Kündigung wegen Betriebsschließung
Kündigung wegen Betriebsschließung erfolgreich angreifen
Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Betrieb schließt, müssen Sie und Ihre Kollegen mit Kündigungen rechnen. Diese sollten Sie nicht wehrlos hinnehmen. Herr Dr. Drees kann Ihr Gehalt oft verlängern, eine (höhere) Abfindung aushandeln oder Ihren Arbeitsplatz sogar retten.
1. Kann wegen Betriebsschließung gekündigt werden?
Wenn Sie länger als 6 Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern angestellt sind, gilt für Sie der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ihr Arbeitgeber darf Ihnen dann nicht einfach ohne Grund kündigen.
Grundsätzlich ist eine Betriebsschließung allerdings ein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Betrieb schließen will, besteht nämlich meist ein sog. „dringendes betriebliches Erfordernis“.
Ein „Betrieb“ ist eine räumlich-organisatorische Einheit, also zum Beispiel eine Fabrik mit einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern. Oft gibt es Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen. Einzelne Standorte sind eigene Betriebe, wenn sie insbesondere Personalangelegenheiten selbständig bewerkstelligen. Wenn Ihr Arbeitgeber solch ein Unternehmen ist, reicht es für eine Kündigung aus, dass nur ein Betrieb geschlossen wird. Es muss also nicht das gesamte Unternehmen eingestellt werden.
2. Wann ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht möglich?
Dennoch ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung häufig angreifbar. Nehmen Sie die Entlassung einfach hin, verpassen Sie unter Umständen die Chance, dass
- Sie länger bezahlt werden,
- eine höhere Abfindung erhalten
- oder Ihr Arbeitsplatz sogar gerettet werden kann.
In diesen Fällen stehen die Ihre Chancen gut:
a. Nur vorübergehende Schließung geplant
Eine Kündigung wegen Betriebsschließung kommt nur in Betracht, wenn die Geschäfte auf Dauer stillgelegt werden.
Beispiel 1:
Ein Restaurant führt lediglich eine Renovierung von wenigen Monaten durch und öffnet danach wieder. Eine Kündigung wegen Betriebsschließung ist dann rechtswidrig.
b. Betrieb soll verkauft werden
Der Betrieb soll bloß verkauft werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Betriebsschließung. Kündigungen scheiden daher aus. Im Gegenteil: Gemäß § 613a BGB werden die Arbeitsverhältnisse beim neuen Eigentümer fortgesetzt. Kündigungen drohen allenfalls, wenn der neue Arbeitgeber den Betrieb umstrukturiert. Solche Entlassungen sind allerdings an hohe Hürden gebunden.
Als Faustregel gilt: Solange Verhandlungen mit Kaufinteressenten stattfinden, sind Kündigungen wegen Betriebsschließung in aller Regel nicht möglich.
c. Betriebsschließung nur in Planung
Der Arbeitgeber setzt sich mit einer Betriebsschließung auseinander, geht sie aber noch nicht konkret an. Das genügt nicht für eine Kündigung.
Beispiel: Der Großkunde eines Schreinerbetriebs deutet an, dass er die Zusammenarbeit eventuell beenden wird. Das wäre das Aus des Betriebs. Der Arbeitgeber entlässt in Erwartung der Absage und der daraus folgenden Betriebsschließung einige Mitarbeiter. Nach wie vor wirbt er allerdings für die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Großkunden, die nicht ausgeschlossen ist.
Dieselbe Konstellation kommt gelegentlich zustande, wenn eine Bank die Kündigung einer existenziellen Kreditlinie (bloß) ankündigt.
d. Stilllegung in mehreren Etappen
Gerade Betriebsschließungen größeren Ausmaßes laufen häufig in mehreren Etappen ab. Arbeitgeber sind dann bei jeder Kündigungswelle verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen. Dabei unterlaufen ihnen häufig Fehler. Für Sie kann das bedeuten, dass Sie erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt entlassen werden dürfen, als Ihr Arbeitgeber möchte. Im Rahmen der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber nämlich diejenigen Mitarbeiter vorrangig zur Entlassung auszuwählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Relevante Faktoren sind das Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie eine etwaige Schwerbehinderung.
Beispiel: Das Fertigungsunternehmen F betreibt in einem Betrieb drei ähnlich aufgebaute Produktionslinien. In einem Abstand von jeweils einem halben Jahr sollen diese jeweils eingestellt werden. Anschließend wird der Betrieb stillgelegt. Der Arbeitgeber kann nicht einfach zuerst diejenigen entlassen, die an Produktionslinie 1 arbeiten. Unter den vergleichbaren Mitarbeitern aller Linien hat er zunächst z.B. diejenigen auszuwählen, die keine unterhaltspflichtigen Kinder haben.
e. Arbeitgeber kündigt zu früh
Auch aus einem anderen Grund kündigen Arbeitgeber häufig zu früh. Die geplante Entlassung dürfen sie grundsätzlich erst durchführen, wenn bei Ablauf der Kündigungsfrist mit der Stilllegung zu rechnen ist.
Beispiel: Sie haben gute Chancen auf längere Bezahlung, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen schon zu Ende Mai kündigt, weil er im August den Betrieb einstellen wird.
f. Insolvenzeröffnung
Allein die Insolvenz ist übrigens auch kein Grund für eine Kündigung. Ohnehin kann nach Verfahrenseröffnung nun nur noch der Insolvenzverwalter über Kündigungen entscheiden.
3. Ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung im Kleinbetrieb möglich?
