Führt Krankfeiern zur Kündigung?
Es gibt viele Gründe, die Arbeitnehmer zum Krankfeiern verleiten. Krankfeiern kann allerdings zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen. Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen.
Was heißt krankfeiern?
Krankfeiern bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Chef vortäuscht, wegen körperlicher Beschwerden nicht arbeiten zu können. In Wahrheit ist der Mitarbeiter aber topfit und möchte die Zeit schlicht für andere Dinge als Arbeit nutzen.
Der Arbeitnehmer sichert sich so nicht nur Freizeit; er wird auch weiterbezahlt. Er erhält nämlich grundsätzlich Entgeltfortzahlung. Voraussetzung dafür ist u.a., dass das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht.
Krankfeiern ist arbeitsrechtlich natürlich verboten und kann unter Umständen zur fristlosen Kündigung führen; dazu gleich mehr. Außerdem drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen: Sie begehen in der Regel einen Betrug, weil Sie weiterbezahlt werden, obwohl Sie darauf keinen Anspruch haben.
Was viele nicht wissen: Wenn Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind, müssen Sie nicht zwingend in Ihrer Wohnung verbleiben. Nur weil Sie außerhalb des Krankenbetts gesehen werden, heißt das nicht per se, dass Sie krankfeiern. Sie dürfen auch bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich alles tun, was Ihrer Genesung nicht entgegenwirkt und damit potentiell die Fehlzeit unnötig verlängert. Alltagserledigungen und auch der Gang ins Café oder in ein Restaurant können durchaus gestattet sein, wenn dies mit Ihrer Erkrankung gut vereinbar ist.
Beispiele:
- Ein LKW-Fahrer, dessen Bein gebrochen ist, feiert nicht krank, bloß weil er (mit Krücken und Gips) im Kino gesehen wird.
- Anders ist es, wenn Sie angeben, an einer schweren Grippe zu leiden, und am selben Tag beim Sport gesehen werden.
Krankfeiern auch ohne Krankenschein
Mancher Arbeitnehmer geht davon aus, dass ihm das Krankfeiern erst zum Verhängnis werden könne, wenn er seine Krankschreibung in Form der AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vom Arzt beim Arbeitgeber eingereicht habe. Das ist jedoch falsch. Sie feiern bereits krank, sobald Sie sich unter einem Vorwand krankmelden.
Beispiel:
Sie rufen morgens im Unternehmen an und teilen mit, dass Sie wegen schwerer Kopfschmerzen nicht arbeiten können. Wenn dies nur vorgeschoben ist, feiern Sie krank.
Natürlich wiegt der Vorwurf gegen Sie noch schwerer, wenn Sie zusätzlich zur Krankmeldung eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung veranlassen. Deshalb kann im Einzelfall wichtig sein, ab wann Sie eine AU bereitstellen müssen:
Meist wird die AU beim Arbeitgeber nachträglich eingereicht, nachdem man sich zunächst formlos krankgemeldet hat, etwa per Telefon oder E-Mail. Das sollte am ersten Tag der Krankheit erfolgen.
Wie lange man ohne AU krankheitsbedingt fehlen darf, regelt grundsätzlich der Arbeits- oder Tarifvertrag. Wenn darin nichts Spezifisches festgelegt wird, gilt die Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Darin sind drei Kalendertage als Obergrenze für krankheitsbedingtes Fehlen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgelegt.
Vorsicht also beim Krankfeiern rund ums Wochenende: Wenn Sie Freitag und Montag krankfeiern, benötigen Sie für den Montag bereits ein ärztliches Attest. Sie sollten vom Krankfeiern also umso mehr absehen, weil ein falsches Attest den Vorwurf gegen Sie noch verschärft.
Wenn der Arbeitgeber möchte, kann er übrigens ab dem ersten Krankheitstag verlangen, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird (BAG, Az. 5 AZR 886/11).
Achtung: Ab 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt. Die Arztpraxis leitet die Bescheinigung an die Krankenkasse weiter, die das Dokument online für den Arbeitgeber zum Abruf bereitstellt. Für Privatpatienten bleibt alles beim Alten.
Folgt auf das Krankfeiern die fristlose Kündigung?
Krankfeiern kann schwerwiegende Konsequenzen für Ihr Arbeitsverhältnis haben, bis hin zu einer fristlosen Kündigung. Das Vertrauen zwischen den Parteien ist oftmals nachhaltig erschüttert.
