Langjährige Mitarbeiter kündigen: Frist, Gründe und Abfindung

, ,

Langjährige Mitarbeiter zu kündigen, ist häufig besonders komplex und mit vielen rechtlichen Fallstricken verbunden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kündigungsfristen gelten, worauf Sie bei betrieblichen oder krankheitsbedingten Kündigungen achten müssen, wann eine Abfindung fällig wird und warum ein Aufhebungsvertrag oft eine sinnvolle Alternative sein kann.

Rechtsanwalt-Dr.-Drees-aus-BonnAutor: Rechtsanwalt Dr. Christian H. P. M. Drees.

Herr Dr. Christian H. P. M. Drees ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät deutschlandweit Arbeitgeber zu allen Fragen der Kündigung. Er führt seine Kanzlei als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bonn.

Inhaltsverzeichnis

Wie lang ist die Kündigungsfrist langjähriger Mitarbeiter?

Langjährige Mitarbeiter haben in der Regel lange Kündigungsfristen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers wie folgt:

  • 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Wichtig: Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann längere Kündigungsfristen vorsehen. Kürzere Fristen sind in der Regel nur per Tarifvertrag möglich.

Wie lang ist die Kündigungsfrist langjähriger Mitarbeiter?

Wie lang ist die Kündigungsfrist langjähriger Mitarbeiter?

Praxistipp:

Sie können sich mit dem Mitarbeiter auch auf eine kürzere Kündigungsfrist einigen. Der Mitarbeiter wird aber nur zustimmen, wenn Sie ihm eine Gegenleistung anbieten, z.B. eine Abfindung. Für eine solche Vereinbarung wird ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen.

Kündigung langjähriger Mitarbeiter wegen Krankheit

Die Kündigung wegen Krankheit (personenbedingte Kündigung) ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Das gilt erst recht für Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur unter diesen Voraussetzungen gerechtfertigt:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es ist damit zu rechnen, dass der Mitarbeiter langfristig (weiter) erkrankt sein wird bzw. häufig ausfallen wird.
  2. Betriebliche Beeinträchtigungen: Die Fehlzeiten führen zu erheblichen betrieblichen Störungen oder Kosten.
  3. Interessenabwägung: Eine umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Hier sind langjährige Mitarbeiter besser geschützt, denn ihre lange Betriebszugehörigkeit fällt bei der Abwägung ins Gewicht.

Zudem muss der Arbeitgeber in vielen Fällen zuvor ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten.

Das BAG betont die Bedeutung des BEM. Unterlässt der Arbeitgeber das BEM, erschwert das die Wirksamkeit einer Kündigung (z.B. BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).

Praxishinweis: Dokumentieren Sie alle Schritte, die Sie unternommen haben, um den Mitarbeiter bei seiner Wiedereingliederung zu unterstützen (z.B. Gespräche, Versetzungen, Teilzeitmodelle). Eine Kündigung ohne vorheriges BEM hat vor Gericht schlechtere Erfolgsaussichten, weil sich Ihre Darlegungs- und Beweislast vergrößert.

Betriebsbedingte Kündigung langjähriger Mitarbeiter

Sie können auch langjährigen Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen kündigen. Allerdings müssen hohe Voraussetzungen erfüllt sein.

Betriebsbedingte Kündigungen stützen sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, etwa bei:

Sie müssen darlegen und beweisen können, dass diese Umstände die Stelle des langjährigen Mitarbeiters dauerhaft entbehrlich machen. Viele Arbeitgeber unterschätzen dies. Planen Sie die Entlassung daher genau und lassen Sie sich beraten.

Für die Wirksamkeit müssen Sie eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) durchführen. Hier lauern viele Fehlerquellen, gerade gegenüber langjährigen Mitarbeitern. Kriterien der Sozialauswahl sind:

  1. Betriebszugehörigkeit
  2. Lebensalter
  3. Unterhaltspflichten (z.B. Kinder)
  4. Schwerbehinderung

Für die Sozialauswahl müssen Sie zunächst bestimmen, welche Mitarbeiter untereinander vergleichbar sind. Das hängt davon ab, ob sie ähnliche Aufgaben übernehmen (könnten). Anschließend ordnen Sie die Mitarbeiter nach den o.g. Kriterien in einem Punktesystem.