Wenn Sie in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern beschäftigt sind, gilt für Sie das KSchG nicht. Dann braucht Ihr Arbeitgeber keinen bestimmten Grund für eine Kündigung.
Aber auch in Kleinbetrieben muss der Arbeitgeber grundsätzliche Regeln beachten. Diese werden vor allem dann relevant, wenn nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig entlassen werden (z.B. bei Betriebsschließungen in Etappen):
- Die Kündigung darf nicht diskriminierend sein. Ihr Arbeitgeber darf also nicht nach Geschlecht, Religion, Sexualität oder anderen unzulässigen Merkmalen entscheiden.
- Ihr Arbeitgeber muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht beachten und Umstände wie Alter oder Unterhaltspflichten berücksichtigen.
Die Pflicht zur sozialen Rücksichtnahme gilt in Kleinbetrieben nur eingeschränkt und kann nur in Extremfällen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Hierzu folgendes Beispiel:
In einem Betrieb sind 4 Personen beschäftigt. Der Arbeitgeber möchte den Betrieb in zwei Stufen schließen. Zuerst plant er, Arbeitnehmer A und B zu entlassen, die beide mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben, weit über 50 Jahre alt sind und dem Betrieb seit 30 Jahren angehören. Erst mit der zweiten Etappe möchte er C und D entlassen, welche Anfang 20, ledig, kinderlos und gut ausgebildet sind. Alle leisten vergleichbar gute Arbeit. Aus sozialen Gesichtspunkten ist der Arbeitgeber hier in der Regel verpflichtet, die Reihenfolge umzukehren und zunächst C und D zu kündigen.
Auch in Kleinbetrieben gilt der sogenannte besondere Kündigungsschutz. Es sind also strengere Regeln für die Kündigung von Schwangeren, Schwerbehinderten oder anderen geschützten Gruppen zu beachten.
4. Welchen Kündigungsschutz hat ein Betriebsrat bei Betriebsschließung?
Betriebsräte sind normalerweise vor ordentlichen Kündigungen geschützt (§ 15 Abs. 1 KSchG). Davon gibt es jedoch bei Betriebsschließungen eine Ausnahme. Auch Betriebsräten darf in diesem Fall gekündigt werden (§ 15 Abs. 4 KSchG). Allerdings darf die Kündigung (natürlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen) frühestens zum Zeitpunkt der Schließung wirksam werden.
5. Ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung trotz Schwangerschaft möglich?
Auch Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die ordentliche Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.
Davon kann die zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen eine Ausnahme zulassen (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Eine dauerhafte Betriebsschließung ist ein solcher Ausnahmefall, denn die Weiterbeschäftigung nach Betriebsschließung ist dem Arbeitgeber schlicht unmöglich. Natürlich bestehen für Schwangere erst recht gute Aussichten auf Erhalt oder Verlängerung ihrer Anstellung, wenn der Arbeitgeber einen der o.g. Fehler macht.
6. Kündigungsfristen bei Betriebsschließung
Die Kündigungen im Rahmen einer Betriebsschließung sind stets nur mit Frist möglich. Das Gesetz schreibt bestimmte Kündigungsfristen vor, die sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
Unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Min. 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
Min. 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
Min. 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
Min. 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
Min. 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
Min. 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
Min. 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
7. Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage bei Betriebsschließung?
Wie gezeigt, kann die Kündigung wegen Betriebsschließung aus mehreren Gründen unwirksam sein, zum Beispiel:
- Es liegt gar keine richtige Betriebsschließung vor (sie ist z.B. nur vorübergehend geplant).
- Der Arbeitgeber führt bei einer stufenweisen Betriebsschließung keine Sozialauswahl durch.
- Der Betriebsrat wurde vor den Kündigungen nicht angehört.
In diesen Fällen können Sie die Kündigung vor Gericht angreifen. Dieses Vorgehen ist auch dann ratsam, wenn lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung bestehen. Vor Gericht lässt der Arbeitgeber sich nämlich in der Regel auf eine Abfindung wegen der Betriebsschließung ein. Im Gegenzug nehmen Sie die Kündigung hin. So vermeidet der Arbeitgeber, dass es zu einem langwierigen und teuren Prozess kommt.
Achtung: Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach wird die Kündigung automatisch wirksam und unangreifbar!
Sie sollten daher zügig mit Herrn Dr. Drees in Kontakt treten. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen betriebsbedingte Kündigungen verteidigt. Dank seiner langjährigen Erfahrung gelingt es ihm zuverlässig, hohe Abfindungen für seine Mandanten auszuhandeln.
Die Einschaltung von Herrn Dr. Drees lohnt sich auch, wenn der Arbeitgeber in einem Sozialplan selbst eine Abfindung anbietet. Nichts hindert Sie daran, einen höheren Betrag auszuhandeln. Dieses Recht sollten Sie nutzen, da Arbeitgeber häufig darauf spekulieren, dass Mitarbeiter schon eine geringe Summe akzeptieren.
8. Fazit
- Eine Betriebsschließung ist Grund für eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber sich fest für eine dauerhafte Stilllegung entschieden hat.
- Dennoch ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung häufig angreifbar. Dann bestehen gute Chancen auf längere Bezahlung, eine höhere Abfindung oder gar den Erhalt des Arbeitsplatzes.
- In Kleinbetrieben gelten weniger strenge Regeln. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht diskriminieren und muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht beachten.
- Betriebsräten und Schwangeren kann bei einer Betriebsschließung ausnahmsweise gekündigt werden.
- Sie müssen gegen Ihre Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen!