Abfindung nach einer Änderungskündigung – das sind Ihre Möglichkeiten

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Mitunter setzt der Arbeitgeber Veränderungen im Betrieb per Änderungskündigung durch. Dem Arbeitnehmer bleibt dann nur die Möglichkeit, die Änderungen zu akzeptieren oder seinen Arbeitsplatz zu verlieren. In beiden Fällen kann eine Abfindung helfen, den Wandel angenehmer zu gestalten.

Was Sie zur Abfindung nach einer Änderungskündigung wissen sollten, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Änderungskündigung?

Grundsätzlich sprechen Arbeitgeber Änderungskündigungen aus, weil sie Arbeitsbedingungen verändern möchten, den Arbeitsvertrag aber nicht einfach so auf eigene Faust ändern können. Denn auch bei Arbeitsverträgen gilt: An Verträge hat man sich zu halten. Veränderungen wesentlicher Vertragsbestandteile wie Gehalt oder Arbeitszeit bedürfen daher der Zustimmung des Arbeitnehmers. Da er aber ungünstigen Änderungen kaum zustimmen wird, bleibt dem Arbeitgeber als Ausweg meist nur die Änderungskündigung.

Mit einer Änderungskündigung stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl: Entweder er akzeptiert ein neues Vertragsangebot und arbeitet zu veränderten – meist schlechteren – Arbeitsbedingungen weiter, oder das Arbeitsverhältnis wird gekündigt. Während eine Änderungskündigung für den Arbeitgeber also eine praktische Möglichkeit darstellt, Stellen um- und abzubauen, ist sie für den Arbeitnehmer meist unerfreulich.

Egal ob der Arbeitnehmer das neue Vertragsangebot akzeptiert oder den Betrieb verlässt – in beiden Fällen kann ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zustehen. Wann darauf eine Chance besteht und wie hoch die Abfindung in der Regel ausfällt, erläutern wir in den folgenden Abschnitten.

 

  1. Angebot abgelehnt, Arbeitsplatz verloren – erhalte ich nun eine Abfindung?

Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ab, steht ihm nicht immer eine Abfindung zu. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber bei einer Kündigung grundsätzlich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, gibt es nämlich nicht.

Die gute Nachricht: Im Einzelfall können Arbeitnehmer doch oft auf eine Abfindung hoffen oder eine solche zumindest aushandeln. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, die Änderungskündigung nicht einfach hinzunehmen und seine eigenen Möglichkeiten zu prüfen.

In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer beispielsweise die Zahlung einer Abfindung verlangen:

  • Der Arbeitgeber macht ihm im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG. Diese Möglichkeit stellen wir Ihnen weiter unten gerne genauer vor.
  • Eine Abfindung ist im Sozialplan vorgesehen. Sofern es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber mit diesem bei umfangreicheren Entlassungen oder Veränderungen im Betrieb über einen Sozialplan verhandeln. Fester Bestandteil eines solchen Plans ist in der Regel eine Abfindung für gekündigte Arbeitnehmer.
  • Eine ähnliche Vereinbarung kann auch innerhalb eines Tarifvertrags getroffen werden („Tarifsozialplan“).
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bereits im Arbeitsvertrag eine Abfindung vereinbaren.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich nachträglich im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags über eine Abfindung. Hier kommt es entscheidend auf Verhandlungsgeschick und Rechtskenntnis an.

Daneben kann ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch durch eine Kündigungsschutzklage unter Druck setzen und so eine Abfindung aushandeln. Ein Kündigungsschutzprozess ist langwierig und teuer. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, muss der Arbeitgeber ihn weiterbeschäftigen. In vielen Fällen möchte der Arbeitgeber die Arbeitsstelle aber auf jeden Fall streichen. Auch will er meist die Unsicherheit, welche mit einem Gerichtsprozess einhergeht, vermeiden. Der Arbeitgeber wird daher oft bereit sein, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, damit dieser auf die Klage verzichtet bzw. diese zurücknimmt. Die Einigung kann entweder schon vor einem Prozess erfolgen oder aber während des Verfahrens in Form eines Vergleichs. Diese Strategie ist umso erfolgreicher, desto offensichtlicher eine Kündigung rechtswidrig ist. Diese Einschätzung ist aber oft schwer. Die Hilfe eines erfahrenen Anwalts ist bei dieser Vorgehensweise daher unerlässlich.

Hilfe eines erfahrenen Anwalts bei einer Kündigungsschutzklage ist unerlässlich

Hilfe eines erfahrenen Anwalts bei einer Kündigungsschutzklage ist unerlässlich

 

  1. Erhalte ich eine Abfindung, wenn ich im Betrieb bleibe?

Auch wenn sich der Arbeitnehmer auf die Vertragsanpassung einlässt, kann er unter Umständen eine Abfindung erhalten.

Denn in vielen Fällen wird die Änderungskündigung in erster Linie zur Änderung des Arbeitsvertrags ausgesprochen. Der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer dann gar nicht kündigen, sondern ihn im Betrieb behalten. Gute Fachkräfte sind schließlich rar. Da die Vertragsänderung für den Arbeitnehmer aber meist Nachteile mit sich bringt, muss der Arbeitgeber sich umso mehr bemühen, ihm die neue Stelle schmackhaft zu machen. Er kann dem Arbeitnehmer dann eine Sonderzahlung anbieten und ihn so zum Bleiben bewegen.