Das Gesetz bevorzugt dabei langjährige vor neuen Mitarbeitern. Allerdings sind Ausnahmen möglich, um z.B. junge Schlüsselmitarbeiter zu halten oder eine ausgewogene Altersstruktur zu wahren.

Herr Dr. Drees berät Sie.

Jeder Fall ist einzigartig. Herr Dr. Drees beantwortet Ihre Fragen. Er bespricht mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen. Mit dem Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gehen Sie sicher.

Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Ihre drängendsten rechtlichen Fragen lassen sich meist schon im Anschluss klären.

Abfindung für langjährige Mitarbeiter

Arbeitnehmer haben in aller Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung. Das gilt auch für langjährig Beschäftigte.

Dennoch sind Abfindungen in der Praxis üblich, denn eine „friedliche“ Trennung kann für alle Beteiligten günstiger sein. Sie ersparen sich einen jahrelangen Prozess, können die Stelle verlässlich neu besetzen und entgehen dem Risiko einer gerichtlichen Niederlage. Letzteres ist gerade bei langjährigen Mitarbeitern nicht zu unterschätzen, weil Gerichte bei langer Betriebszugehörigkeit eine besonders gut begründete Kündigung verlangen.

Abfindung für langjährige Mitarbeiter

Abfindung für langjährige Mitarbeiter>

Die Höhe der Abfindung wird frei vereinbart – sei es vor Gericht oder in einem Aufhebungsvertrag. Bei langjährigen Mitarbeitern orientiert man sich oft an dieser Faustformel:

Abfindung ≈ 0,5×Bruttomonatsgehälter × Anzahl der Beschäftigungsjahre

Sie sollten allerdings damit rechnen, dass der Anwalt des Arbeitnehmers einen deutlich höheren Betrag verlangt. Sie werden umso mehr entgegenkommen müssen, je eher das Arbeitsgericht Ihre Kündigung kassieren würde.

Gelegentlich hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine Abfindung, so etwa in einem Sozialplan. Auch dann sollten Sie sich aber auf Nachforderungen gefasst machen.

So kündigen Sie rechtssicher

Viele Kündigungen scheitern an formalen Voraussetzungen. Beachten Sie deshalb zumindest diese Voraussetzungen:

  1. Schriftform: Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder ein Fax sind unwirksam. Die Kündigung muss außerdem vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben sein.
  2. Vollmacht: Wenn nicht der Arbeitgeber oder Geschäftsführer selbst unterschreibt, sollten Sie mit der Kündigung eine Vollmacht im Original vorlegen.
  3. Zugangsnachweis: Stellen Sie sicher, dass der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben nachweislich erhält (z.B. per Einwurf-Einschreiben mit Ein- und …).
  4. Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Wir empfehlen eine schriftliche Anhörung. Nennen Sie alle Gründe, auf die Sie die Kündigung stützen. Wenn die Anhörung fehlerhaft ist, ist die Kündigung unwirksam.
  5. Frist: Geben Sie im Schreiben die korrekte Kündigungsfrist an. Denkbar ist z.B. eine Formulierung wie: „Wir kündigen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach unserer Berechnung ist dies der [Datum].“
  6. Grund: Sie müssen den Grund für die Kündigung im Schreiben grundsätzlich noch nicht angeben. Wir raten zu einem kurzen Text, um die Argumentation nicht einzuengen.
So kündigen Sie rechtssicher

So kündigen Sie rechtssicher

Alternative: Der Aufhebungsvertrag

Wie gezeigt, bringt die Kündigung langjähriger Mitarbeiter einige Herausforderungen mit sich. Daher kann es sinnvoller sein, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Die wichtigsten Vorteile sind:

  • Planbarkeit: Auf die Inhalte eines Aufhebungsvertrags können Sie sich ab Unterzeichnung verlassen. Ein Widerruf o.ä. ist nur selten möglich.
  • Vermeidung von Kündigungsschutzklagen: Es kommt nicht zu einem Streit vor Gericht, was Ihnen Geld und Nerven erspart.
  • Individuelle Vereinbarungen: Etwa zur Abfindung, Kündigungsfrist, Freistellung, Resturlaub oder Wettbewerbsverbot.

