Bei der Abwicklung eine Sperrzeit vermeiden – so geht’s
Nach einer Kündigung des Arbeitgebers wird Ihnen oft ein Abwicklungsvertrag angeboten. Darin einigen Sie sich auf Regelungen, wie genau das Arbeitsverhältnis enden soll. Vor der Unterzeichnung sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen. Denn der Abwicklungsvertrag birgt Risiken, wie etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
1. Was ist ein Abwicklungsvertrag?
Der Abwicklungsvertrag kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossen werden, nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vereinbarung regelt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst – das unterscheidet sie vom Aufhebungsvertrag. Aus diesem Grund muss der Vertrag auch nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist dennoch aus Beweiszwecken ratsam.
Im Abwicklungsvertrag treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber Vereinbarungen, wie genau das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung enden soll und welche Ansprüche Sie bzw. der Arbeitgeber noch haben. Zwar sieht das Gesetz für all diese Fragen bereits Regelungen vor; im Abwicklungsvertrag können Sie davon aber abweichende (und interessengerechtere) Lösungen treffen.
So soll insbesondere eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Denn Sie verzichten im Abwicklungsvertrag meist auf eine Klage. Die Kündigung wird dann automatisch nach drei Wochen wirksam. Das kann für beide Seiten sinnvoll sein, denn so muss niemand die Kosten und das Risiko eines Prozesses tragen. Natürlich sollten Sie eine Gegenleistung verlangen.
Der Inhalt umfasst in der Regel:
- Den Verzicht auf eine Klage gegen die Kündigung
- Eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht auf die Klage
- Den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (kürzer oder länger als die Kündigungsfrist)
- Den Inhalt des Arbeitszeugnisses
- Die Rückgabe von Sachmitteln wie Dienstwagen oder Diensthandy
- Eine eventuelle vorzeitige Freistellung von der Arbeit
- Die finanzielle Abgeltung von Resturlaub und Überstunden
2. Was ist eine Sperrzeit?
Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis wird ein Teil des monatlichen Bruttolohns für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wenn Sie diesen Beitrag in mindestens 12 der letzten 30 Monate geleistet haben, steht Ihnen nach einem Jobverlust Arbeitslosengeld I zu. Zeiten der Kindererziehung von unter Dreijährigen werden dabei mit einberechnet.
In gewissen Konstellationen spricht die Agentur für Arbeit allerdings eine sogenannte Sperrzeit aus. Gemeint ist ein Zeitraum, in dem Sie kein ALG I ausgezahlt bekommen. Dabei sind mehrere Sperrzeiträume voneinander zu unterscheiden:
Was ist eine Sperrzeit?
a. Sperrzeit wegen verspäteter Meldung beim Arbeitsamt
Mit einer kurzen Sperrzeit werden Sie sanktioniert, wenn Sie sich verspätet bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Diese Anzeige sollte spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getätigt werden. Erfahren Sie kurzfristiger von Ihrem Jobverlust, muss die Meldung spätestens 3 Tage nach dem Kündigungszugang erfolgen.
b. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Wesentlich dramatischer ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Sobald Sie aktiv Einfluss auf die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses genommen haben, müssen Sie mit einer Sperrzeit von meist 12 Wochen rechnen.
Laut Bundessozialgericht löst Ihre Zustimmung zu einem Abwicklungsvertrag in aller Regel eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus. Schließlich verzichten Sie in dem Vertrag regelmäßig auf eine Klage und nehmen Ihre Entlassung so aktiv hin. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2003 wurde zurecht vielfach kritisiert. Ob sie heute erneut so getroffen würde, lässt sich kaum sagen. Zunächst ist davon auszugehen.
3. Wie lange dauert die Sperrzeit?
Die Sperrzeit wegen verspäteter Meldung beim Arbeitsamt beträgt lediglich eine Woche.
Wie erwähnt, dauert die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe hingegen 12 Wochen. Sie beginnt meist mit dem Ende Ihres Arbeitsvertrags. Wurden Sie zuvor bereits unwiderruflich freigestellt, läuft die Sperrzeit schon früher an (z.B. Freistellung aufgrund einer entsprechenden Einigung im Abwicklungsvertrag).