Der Arbeitnehmer kann auch von sich aus auf den Arbeitgeber zugehen und ihm einen solchen „Deal“ vorschlagen. Hier sind Verhandlungsgeschick, Eigeninitiative und die richtige Beratung gefragt.

Ob es sich lohnt, die Kündigung zu akzeptieren oder ob man den Betrieb besser verlassen sollte, hängt von vielen verschiedenen Faktoren wie der Zufriedenheit mit dem Arbeitgeber oder den Gegebenheiten der veränderten Arbeitsstelle ab. Wer noch unentschlossen ist, sollte die Annahme des Angebots nur unter Vorbehalt erklären, nichts überstürzen und sich rechtlichen Rat von einem im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt einholen.

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  1. Gibt es nach einer Änderungskündigung auch eine Abfindung nach § 1a KSchG?

  • 1a KSchG ist eine gesetzlich geregelte Abfindung. Dieser Paragraf bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten kann, sofern dieser nicht gegen die Kündigung klagt. Mit Ablauf der drei-wöchigen Klagefrist (§ 4 KSchG) steht dem Arbeitnehmer dann die versprochene Abfindung zu.

Der Arbeitgeber kann auch bei einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG unterbreiten. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um eine betriebsbedingte Änderungskündigung handelt, dem Arbeitnehmer also aus betrieblichen Gründen (z.B. einem Unternehmensumbau) gekündigt wird. Dies wird aber oft der Fall sein.

Natürlich müssen für eine Abfindungszahlung nach § 1a KSchG auch die weiteren Voraussetzungen der Regelung erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnisse muss bereits länger als sechs Monate bestehen.
  • Im Betrieb arbeiten mehr als zehn Arbeitnehmer.
  • Im Kündigungsschreiben weist der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Abfindung nach § 1a KSchG zusteht.

Die Abfindung gemäß § 1a KSchG steht dem Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung aber nur dann zu, wenn er sich dafür entscheidet, den Betrieb zu verlassen.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist keinesfalls dazu verpflichtet, ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. In der Praxis ist das aber oft der kostengünstigere und unbürokratischere Weg, sich zu einigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, ist eine Abfindung nach § 1a KSchG also auch bei einer Änderungskündigung durchaus denkbar.

 

  1. Welche Höhe hat die Abfindung?

Grundsätzlich ist die Höhe der Abfindung gesetzlich nicht geregelt. Es gilt: Die Abfindungssumme ist Verhandlungssache und von Fall zu Fall unterschiedlich.

Trotzdem gibt es in der Praxis gewisse Richtwerte, an denen sich die Abfindungssumme orientiert. Als Faustformel wird hier oft § 1a KSchG herangezogen. Denn dieser sieht ausnahmsweise eine feste Berechnungsmethode vor:

0,5 Bruttomonatsgehälter x Beschäftigungsjahre

Arbeitnehmer können aber auch deutlich höhere Summen aushandeln. Insbesondere folgende Faktoren können ausschlaggebend für die Höhe der Abfindung sein:

  • Die Position im Unternehmen. Hat der Arbeitnehmer eine hohe Stellung im Betrieb inne, darf er mit einer höheren Abfindung rechnen.
  • Die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren. Wenn sich schon andeutet, dass der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess unterliegen wird, hat der Arbeitnehmer eine starke Verhandlungsposition.
  • Die Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Eine besonders lange und treue Betriebszugehörigkeit kann zu einer erheblichen Erhöhung der Abfindungssumme führen.
  • Ein besonderer Kündigungsschutz, zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung, Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder einer bevorstehenden Elternzeit, erschwert eine Kündigung und macht somit eine einvernehmliche Lösung attraktiv.
  • Unterhaltsverpflichtungen und Lebensalter. Arbeitnehmer, welche nach einer Kündigung besonders dringend auf Geld angewiesen sind, um die Zeit der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, können teilweise mit einer höheren Abfindung rechnen.

Daneben gibt es noch eine ganze Reihe an weiteren Argumenten, die dem Arbeitnehmer eine höhere Abfindung sichern können. Es lohnt sich daher, einen erfahrenen Anwalt in die Verhandlungen miteinzubeziehen. Dieser kennt die Tricks und Kniffe der Arbeitgeber und sorgt dafür, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Augenhöhe begegnen.

 

  1. Fazit

  • Eine Änderungskündigung begründet nicht automatisch einen Abfindungsanspruch.
  • Eine Abfindung kann sich aber beispielsweise aus einem Sozialplan, einem außergerichtlichen Vergleich oder sonstigen vertraglichen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
  • Ein Arbeitnehmer, der sich dafür entscheidet, das neue Vertragsangebot anzunehmen und im Betrieb zu bleiben, bekommt nicht in jedem Fall eine Abfindung. Allerdings bietet der Arbeitgeber mitunter freiwillig eine Zahlung an, um den Mitarbeiter im Betrieb zu halten.
  • Ist die Änderungskündigung betriebsbedingt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG unterbreiten. Der Arbeitnehmer muss dann aber darauf verzichten, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
  • Die Höhe der Abfindungssumme ist grundsätzlich gesetzlich nicht festgelegt und muss in der Regel individuell ausgehandelt werden.
  • Oft wird die Berechnungsmethode des § 1a KSchG als Faustformel herangezogen. Diese sieht als Abfindung 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr vor.
  • Bevor man eine Änderungskündigung akzeptiert oder ablehnt, sollte man seine Möglichkeiten prüfen, einen Anwalt kontaktieren und das weitere Vorgehen gemeinsam planen.