Nachteilig kann für den Arbeitnehmer ein eventueller Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit sein (§ 159 SGB III). Hinzu kommt eine Abfindung, ohne die der Mitarbeiter dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen wird. Wie gezeigt, müssen Sie aber auch nach einer Kündigung mit einer Abfindung rechnen.

Kündigung langjähriger Mitarbeiter im Kleinbetrieb

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nicht, wenn im Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind (§ 23 KSchG). In diesem Fall können Sie in der Regel ohne Grund kündigen.

Dennoch gibt es gewisse Grenzen:

  • Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung etc.
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Kündigungen dürfen nicht willkürlich oder schikanös sein.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte genießen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, auch im Kleinbetrieb.

Praxishinweis: Auch im Kleinbetrieb empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation: Gründe, Gespräche und Vermerke helfen, mögliche Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zu entschärfen.

Fazit

  • Für langjährige Mitarbeiter gelten lange Kündigungsfristen. Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto länger die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB).
  • Eine Kündigung wegen Krankheit setzt eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung voraus. BEM-Verfahren durchführen!
  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen und nach sorgfältiger Sozialauswahl zulässig.
  • Die meisten Kündigungen enden mit einer Abfindung. Über die Höhe wird verhandelt (Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre).
  • Der Aufhebungsvertrag ist oft die bessere Wahl. Er bietet Planbarkeit und Vermeidung von Gerichtsprozessen, aber Achtung vor Sperrzeitrisiken für den Arbeitnehmer.
  • Im Kleinbetrieb gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG, aber Achtung vor Diskriminierung und treuwidrigen Kündigungen.