Für den Zeitraum der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sind einige Besonderheiten zu beachten:
Verkürzung
In bestimmten Fällen kann diese Sperrzeit verkürzt werden. Etwa dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zeitnah anstand. Zudem kann die Sperrzeit von 12 Wochen eine unverhältnismäßige Härte für den Arbeitnehmer darstellen. So ist beispielsweise
- eine Kürzung um 9 Wochen möglich, wenn das Arbeitsverhältnis in 6 Wochen geendet hätte (insbes. wegen Befristung)
- eine Kürzung um 6 Wochen möglich, wenn das Arbeitsverhältnis in 12 Wochen geendet hätte
- eine Kürzung möglich, wenn Sie die Auswirkungen der Sperrzeit unverschuldet verkennen. Beispielsweise bei fehlerhafter Beratung durch die Arbeitsagentur.
Verlängerung
Vorsicht! Die Sperrzeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit mag auf 12 Wochen oder weniger begrenzt sein. Trotzdem wird Ihre maximale Bezugszeit unter Umständen noch weiter gekürzt. Das ist anzunehmen, wenn Sie einen Anspruch auf die Auszahlung des ALG I über einen Zeitraum von 18 oder 24 Monaten haben. Dies ist bei Arbeitnehmern über 50 der Fall. Die gesamte Bezugsdauer wird um 25% gekürzt. Bei 18 Monaten damit um 4,5 Monate, bei 24 Monaten entsprechend um 6 Monate.
Ihre Sperrzeit verlängert sich übrigens, wenn sowohl eine Arbeitsaufgabe vorliegt als auch die rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur versäumt wurde. Die Sperrzeiten werden dann addiert.
4. Wie wirkt sich eine Sperrzeit nach einem Abwicklungsvertrag aus?
Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, wird Ihnen insgesamt weniger Geld ausgezahlt. Der gesperrte Auszahlungszeitraum wird nicht nachgeholt. Die Sperre verkürzt die Zeit, in der Sie einen Anspruch auf ALG I haben.
Beispiel:
Endet Ihr Arbeitsverhältnis etwa zum 01.01.2021 und haben Sie einen Anspruch auf ALG I für einen Zeitraum von 12 Monaten, steht Ihnen die Auszahlung bis zum 31.12.2021 zu. Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen, steht Ihnen ALG I erstmals ab dem 27.03.2021 zu. Der Anspruch endet trotzdem am 31.12.2021.
5. Wie ist ein Abwicklungsvertrag ohne Sperrzeit möglich?
Die Arbeitsagentur sieht in gewissen Fällen von einer Sperrzeit ab. Hierfür ist entscheidend, dass ein sogenannter wichtiger Grund für den Abschluss des Abwicklungsvertrags vorlag. Ein wichtiger Grund besteht, wenn der Abschluss eines Abwicklungsvertrags nachvollziehbar erscheint und Ihnen kein anderes Verhalten zumutbar war. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn
- der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat
- die Entlohnung mindestens 20% unterhalb des Tariflohns oder der ortsüblichen Bezahlung lag
- der Arbeitnehmer unter erheblicher psychischer Belastung stand
- der Arbeitnehmer gemobbt wurde
- der Arbeitnehmer Opfer sexueller Belästigung wurde
- eine rechtmäßige Kündigung vorlag, die nicht aus einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers rührt (also insbes. Stellenabbau und Krankheit)
In einigen dieser Fälle wird es sich meist um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers handeln. Anders ist es beim zuletzt genannten Beispiel, in dem der Arbeitgeber kündigt. Um hierbei eine Sperrzeit zu vermeiden, müssen weitere Voraussetzungen beachtet werden:
- Die fristgemäße Kündigung muss vom Arbeitgeber konkret in Aussicht gestellt worden sein.
- Der Abwicklungsvertrag verkürzt nicht die Kündigungsfrist.
- Es liegt eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung vor. Der Kündigungsgrund darf also nicht an Ihr Verhalten anknüpfen.
- Sie waren nicht „unkündbar“ (z.B. aufgrund Tarifvertrags oder Ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat).
- Die dem Abwicklungsvertrag vorangegangene Kündigung war rechtmäßig. Beträgt Ihre Abfindung maximal 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bei dem Betrieb, geht das Arbeitsamt von einer rechtmäßigen Kündigung aus. Ist die Abfindung höher, prüft Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung.
- Durch den Abwicklungsvertrag entgehen Sie objektiven Nachteilen einer Kündigung. Wichtigster Fall: Sie bekommen etwa eine Abfindung ausgezahlt.
Achtung: Sie müssen das Vorliegen eines wichtigen Grundes beweisen.