Beispiel:
Das Arbeitsgericht Siegburg bestätigte die fristlose Kündigung gegenüber einer Pflegekraft, die sich zunächst für die Dienste an einem Wochenende krankgemeldet hatte. In Ihrem Whatsapp-Status war zu sehen, dass sie an dem Wochenende ein Festival besuchte. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Vor Gericht berief sie sich auf eine psychische Erkrankung, die nach dem Wochenende abgeklungen sei. Das Arbeitsgericht glaubte ihr nicht.
Eine fristlose Kündigung stellt den Arbeitnehmer oftmals vor große Herausforderungen und kann das Vorankommen im Berufsleben nachhaltig erschweren. Denn künftige Bewerber erkennen an dem „krummen“ Ausstiegsdatum mitten im Monat sofort, dass Sie fristlos entlassen wurden.
Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten Sie deshalb genau prüfen, ob die Entlassung gerechtfertigt ist. Viele fristlose Kündigungen sind angreifbar. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen,
- im besten Fall Ihre Stelle zu retten,
- die fristlose in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln
- oder zumindest eine hohe Abfindung auszuhandeln.
Wichtig: Wenn Sie die Kündigung angreifen möchten, haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens.
Ist die fristlose Kündigung bei Krankfeiern zwingend?
Eine fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert des Arbeitgebers. Mildere Maßnahmen wären etwa eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine fristgerechte, ordentliche Kündigung. Aus diesem Grund ist eine fristlose Kündigung immer das letzte Mittel, um Fehlverhalten zu sanktionieren. Auch im Fall des Krankfeierns ist eine fristlose Kündigung daher keineswegs zwingend, sondern muss nach den Gegebenheiten des konkreten Falls gerechtfertigt sein. Es lohnt sich aufgrund der schwerwiegenden Folgen einer fristlosen Kündigung in beinahe jedem Fall, diese arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen.
Krankfeiern als wichtiger Grund
Für eine fristlose Kündigung muss zunächst ein „an sich“ wichtiger und schwerwiegender Grund vorliegen, der dem Arbeitgeber die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestattet. Diese Gründe lassen sich nicht pauschal festlegen; das Krankfeiern hat sich mit der Zeit aber als ein „Klassiker“ herausgebildet, der als Kündigungsgrund in Frage kommt.
Abwägung der gegenseitigen Interessen ist trotzdem notwendig
Damit ist für den Arbeitgeber aber nur die erste Voraussetzung erfüllt, um fristlos kündigen zu dürfen. Nötig ist daneben eine Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelfall.
Dabei werden etwa das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ggf. bestehende Unterhaltsverpflichtungen und das Lebensalter berücksichtigt. Hier spielt z.B. auch eine Rolle, ob Sie sich „nur“ krankgemeldet oder zusätzliche eine gefälschte AU-Bescheinigung veranlasst haben.
Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, ob es nicht angemessener und ausreichend ist, gegenüber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen.
Insbesondere im Rahmen der Abwägung passieren dem Arbeitgeber oft Fehler, die Sie vor dem Arbeitsgericht angreifen können.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB
Auch wichtig zu überprüfen ist, ob der Arbeitgeber die fristlose Kündigung rechtzeitig ausgesprochen hat. Für die fristlose Kündigung gelten nämlich strenge zeitliche Anforderungen. § 626 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen, nachdem ihm die Gründe für die fristlose Kündigung bekannt werden, kündigen muss.
Beispiel:
Sie feiern am 3.2. krank, was Ihr Arbeitgeber am nächsten Tag in den sozialen Netzwerken bemerkt. Ihm bleiben ab dem 4.2. also nur zwei Wochen Zeit, um Ihnen fristlos zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist kommt allenfalls noch eine ordentliche, fristgebundene Kündigung in Betracht. Das beschert Ihnen weitere Gehälter.
Welche Folgen hat Krankfeiern nach der Kündigung?
Auch im Falle einer ordentlichen Kündigung kann es natürlich vorkommen, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt und daher am Arbeitsplatz fehlt. Dagegen ist zunächst nichts einzuwenden.
Gerade während der Kündigungsfrist zweifelt der Arbeitgeber die Krankschreibung aber womöglich an, da er vermutet, dass Sie krankfeiern. Sie haben schließlich „nichts mehr zu verlieren“. Während der Kündigungsfrist kann es daher sinnvoll sein, nicht erst ab dem dritten Fehltag am Arbeitsplatz eine AU beim Arbeitgeber einzureichen, sondern diese quasi prophylaktisch bereits mit der Krankmeldung abzugeben. In manchen Arbeitsverträgen ist dies ohnehin so vorgesehen.