Was unsere Mandanten über Dr. Drees sagen

5.0
Profilbild von „Bianca Müller“
Bianca Müller
vor 3 Wochen
Meine arbeitsrechtliche Angelegenheit war für mich persönlich eine sehr schwierige und belastende Situation. Umso wichtiger war es für mich, jemanden an meiner Seite zu haben, bei dem ich mich wirklich sicher aufgehoben und verstanden fühle. Genau dieses Gefühl hat mir Herr Dr. Drees von Anfang an vermittelt. Ich habe mich zu jeder Zeit sehr gut abgeholt, kompetent beraten und professionell unterstützt gefühlt. Besonders positiv fand ich, dass Herr Dr. Drees immer erreichbar war, wenn Fragen aufkamen oder ich unsicher war. Dabei war die Zusammenarbeit unkompliziert, vertrauensvoll und auf Augenhöhe. Auch die Verhandlungen wurden sehr professionell und mit viel Erfahrung geführt. Mit dem Ergebnis bin ich mehr als zufrieden und ich hätte mir für diese Situation wirklich kein besseres Ergebnis wünschen können. Herzlichen Dank für die tolle Unterstützung und dafür, dass Sie mich durch diese schwierige Situation so souverän begleitet haben. Eine ganz klare Empfehlung!
Profilbild von „H. G., M.“
H. G., M.
vor 3 Wochen
Ich möchte mich ganz herzlich bei Herrn Dr. Drees für die sehr professionelle und angenehme Zusammenarbeit bedanken. Er hat mich als Arbeitnehmerin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten und stand mir während des gesamten Verfahrens jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Besonders geschätzt habe ich seine ruhige, besonnene Art, die mir auch in schwierigen und belastenden Situationen viel Sicherheit gegeben hat. Ich habe mich fachlich sehr gut beraten und menschlich gut aufgehoben gefühlt. Vielen Dank für die engagierte Unterstützung und die zuverlässige Begleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Ich kann Herrn Dr. Drees uneingeschränkt weiterempfehlen.
Profilbild von „HandwerkerFlotte“
HandwerkerFlotte
vor 1 Monat
Wir möchten uns bei Herrn Dr. Drees und seinem Team für eine äußerst professionelle Zusammenarbeit und Unterstützung im Arbeitsrecht bedanken. Wir sind sehr zufrieden und werden auch weiterhin auf die Unterstützung von Herrn Dr. Drees zurückkommen.
Profilbild von „Sebastian Ulmer (LuftBuidl)“
Sebastian Ulmer (LuftBuidl)
vor 1 Monat
Ich habe mich bei Herrn Dr. Drees während des gesamten Verfahrens sehr gut aufgehoben gefühlt. Besonders geschätzt habe ich seine jederzeit freundliche, sympathische und zugleich sehr professionelle Art. Für mich war die Angelegenheit natürlich unangenehm, umso angenehmer war es, dass ich mich selbst um nahezu nichts kümmern musste und Herr Dr. Drees die Sache sehr souverän für mich geführt hat. Mit dem erreichten Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Vielen Dank für die kompetente Verhandlungsführung, die unkomplizierte Abwicklung und die wirklich angenehme Zusammenarbeit. Klare Empfehlung!
Profilbild von „gokuzen“
gokuzen
vor 2 Monaten
Ich kann Herrn Dr. Drees als Rechtsanwalt uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich beruflich und persönlich äußerst schwierigen und belastenden Situation war ich auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Herr Dr. Drees hat mich in dieser Hinsicht durchgehend professionell vertreten und meine Erwartungen mehr als erfüllt! Von Beginn an hatte ich das Gefühl, mit meinem Anliegen wirklich ernst genommen zu werden. Er hat sich intensiv und sehr schnell in die komplexe Situation eingearbeitet, die rechtlichen Zusammenhänge präzise analysiert und mir jederzeit verständlich erklärt, welche Möglichkeiten, Risiken und nächsten Schritte bestehen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, lediglich "ein weiterer Mandant“ für ihn zu sein. Vielmehr war die gesamte Zusammenarbeit von persönlicher Aufmerksamkeit, Verbindlichkeit und einem außergewöhnlich hohen Maß an Engagement geprägt. Besonders hervorheben möchte ich seine herausragende juristische Kompetenz. Dr. Drees arbeitet auf einem ausgesprochen hohen fachlichen Niveau und verbindet sein umfassendes Wissen mit einer klaren, strukturierten und strategisch sehr durchdachten Vorgehensweise. Ebenso beeindruckend war die Geschwindigkeit, mit der Dr. Drees gearbeitet hat. Anliegen wurden zügig aufgenommen und bearbeitet, Rückmeldungen erfolgten schnell und notwendige Schritte wurden ohne unnötige Verzögerungen eingeleitet. Äußerst wertvoll war für mich auch der ständige und sehr verlässliche Informationsfluss. Ich wusste jederzeit, wo die Dinge stehen, welche Entwicklungen es gibt und wie die nächsten Schritte aussehen. Fragen wurden verständlich beantwortet, und ich wurde nicht mit juristischen Details allein gelassen. Gerade in einer belastenden beruflichen Situation, hat mir diese Art von Kommunikation unglaublich viel Sicherheit und Vertrauen gegeben. Was Dr. Drees für mich jedoch wirklich außergewöhnlich macht, ist seine menschliche Seite. Menschlich ist er aus meiner Erfahrung eine absolute Ausnahme unter Anwälten. Er ist mir mit einem außergewöhnlich hohen Maß an Respekt, Verständnis und Empathie begegnet. Ebenso geschätzt habe ich seine Ehrlichkeit und klare Einschätzung. Dr. Drees hat mir nie falsche Hoffnungen gemacht, sondern die Situation realistisch und nachvollziehbar eingeordnet. Gleichzeitig hatte ich jederzeit das sichere Gefühl, dass meine Interessen konsequent und mit großer Überzeugung vertreten werden. Vielen Dank, Herr Dr. Drees, für die hervorragende Unterstützung, die jederzeit professionelle Betreuung und vor allem für die menschliche Art, mit der Sie mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben.
Alle Bewertungen anzeigen