Sie können keinen wichtigen Grund für sich geltend machen, wenn Sie aufgrund eines Fehlverhaltens (z.B. Unpünktlichkeit, selbst Urlaub genommen, Beleidigung) gekündigt wurden.
Gerade beim Abwicklungsvertrag kommen Konstellationen in Betracht, in denen auch ohne wichtigen Grund keine Sperrzeit verhängt werden dürfte. Das ist etwa der Fall, wenn Sie den Abwicklungsvertrag erst abschließen, nachdem die Kündigung bereits wirksam geworden ist (also frühestens drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens). Diese Fälle sind aber selten und ihre Einzelheiten umstritten.
6. Wie sollten Sie bei dem Angebot eines Abwicklungsvertrags vorgehen?
Ob die Arbeitsagentur in Ihrem Fall von einer Sperrzeit absehen wird, hängt vom Einzelfall ab. Eine Sperrzeit lässt sich nicht immer verhindern. Besonders dann ist es wichtig, dass Sie eine hohe Abfindung als Kompensation aushandeln. Es ist daher zu empfehlen, vor Abschluss des Abwicklungsvertrages einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Herr Dr. Drees prüft
- ob eine Sperrzeit droht
- ob ein wichtiger Grund Sie von der Sperrzeit befreit
- ob eine ausgesprochene Kündigung rechtmäßig ist
- den Abwicklungsvertrag oder verhandelt diesen für Sie
Achtung: Bedenken Sie, dass Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann! Diese Gefahr droht, wenn Ihr Abwicklungsvertrag die Kündigungsfrist verkürzt.
7. Fazit
- Ein Abwicklungsvertrag regelt die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung.
- Oft verhängt die Arbeitsagentur nach einem Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit. Sie erhalten dann (meist für 12 Wochen) kein Arbeitslosengeld I.
- Suchen Sie vor der Zustimmung zu einem Abwicklungsvertrag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. So lassen sich Sperrzeit und andere Nachteile vermeiden.
Bewertungen über Rechtsanwalt Dr. Drees

Vom ersten Gespräch an habe ich mich bei ihm bestens aufgehoben gefühlt. Er war jederzeit erreichbar, hat sich Zeit genommen und ist jede Angelegenheit mit einer durchdachten und klaren Strategie angegangen. Dabei hatte ich nie das Gefühl, dass etwas übersehen oder dem Zufall überlassen wird.
Was mich am meisten beeindruckt hat, war seine Art, sich für mich einzusetzen. Ich habe mich nicht nur anwaltlich vertreten, sondern wirklich verteidigt gefühlt. Herr Dr. Drees hat sich mit voller Überzeugung für meine Interessen eingesetzt und ich wusste während des gesamten Verfahrens, dass ich jemanden an meiner Seite habe, der für mich kämpft.
Menschlich und fachlich hätte ich mir keinen besseren Anwalt wünschen können. Herr Dr. Drees hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht weit übertroffen. Dafür bin ich ihm von Herzen dankbar und würde ihn jederzeit wieder beauftragen.


Besonders positiv hervorzuheben:
- Hohe fachliche Kompetenz im Arbeitsrecht
- Klare und realistische Einschätzung der Situation
- Strukturierte und zielorientierte Vorgehensweise
- Verständliche, zuverlässige und angenehme Kommunikation
- Geduldige und ruhige Art – auch in schwierigen Situationen
- Transparente Begleitung während des gesamten Prozesses
- Souveränes Auftreten in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Man fühlt sich jederzeit ernst genommen und sehr gut vertreten
Insbesondere bei Themen wie Kündigungen, Aufhebungsverträgen und arbeitsrechtlichen Verhandlungen ist Herr Dr. Drees eine klare Empfehlung. Fachlich stark, strategisch klug und menschlich äußerst angenehm in der Zusammenarbeit.

Ich wurde in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung hervorragend von Herrn Dr. Drees und seinem Team vertreten.
Er war jederzeit professionell, schnell, gut erreichbar und hat mir die rechtlichen Schritte verständlich erläutert. Besonders schätze ich die klare Kommunikation, das engagierte Vorgehen und – auch abseits der rechtlichen Beratung – ihn als klasse Person. Dank seiner Unterstützung konnte eine für mich sehr gute Lösung erzielt werden.
A-b-s-o-l-u-t empfehlenswert!
Falls es in Zukunft erneut zu einem Rechtsstreit kommen sollte, ist er meine erste Anlaufstelle im Arbeitsrecht: 5/5*