Auch wenn er Arbeitgeber an der AU zweifelt, ist deren Beweiswert vor dem Arbeitsgericht in der Regel hoch.
Aber: Unter bestimmten Umständen ist der Beweiswert der AU zerstört. Dazu zählt u.a. der Fall des angekündigten Krankfeierns oder des regelmäßigen Krankschreibens nach bzw. vor einem Urlaub. Dann kann das Gericht weitere Beweise für die Krankheit einfordern. Wer tatsächlich nicht krank ist, steht nun vor einem großen Problem. Sein Krankfeiern fliegt wahrscheinlich auf und es droht die Kündigung.
Beispiel:
Arbeitnehmer A hatte in einem Verfahren mit der ordentlichen Kündigung eine für die Dauer der Kündigungsfrist „passgenaue“ Krankschreibung mitgeliefert. Hier verlangte das Arbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer den zuständigen Arzt von der Schweigepflicht entbindet und ihm eine Aussage vor dem Arbeitsgericht ermöglicht. Da der Arbeitnehmer dem nicht nachkam, sah das Gericht den Beweiswert der AU auch in diesem Fall als erschüttert an (BAG Urteil vom 8.9.2021 – Az. 5 AZR 149/21). Der Arbeitnehmer musste also anderweitig beweisen, dass er tatsächlich krank war. Das gelang ihm nicht und die Kündigung war wirksam.
Wenn der Arbeitgeber den Vorwurf nicht beweisen kann, darf er unter Umständen eine Verdachtskündigung aussprechen.
Krankfeiern nur angekündigt: Entlassung droht trotzdem
Selbst wenn Sie nur ankündigen, bald „krank“ zu sein, kann das als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen. Aus der Ankündigung wird nämlich bereits deutlich, dass Sie in Wahrheit nur krankfeiern werden. Anders ist es natürlich, wenn Sie wegen erster Symptome Ihren Arbeitgeber berechtigterweise vorwarnen.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist bei einem Verpackungshersteller beschäftigt und möchte zu einer bestimmten Zeit im Herbst Urlaub nehmen. Das wird ihm aufgrund der Auftragslage nicht ermöglicht, da gerade ein neuer Großkunde gewonnen wurde. A ist deshalb sehr verärgert und kündigt während der Mittagspause in Hörweite seines Vorgesetzten an, sich in jenem Zeitraum krank zu melden, wenn ihm der Urlaub nicht doch gestattet werde.
Bei solchen Äußerungen am Arbeitsplatz ist also äußerste Vorsicht geboten. Es gelten natürlich die weiteren Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung, wie sie unter Punkt 3. dargestellt sind. Das Krankfeiern anzukündigen, stellt aber ebenso „an sich“ einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Fazit
- Krankfeiern am Arbeitsplatz kann schwerwiegende Folgen haben, etwa eine fristlose Kündigung oder sogar eine Strafanzeige.
- Sie feiern auch dann krank, wenn Sie sich bloß krankgemeldet und noch keine AU von Ihrem Arzt eingereicht haben, in Wahrheit aber nicht krank sind.
- Die fristlose Kündigung wegen Krankfeierns hängt in jedem Fall von einer Interessenabwägung ab. Außerdem hat der Arbeitgeber für die fristlose Kündigung nach Kenntnis vom Krankfeiern nur zwei Wochen Zeit.
- Auch innerhalb der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung ist eine AU grundsätzlich ausreichend, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Unter gewissen Umständen und Indizien kann es aber notwendig sein, weitere Beweismittel anzuführen, wenn der Arbeitgeber die AU anzweifelt.
- Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
Wie unsere Mandanten das Engagement von Dr. Drees bewerten
Trackbacks & Pingbacks
… [Trackback]
[…] Find More Info here to that Topic: dr-drees.com/krankfeiern/ […]
… [Trackback]
[…] There you can find 93538 more Info to that Topic: dr-drees.com/krankfeiern/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on that Topic: dr-drees.com/krankfeiern/ […]
… [Trackback]
[…] Read More to that Topic: dr-drees.com/krankfeiern/ […]
… [Trackback]
[…] Here you will find 11532 more Info to that Topic: dr-drees.com/krankfeiern/ […]
Kommentare sind deaktiviert.