überstunden“ abzufeiern. Wenn Sie Ihr Arbeitszeitkonto ins Negative ziehen, müssen Sie Minusstunden nach der Kündigung eventuell ausgleichen.

6. Darf der Arbeitgeber die Kündigungsfrist mit Überstunden überbrücken?

Die Interessen können nach einer Kündigung auch umgekehrt sein: Der Arbeitnehmer möchte während der Kündigungsfrist weiter zur Arbeit kommen, der Arbeitgeber will ihn hingegen nicht mehr im Betrieb sehen.

Hier erfahren Sie mehr zur Freistellung nach einer Kündigung.

Kann der Arbeitgeber anordnen, dass Überstunden während der Kündigungsfrist abgefeiert werden? Die Rede ist von einer Kündigung mit Freistellung unter Anrechnung von Überstunden. Damit würde er sich auch die finanzielle Abgeltung von Überstunden sparen.

Auch hier kommt es auf die Regeln an, die vor der Kündigung galten. Wenn der Arbeitgeber vertraglich dazu berechtigt ist, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs festzulegen, so gilt das nach der Kündigung weiter. Er kann dann also bestimmen, dass der Arbeitnehmer zuhause bleibt und auf diese Weise seine Überstunden abfeiert.

Allerdings sollte er diese Anordnung präzise formulieren. Schickt er nämlich einen gekündigten Mitarbeiter während der Kündigungsfrist nach Hause, ist das meist als bloße Freistellung zu verstehen. Diese führt nicht automatisch dazu, dass noch offene Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber genau diese Intention deutlich zum Ausdruck bringen. So entschied es das Bundesarbeitsgericht im November 2019.

Im entschiedenen Fall wurde folgende Formulierung gewählt: „Die Beklagten stellen die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschließlich … unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubsansprüche der Klägerin … werden mit der Freistellung in Natura gewährt.“

Ansprüche aufgrund von Resturlaub sind nicht gleichbedeutend mit Ansprüchen aus Überstunden. Daher standen der Arbeitnehmerin nach ihrer Entlassung noch offene Überstunden zu. Diese musste der Arbeitgeber in Geld ausgleichen.

7. Was gilt nach fristloser Kündigung für Überstunden?

Überstunden nach Kündigung

Überstunden nach ihrer Kündigung auszahlen oder abfeiern?

Ein Ausgleich der Überstunden durch Freizeit ist nur so lange möglich, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht. Bei der ordentlichen Kündigung endet dieses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hingegen sofort. Daher ist nur ein finanzieller Ausgleich der Überstunden möglich – auch, wenn für gewöhnlich nur Freizeitausgleich vorgesehen ist.

8. Im Aufhebungsvertrag nicht auf Überstunden verzichten!

Statt zu kündigen, bieten viele Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an. Dieser soll das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Häufig sind in solchen Vereinbarungen auch Klauseln vorgesehen, die offene Überstunden betreffen (gelegentlich auch versteckt in einer Freistellungsklausel). Arbeitnehmer müssen hier vorsichtig sein. Sie sollten nicht auf die Abgeltung ihrer Überstunden verzichten, wenn sie keine entsprechend höhere Abfindung erhalten.

 

9. Fazit

  • Offene Überstunden verfallen nach der Kündigung nicht automatisch.
  • Sie sind nach Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld auszugleichen, wenn sie üblicherweise bezahlt werden.
  • Für die Höhe der Überstundenvergütung gilt der normale Stundenlohn (plus Zuschlag bei entsprechender Vereinbarung).
  • Arbeitnehmer sollten zügig die Bezahlung verlangen (Ausschlussfristen!) und keine Ausgleichsquittung unterschreiben.
  • Arbeitnehmer können offene Überstunden unter Umständen auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abfeiern. Der Arbeitgeber kann sie eventuell auch dazu zwingen. Es kommt jeweils auf den Arbeitsvertrag an.
  • Nach einer fristlosen Kündigung ist nur noch der Ausgleich in Geld möglich.
  • In einem Aufhebungsvertrag sollte nicht einfach auf die Überstundenabgeltung verzichtet werden

Wie unsere Mandanten das Engagement von Dr. Drees bewerten

5.0
Profilbild von „HandwerkerFlotte“
HandwerkerFlotte
vor 4 Tagen
Wir möchten uns bei Herrn Dr. Drees und seinem Team für eine äußerst professionelle Zusammenarbeit und Unterstützung im Arbeitsrecht bedanken. Wir sind sehr zufrieden und werden auch weiterhin auf die Unterstützung von Herrn Dr. Drees zurückkommen.
Profilbild von „Sebastian Ulmer (LuftBuidl)“
Sebastian Ulmer (LuftBuidl)
vor 2 Wochen
Ich habe mich bei Herrn Dr. Drees während des gesamten Verfahrens sehr gut aufgehoben gefühlt. Besonders geschätzt habe ich seine jederzeit freundliche, sympathische und zugleich sehr professionelle Art.

Für mich war die Angelegenheit natürlich unangenehm, umso angenehmer war es, dass ich mich selbst um nahezu nichts kümmern musste und Herr Dr. Drees die Sache sehr souverän für mich geführt hat. Mit dem erreichten Ergebnis bin ich sehr zufrieden.

Vielen Dank für die kompetente Verhandlungsführung, die unkomplizierte Abwicklung und die wirklich angenehme Zusammenarbeit. Klare Empfehlung!
Profilbild von „gokuzen“
gokuzen
vor 4 Wochen
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Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise.
Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet.

Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben.

Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet.
Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden.

Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.
Profilbild von „Franjo Spich“
Franjo Spich
vor 1 Monat
Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Was mich am meisten beeindruckt hat, war seine Art, sich für mich einzusetzen. Ich habe mich nicht nur anwaltlich vertreten, sondern wirklich verteidigt gefühlt. Herr Dr. Drees hat sich mit voller Überzeugung für meine Interessen eingesetzt und ich wusste während des gesamten Verfahrens, dass ich jemanden an meiner Seite habe, der für mich kämpft.
Menschlich und fachlich hätte ich mir keinen besseren Anwalt wünschen können. Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht weit übertroffen. Dafür bin ich ihm von Herzen dankbar und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Profilbild von „Jennifer Kalt“
Jennifer Kalt
vor 3 Monaten
Ich bin Herrn Dr. Drees sehr dankbar für seine hervorragende Unterstützung. Er hat mich kompetent beraten, zuverlässig begleitet und mir jederzeit ein gutes Gefühl gegeben. Ich habe mich bestens aufgehoben gefühlt und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. Jederzeit gerne wieder!
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